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   VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13   

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VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13 (https://dejure.org/2015,15127)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 (https://dejure.org/2015,15127)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 (https://dejure.org/2015,15127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Vereinbarkeit einer kommunalen Übernachtungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; KAG § 9 Abs. 4
    Gültigkeit einer Satzung zur Erhebung einer auf private Übernachtungen erhobenen kommunalen Steuer in der Stadt Freiburg i. Breisgau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") ist nicht mit Umsatzsteuer zu vergleichen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Übernachtungssteuer rechtmäßig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Freiburger Übernachtungsteuer rechtmäßig

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Übernachtungssteuersatzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") ist nicht mit Umsatzsteuer zu vergleichen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freiburger Übernachtungsteuer ist rechtmäßig

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Privater Anlass

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Privater Anlass

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übernachtungsteuer in Freiburg ist rechtmäßig - Auf private Übernachtungen erhobene Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer nicht gleichzusetzen mit der Umsatzsteuer

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") in Freiburg i. Breisgau

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 29.01.2014)

    Übernachtungssteuer ("Bettensteuer") in Freiburg i. Breisgau

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Übernachtungssteuer der Stadt Freiburg ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1237
  • VBlBW 2016, 40
  • DÖV 2015, 849
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Zu Recht habe das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -) in diesem Zusammenhang die Möglichkeit angesprochen, die Steuersatzung als direkte Steuer auszugestalten, bei der der Beherbergungsbetreiber - ohne selbst Steuerpflichtiger zu sein - sogenannter "Steuerentrichtungspflichtiger" werde.

    Der Steuermaßstab ist mithin beim Gleichartigkeitsvergleich nur eines von mehreren Merkmalen, das zudem, insbesondere gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes, nachrangig ist, sodass ihm bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013 - 4 KN 1/12 - juris; in diesem Sinn auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 - juris).

    Ebenso wie beim verfassungsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ist also auch unionsrechtlich die Allgemeinheit ein Wesensmerkmal der Umsatzsteuer, so dass die Übernachtungsteuer hiermit nicht gleichartig ist (so auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).

    4.2 Der Senat folgt für den Bereich des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013, aaO), wonach Satzungsnormen unwirksam sind, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner bestimmen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20.08.2014 (- 9 B 8/14 - juris) zwar die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2013 (aaO) zurückgewiesen.

    Vielmehr geht es dabei um die hinreichende Bestimmtheit einer Abgabennorm, um ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit, nicht aber um arithmetische Berechenbarkeit (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).

    Insoweit werden keine - unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unzulässigen (OVG Nordrh.-Westf., vom 23.10.2013, aaO, m.w.N.) - Regelungen über eine Beweisführungslast des Steuerschuldners, sondern lediglich Regelungen zur materiellen Beweislast getroffen, wozu der Satzungsgeber berechtigt ist, solange dies zumutbar ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 1702 - BVerfGE 110, 94 Ls 2; zum Ganzen auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).

    Also liegt hier gerade keine Konstellation vor, in der das bloße Unterlassen eine faktische Steuerbefreiung nach sich zieht (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).

    Für die Richtigkeit ausgestellter Bescheinigungen spricht schon die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung (§ 7 KAG - Abgabenhinterziehung -) und die Bußgeldbewehrtheit bloßer Abgabengefährdung (§ 8 KAG, § 12 ÜSS) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.07.2012 (- 9 CN 1/11 - BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407) ausführlich dargestellt; diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen.

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Wesen der Aufwandsteuer entsprechend nur solche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben von der Steuer erfasst werden, aus denen sich eine besondere Leistungsfähigkeit ableiten lässt und die nicht dem Grundbedürfnis nach Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO).

    2.1 Hierzu ist das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls eine Übernachtung-steuer betreffend (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO) - von folgenden Grundsätzen ausgegangen:.

    Die Bemessung der Steuer auf der Grundlage des Entgelteinsatzes ist dann der sich aufdrängende an der Wirklichkeit orientierte Maßstab, der mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit am ehesten vereinbar ist (siehe BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, zur Übernachtungsteuer und BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 zur Spielgerätesteuer).

    Wird - wie in §§ 3 und 4 ÜSS - auch bei der Übernachtungsteuer ein proportionaler Ansatz gewählt (5% des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags ohne MwSt.), ist gleichwohl zu beachten, dass bei der Gesamtschau ein hinreichend großer Abstand zur Umsatzsteuer verbleiben muss (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO).

    Soweit dieses Kriterium von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit der Übernachtungsteuer explizit erwähnt wird, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen soweit ersichtlich als gleich angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, mit Hinweis auf Zugriff auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes und tendenzielle Erhöhung der Übernachtungspreise; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 - DStRE 2014, 1008, 1010 unter Gleichsetzung mit Gleichheit der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Petry, BB 2010, 2860, 2864).

