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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87   

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https://dejure.org/1989,6232
VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87 (https://dejure.org/1989,6232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 (https://dejure.org/1989,6232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - 2 S 2031/87 (https://dejure.org/1989,6232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Abwasserbeitrag für Hochwasserrückhaltebecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1990, 153
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1984 - 2 S 1352/81

    Entwässerungsbeitrag; Globalberechnung; Prognose; Kostenüberdeckung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Diese Schätzung hat die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachgerecht und vertretbar ist (st.Rspr. des Senats, vgl. Normenkontrollbeschluß vom 17.7.1984 -- 2 S 1352/81 --; Urteil vom 19.5.1988 -- 2 S 3310/86 --).

    Diesbezüglich ist jedoch auf den Grundsatz hinzuweisen, daß Gegenstand der gerichtlichen Prüfung nur die Frage ist, ob die Prognose (z.B. künftiger Herstellungskosten) den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 17.7.1984 -- 2 S 1352/81 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1985 - 2 S 812/84

    Nachträglich rechtmäßiger Beitragsbescheid aufgrund Beitragssatzung ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Beitragsfähig sind auch die Kapitalkosten, insbesondere Darlehenszinsen, soweit sie zur Vorfinanzierung der öffentlichen Einrichtung entstanden sind (vgl. im einzelnen Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Rdnr. 632 zu § 8 KAG NW; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1985 -- 2 S 812/84 -- VBlBW 1985, 428; ferner: Driehaus, aaO, Rdnr. 344 ff. zu § 8 KAG NW).
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Meist wird dies mit einer wesentlichen Umgestaltung (Verrohrung, Änderung der Höhenlage des Gefälles) verbunden sein, so daß § 31 WHG schon deshalb eingreift (vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Rdnr. 5 zu § 31; vgl. zu den umstrittenen Rechtsfragen der -- teilweisen -- Einbeziehung von Gewässern in die Ortskanalisation Salzwedel in der Zeitschrift für Wasserrecht 1974, 279 ff.; vgl. weiter Heffter, Die vollständige Verdolung eines oberirdischen Gewässers, BaWüVBl. 1971, 102; Breuer, Abwasserbeseitigung als Gewässerfunktion, NJW 1976, 1622; BVerwG, Urteil vom 31.10.1975, NJW 1976, 723 = DÖV 1976, 277; OVG NW, Urteil vom 21.5.1980 in Peters, EzW/K V C/2, 2.2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1979, KStZ 1980, 114; Bay.VGH, Urteil vom 22.11.1983 in Peters, EzW/K IX B/3, 3.5).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1988 - 2 S 3310/86

    Abwasserbeitrag: Flächenermittlung - Straßenentwässerungskostenanteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Diese Schätzung hat die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachgerecht und vertretbar ist (st.Rspr. des Senats, vgl. Normenkontrollbeschluß vom 17.7.1984 -- 2 S 1352/81 --; Urteil vom 19.5.1988 -- 2 S 3310/86 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1988 - 2 S 1324/86

    Entwässerungsbeitrag - nomineller Kostenbegriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Die -- sachgerechte -- Schätzung und Berücksichtigung einer Preissteigerung für künftige Herstellungsmaßnahmen berührt nicht etwa das nach § 10 Abs. 1 KAG maßgebliche Nominalwertprinzip, denn maßgeblich sind auch bei künftigen Baumaßnahmen die Kosten im nominellen Sinn (zum Nominalwertprinzip vgl. Urteil des Senats vom 17.11.1988 -- 2 S 1324/86 --, VBlBW 1989, 65; Beschluß des Senats vom 14.4.1989 -- 2 S 986/87 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1983 - 2 S 1604/82

    Nachträgliches Ungültigwerden der Beitragssatzregelung durch Bekanntwerden neuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
    Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit auch eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlußfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 26.5.1983 -- 2 S 1604/82 --; Scholz, aaO, Rdnr. 664).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18

    Begriff der öffentlichen Abwasseranlage

    Der Kläger leitet das Niederschlagswasser durch eine Rohrleitung willentlich in die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten ein, wodurch er diese benutzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, juris, Rn. 91; Vetter, in: Christ/Oebbeke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 1. Aufl. 2016, D, Rn. 114) und das Abwasser mittels Einleitung in den S... Bach, einem öffentlichen Gewässer, das unstreitig nicht zu den Abwasseranlagen der Beklagten gehört (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 -, juris, Rn. 22 f.; Gössl, in: ders./Reif, KAG BW, Stand: Nov. 2015, § 17, Gz. 1.3.1 -), beseitigt wird.

    Lediglich nicht in das Abwasserbeseitigungssystem integrierte und keine der genannten Funktionen der Abwasserbeseitigungsanlagen erfüllende Anlagen - wie etwa Rückhaltebecken zum Hochwasserschutz - gehören nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde (vgl. Senatsurteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 -, juris, Rn. 20 f., Hervorhebungen nicht im Original).

    Dementsprechend stellen auch die gemeindlichen Regenwasserkanalisationsanlagen, bei denen das in ihnen gesammelte Wasser dem natürlichen Vorfluter und damit dem natürlichen Wasserkreislauf endgültig übergeben wird, ohne dass vorher noch eine weitere Behandlung (Ableiten durch gemeindliche Sammelkanäle oder Reinigen in einem Klärwerk) erfolgt, Teile der Abwassereinrichtung dar (vgl. Senatsurteil vom 18.05.1989, a.a.O., Rn. 23; ebenso: Senatsurteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, juris, Rn. 38; Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 28 sowie NdsOVG, Beschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 -, juris, Leitsatz).

  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige

    Das gilt aber auch für Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken, bei denen es sich grundsätzlich um Regenentlastungsanlagen handelt, die der Mischwasserkanalisation zugeordnet sind und der - im oben genannten Sinn - "Sammlung" von Abwasser dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 20, dort unter Hinweis auf die frühere Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Anordnung und Bemessung von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen vom 31.12.1982, GABl. 1983, S. 289 ff.).

    Fehlerhaft wäre die Subsumtion eines Beckens unter den in einer Abwassersatzung enthaltenen Begriff des abwasserrechtlichen "Regenrückhaltebeckens" - und infolgedessen seine Berücksichtigung bei der Gebührenbemessung - etwa dann, wenn das Becken tatsächlich n i c h t in die kommunale Abwassereinrichtung integriert ist, sondern beispielsweise dem Hochwasserschutz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 21 ff. zu einem Fall, in dem die Bäche, in deren Verlauf die fraglichen Regenrückhaltebecken errichtet wurden bzw. errichtet werden sollten, nicht in das Kanalnetz der Abwasseranlagen eingegliedert waren).

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