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   VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12   

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VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12 (https://dejure.org/2013,12049)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 (https://dejure.org/2013,12049)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2013 - 2 S 2287/12 (https://dejure.org/2013,12049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Übernahme von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser (hier: Bandscheibenoperation) im Wege der Beihilfe

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beihilfe für Leistungen privater Krankenhäuser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Übernahme von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser (hier: Bandscheibenoperation) im Wege der Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 739
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12

    Beihilferechtliche Angemessenheit eines pauschalierten Tagessatzes einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Zu den fiktiven Vergleichskosten gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6a Abs. 2 BVO Anspruch hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.

    Da in § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO für die einzelnen Krankenhausleistungen keine Kappungsgrenzen vorgesehen sind, stellt sich die vorgeschriebene Aufschlüsselung der Entgelte als "sinnlose Förmelei" dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Diese Verwaltungspraxis ist rechtswidrig und kann deshalb die belastende Wirkung der vorrangigen Rechtsverordnung nicht aufheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums kann aber den - sich nach Auslegung ergebenden - Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012, aaO).

    Dabei kann es - im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede - aber keine Rolle spielen, ob die Unterbringung im Zweibettzimmer in der Privatklinik bereits als Standardleistung erbracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12, aaO; BayVGH, Urteil v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07

    Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht an der Vergütung, die der Beamte nach dem Behandlungsvertrag schuldet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67).

    Der Begriff der "angemessenen Aufwendungen" erschließt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2009, aaO) vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall gewähren zu müssen.

    Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 19.09

    Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Nach der Systematik des Krankenhausrechts entsprechen deshalb nicht nur die Entgelte des preisgünstigsten Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, dem Grundsatz der Angemessenheit (missverständlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09, juris RdNr. 6).

    Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Zu den fiktiven Vergleichskosten gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6a Abs. 2 BVO Anspruch hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.

    Der Ansatz von fiktiven wahlärztlichen Leistungen kann darüber hinaus nicht von den formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, abhängig gemacht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 874/12, aaO zu einer Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf).

  • VGH Bayern, 19.11.2008 - 14 B 06.1909

    Beihilfe; Behandlung in Privatklinik; Vergleichsklinik der Maximalversorgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    In der Vergleichsberechnung sind Zweibettzimmerzuschläge dann zu berücksichtigen, wenn das Zweibettzimmer in der Privatklinik tatsächlich in Anspruch genommen worden ist und diese Leistung im zugelassenen Vergleichskrankenhaus nicht die mit der Fallpauschale abgegoltene Standardleistung darstellt (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris).

    Dabei kann es - im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede - aber keine Rolle spielen, ob die Unterbringung im Zweibettzimmer in der Privatklinik bereits als Standardleistung erbracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12, aaO; BayVGH, Urteil v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 2 S 1214/11

    Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung; Einbau eines künstlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 - 2 S 1730/11

    Beihilfe für stationäre Krankenhausbehandlung in psychiatrischer Klinik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Danach ist es für die Angemessenheit eines Zweibettzimmerzuschlag von entscheidender Bedeutung, ob die Höhe den Vorgaben dieser "Gemeinsamen Empfehlung" entspricht und damit, ob die Höhe von den privaten Krankenversicherungen, die sich an der Empfehlung ausrichten, akzeptiert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.4.2012 - 2 S 1730/11 - juris).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11

    Beihilfefähigkeit eines Elektromobils

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris).
  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 9 K 8419/18

    Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in

    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 31).

    Mit diesem Regelungsregime trug der Verordnungsgeber (mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2013) der zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 BVO ergangenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Rechnung, ausweislich der wegen der Unwirksamkeit der Altfassung eine Vergleichsberechnung mit zugelassenen Krankenhäusern auf der Grundlage des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit zu erfolgen habe (Urteile vom Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris sowie Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48).

    45 Hieraus folgt, dass sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12 - jeweils juris Rn. 60 m. w. N.; Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 2 A 11169/12

    Beihilfefähigkeit gesondert in Rechnung gestellter ärztlicher Leistungen bei

    Auch auf die formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, kommt es dabei nicht an (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 23. April 2013 - 2 S 2287/12 -, juris, Rn. 67 ff.).

    Dieser Wahlleistungsbegriff in § 22 BPflV und § 17 KHEntgG beruht auf den Strukturprinzipen des öffentlich geförderten Krankenhauswesens (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 23. April 2013 - 2 S 2287/12 -, juris, Rn. 50 f.).

  • VG Köln, 19.11.2013 - 7 K 6350/11

    Genehmigung eines Schiedsspruches nach § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG durch die

    Es unterliegt bei Anwendung des neuen Rechts keinen durchgreifenden Zweifeln, dass Herr Dr. E. , der unstreitig nicht als Belegarzt im I. -T. tätig war, vgl. zum Begriff des Belegarztes: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 -, DÖV 2013, 739-740, die fraglichen gefäßchirurgischen Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen des I. -T. erbracht hat.
  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.00284

    Beihilfefähigkeit von Mehrwertsteuer bei stationärer Behandlung in Privatklinik

    Es wird dem Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer der Betrag gegenübergestellt, der in einem öffentlichen Krankenhaus der Maximalversorgung entstanden wäre, da dort die medizinisch notwendige Versorgung in der Regel erbracht werden kann (VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.04.2013, - 2 S 2287/12 - juris 45).
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