    Die Übernachtungsteuer konterkariert schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (vom 22.12.2009, BGBl I S. 3950), das mit der Reduzierung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe (§ 12 Nr. 11 UStG) die Wirtschaft fördern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).

    Denn der Aufwand für beruflich veranlasste Übernachtungen ist als Aufwand zur Einkommenserzielung durch eine örtliche Aufwandsteuer nicht besteuerbar, und deshalb - als Reaktion auf die oben dargestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 (aaO) - nicht Steuergegenstand im Sinne von § 2 Abs. 1 ÜSS.

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2013 - 4 KN 1/12

    Normenkontrollantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgewiesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Der Steuermaßstab ist mithin beim Gleichartigkeitsvergleich nur eines von mehreren Merkmalen, das zudem, insbesondere gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes, nachrangig ist, sodass ihm bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013 - 4 KN 1/12 - juris; in diesem Sinn auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 - juris).

    Die Übernachtungsteuer konterkariert schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (vom 22.12.2009, BGBl I S. 3950), das mit der Reduzierung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe (§ 12 Nr. 11 UStG) die Wirtschaft fördern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).

    Da die Übernachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014,aaO; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N - juris).

    143 1. Der Antragstellerin wird in tatsächlicher Hinsicht nichts Unzumutbares auferlegt (ebenso i. Erg.OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014, aaO).

    Die Antragstellerin ist den Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein vom 07.02.2013 (aaO), ein Hotel könne sich zur Problemlösung leicht mit angepasster Software behelfen, mit dem Vortrag entgegengetreten, ein ggf. nötiger Austausch der Hotelsoftware sei ein technisch und wirtschaftlich sehr anspruchsvoller Vorgang, der bei einem Betrieb wie ihrem leicht mit mehreren zehntausend Euro Anschaffungs- und Schulungskosten zu Buche schlagen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzip im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).

    Die damit verbundene Unsicherheit der Vorausberechnung der Steuer ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige die Steuerlast - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Die Bemessung der Steuer auf der Grundlage des Entgelteinsatzes ist dann der sich aufdrängende an der Wirklichkeit orientierte Maßstab, der mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit am ehesten vereinbar ist (siehe BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, zur Übernachtungsteuer und BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 zur Spielgerätesteuer).

    Dies wird zwar auch durch den vom Ortsgesetzgeber gewählten Maßstab mitbestimmt; von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung der Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er dessen Typus prägt (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO).

    Ein solcher Maßstab ist grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr notwendig verbundenen Nachteil stehen (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO).

    Eine solche indirekte Erhebung der Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer kann vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung jedoch nur Bestand haben, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen kann (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).

    Außerdem muss sich die typisierende Regelung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren und darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).Hier ist die Vermutung, dass ein Gast aus privaten Gründen übernachtet, wenn er auf Frage eines Beherbergungsunternehmers zum Anlass der Übernachtung keine Angaben macht, lebensnah und deshalb eine zulässige Typisierung.

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 169/13

    Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Der in der Satzung nicht ausdrücklich genannte Fall von Daueraufenthalten (länger als 2 Monate) im Beherbergungsbetrieb fällt nach der von der Antragsgegnerin im Internet offengelegten und rechtlich plausiblen Auslegung nicht unter die Steuerpflicht, weil dann von "Wohnen" und nicht mehr von "kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten" i. S. von § 2 Abs. 3 ÜSS auszugehen sei (Abgrenzung nach melderechtlichen Kriterien, vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 15 MeldeG; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 2 K 169/13 - juris).

    Die Eingangsleistungen des Beherbergungsunternehmers sind nicht entsprechend vorbelastet und abzugsfähig (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).

    Ebenso wie beim verfassungsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ist also auch unionsrechtlich die Allgemeinheit ein Wesensmerkmal der Umsatzsteuer, so dass die Übernachtungsteuer hiermit nicht gleichartig ist (so auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).

    Nach Auffassung des Senats muss der Steuerschuldner nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des Steuertatbestandes die gleiche Nähe aufweisen (so auch HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO; so i. Erg. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 - juris).

    Es ist davon auszugehen, dass ein Gast bei Kenntnis der Steuerbefreiung für beruflich veranlasste Übernachtungen diesbezügliche Angaben machen würde, um selbst in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen oder jedenfalls den Hotelbetreiber nicht mit der Steuer zu belasten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz - und damit auch die hier in Rede stehende Übernachtungsteuersatzung - in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 Ls 1).

    Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet wären; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 271 f.; BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, BVerwGE 139, 42).

    Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 273).

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Soweit dieses Kriterium von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit der Übernachtungsteuer explizit erwähnt wird, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen soweit ersichtlich als gleich angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, mit Hinweis auf Zugriff auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes und tendenzielle Erhöhung der Übernachtungspreise; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 - DStRE 2014, 1008, 1010 unter Gleichsetzung mit Gleichheit der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Petry, BB 2010, 2860, 2864).

    Da die Übernachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014,aaO; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N - juris).

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 2 S 196/10

    Vergnügungsteuer für Bordellbetrieb nach dem Flächenmaßstab

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. Urteile des Senats vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris (zur Begründung eines Haftungstatbestands) und vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris).

    Sie zitiert zwar vom Wortlaut her korrekt eine Passage des Senatsurteils vom 23.02.2011 (- 2 S 196/10 - VBlBW 2011, 400) wonach für eine Zurechenbarkeit allein die Vermietung von Räumlichkeiten die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht begründe, blendet allerdings zu Unrecht den Kontext aus.

  • FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kulturtaxe und Tourismustaxe, Antrag auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris).

    Letztere hat bei der Erfüllung des Besteuerungstatbestandes (der Übernachtung) keinen Kontakt zum Übernachtungsgast (FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13

    Übernachtungssteuer: Erhebung in Teilen des Gemeindegebiets, Staffelung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Frage ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts betreffe und daher nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne (so auch NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13 - juris).

    143 1. Der Antragstellerin wird in tatsächlicher Hinsicht nichts Unzumutbares auferlegt (ebenso i. Erg.OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014, aaO).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 2 S 262/95

    Vermieter einer Spielhalle haftet nicht für Vergnügungssteuerschulden

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 14 A 1782/13

    Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 8.14

    Zulassung der Revision hinsichtlich der Bestimmung des Steuerschuldners der

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 KN 3/13

    Gültigkeit einer Beherbergungssatzung - Steuerschuldner; kalkulatorische

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15

    Spielautomatensteuer in Flensburg

  • VGH Hessen, 29.01.2015 - 5 C 1162/13

    Übernachtungssteuer

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 97.72

    Zulässigkeit der Getränkesteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969

  • FG Niedersachsen, 26.02.2015 - 14 K 316/13

    Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -,.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2019 - 6 C 10268/18

    Beherbergungssteuer auf private Übernachtungen; Erhebung einer

    bb) Der Steuergegenstand der Beherbergungssteuer einerseits und der Umsatzsteuer andererseits unterscheiden sich allerdings wesentlich (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 120; OVG SH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris, Rn. 112; NdsOVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 -, juris, Rn. 82).

    Angesprochen sind damit vielmehr Praktikabilitätsvorteile bei Massenverfahren (VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 121).

    ff) Bei der hier erforderlichen Gesamtschau verbleibt trotz des bei der Beherbergungssteuer gewählten proportionalen Ansatzes aufgrund der Unterschiede bei dem Steuergegenstand und der Erhebungstechnik ein hinreichend großer Abstand zur Umsatzsteuer (ebenso OVG MV, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris, Rn. 26; OVG BB, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris, Rn. 76; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 122).

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen beider Abgabearten sind bereits als Kriterium eher unscharf (so auch VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 124).

    Das Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal lässt sich weder aus abgabenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Willkürverbot ableiten (im Ergebnis ebenso: VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 140; OVG BB, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris, Rn. 87; HessVGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 5 C 1162/13.N -, juris, Rn. 22; OVG SH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, juris, Rn. 36; NdsOVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 -, juris, Rn. 77; OVG MV, 1 K 180/15 -, juris, Rn. 36 f.).

    Für die Richtigkeit ausgestellter Bescheinigungen spricht schon die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung (§ 15 KAG - Abgabenhinterziehung -) und die Bußgeldbewehrtheit einer leichtfertigen Abgabenverkürzung und bloßer Abgabengefährdung (§ 16 KAG, § 10 BSS) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris, Rn. 106; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 155; HessVGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 5 C 1162/13.N -, juris, Rn. 34).

  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

    Es handelt sich bei der auf private Übernachtungen erhobenen kommunalen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 25; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 -, juris, zurückgewiesen), die nicht mit einer bundesrechtlich geregelten Steuer, insbesondere der Umsatzsteuer, gleichartig ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 119 - unter Rn. 125 auch zum unionsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot - sowie BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris Rn. 75 f. sowie Rn. 77, wonach ein Verstoß gegen das europarechtliche Gleichartigkeitsverbot aus Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ebenso zu verneinen ist; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 23 ff.;FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -, BeckRS 2014, 95051 ab Buchstabe d auch zu Art. 401 MwStSystRL).

    Der abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 113) vermag auch die Kammer nicht zu folgen (vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, juris Rn. 87, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 9 BN 1.16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 138 ff.).

    Ihm werden weder unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge noch ein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand auferlegt, auch soweit es um die Erfragung von persönlichen Umständen in der Sphäre des Beherbergungsgastes geht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 143 bis 145; vgl. zudem OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 309/13 -, juris Rn. 37 zu dem Gesichtspunkt "Organisationsaufwand des Beherbergungsunternehmers"; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 110 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris Rn. 98 f.).

    Die Satzung begründet für ihn auch keine Amtsermittlungspflicht und die Feststellungs- und Beweislast bleibt nach allgemeinen Grundsätzen verteilt (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rn. 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 146 ff., wonach auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstoßen werde).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie wegen der Heranziehung zur Übernachtungssteuer nicht in der Lage wäre, den Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu entsprechen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris Rn. 78; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 134 ff.).

    Im Zusammenhang mit den durch § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO begründeten Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 -, BeckRS 2014, 47195 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 153 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. April 2021 - 14 A 2062/17 -, NVwZ-RR 2021, 684; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, BeckRS 2017, 112162) genügen die in der Satzung normierten Anzeige- und Nachweispflichten (§ 8), die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (§ 12) sowie die Befugnis, die Steuer aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist (§ 11), um die Gleichheit der Steuerbelastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell zu gewährleisten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rn. 127; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 46 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

    Auch der VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 -, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig, erachte die Erhebung einer indirekten Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer dann für rechtlich zulässig, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen könne (Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -).

    25 Mit der herrschenden Auffassung ist der Senat der Rechtsansicht, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren streitigen Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG handelt (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig).

    Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 1 und Rn. 119; vgl. auch BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -).

    Es reiche aus, wenn der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger abwälzen könne (VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 2 und Rn.129 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, Rn. 64 ff., 79).

    Weder aus abgabenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Willkürverbot lasse sich indes das Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal ableiten (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 138 ff.).

    Die in diesem Rahmen gebotene Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen, weil bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen die Erfassung von Gästedaten erforderlich ist (VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 143).

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    An dieser Feststellung sieht sich die Kammer nicht durch das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehindert, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, die Satzung sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    Die Rechtsanwendungsgleichheit ist damit hinreichend gewährleistet; weitergehende Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen, nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise durchgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris; zu vergleichbaren kommunalen Regelungen siehe auch OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 06.10.2016 - 5 C 4/16 -, juris).

    Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 104).

    Ob der Landesgesetzgeber - hier der Ortsgesetzgeber, dem gemäß § 9 Abs. 4 KAG die Besteuerungskompetenz übertragen wurde - sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes - hier: Satzung - im Rahmen der Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab (Senatsurteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 121).

    Dementsprechend wird sie für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben, die der Einkommensverwendung, dem privatem Aufwand, und nicht der Einkommenserzielung dienen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 110 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht als Streitwert der Jahresbetrag der streitigen Steuer anzusetzen, der auf den subjektiven Rechtsschutz suchenden Antragsteller des Normenkontrollverfahrens entfällt, da dieser Betrag am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens entspricht (s. hierzu Senatsbeschlüsse vom 08.03.2016 - 2 S 1019/15 - und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 104).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - 9 A 7.14

    Normenkontrollantrag gegen Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam abgewiesen

    Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung unterbliebe, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten (dazu grundlegend und ausführlich BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 9 CN 1/11, BVerwGE 143, 301, Rn. 22 ff.; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13, juris, Rn. 114 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 14 A 316/13, juris, Rn. 49 ff.).

    Weder aus abgabenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Willkürverbot lässt sich indes das Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal ableiten (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13, juris, Rn. 138 ff.).

    In diesen Vorschriften ist die erforderliche Grundlage für die Datenerhebung enthalten (zu einer vergleichbaren Satzungsregelung ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13, juris, Rn. 145).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 104).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Diese Grenzen unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob die Satzung einen Haftungsschuldner oder einen weiteren Steuerschuldner bestimmt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1 ; VGH Mannheim, Urteile vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 - juris Rn. 74 - und vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 138; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2015 - 14 A 2687/13 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 - juris Rn. 87).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2350/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 2 K 543/15

    Beherbergungsabgabe ; Gleichartigkeitsverbot ; strukturelles Vollzugsdefizit ;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 11 A 226/17

    Differenzierung der Gebührenhöhe bei unterschiedlichen Sondernutzungen;

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 1845/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • OVG Sachsen, 06.10.2016 - 5 C 4/16

    Beherbergungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; strukturelles

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2369/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 6324/16

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

  • VG Minden, 05.08.2021 - 3 K 1124/18
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1231/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1233/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 114/13

    Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1232/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2018 - 2 S 622/18

    Keine Ungleichbehandlung rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber im

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 S 1019/15

    Streitwert für Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1027/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

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