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   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04 (https://dejure.org/2005,5831)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 2 S 395/04 (https://dejure.org/2005,5831)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 (https://dejure.org/2005,5831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein in ein Beförderungsfahrzeug einer Einrichtung für Behinderte eingebautes Rundfunkempfangsgerät

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Beförderungsfahrzeuge einer Einrichtung für Behinderte; Anwendung des Sachverhalts auf die für die Befreiung entscheidende Vorschrift; Grundlage für die Auslegung des Einrichtungsbegriffs; Befreiung von ...

  • Judicialis

    RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; BefrVO § 3 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2; BefrVO § 3 Abs. 1 Nr. 2
    Sonstige Abgaben: Rundfunkgebühr, Gebührenbefreiung, Einrichtungen für Behinderte, Autoradio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 59 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 2 S 963/03

    Autoradio in Bus einer Jugendhilfeeinrichtung nicht gebührenbefreit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Das in ein Beförderungsfahrzeug einer Einrichtung für Behinderte eingebaute Rundfunkempfangsgerät wird nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO "in" dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424).

    Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht "in" Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden.

    Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden.

    Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe.

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO "in" dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde.

    Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298).

    Denn bei Beförderungsfahrten sei eine "Zwangssituation", die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).

    Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch "vor die Klammer gezogene" ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde.

    Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1996 - 2 S 1749/95

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios in Fahrzeugen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe.

    Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).

    Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).

    Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.

    Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.2002 - 12 A 11623/01

    Rundfunkgebührenbefreiung für Fahrzeug einer Behindertenwerkstatt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe.

    Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.

    So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten "ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind".

    So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine "befreiungsschädliche Mischnutzung" angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden.

  • OVG Niedersachsen, 21.09.1999 - 10 L 2704/99

    Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios; Autoradio; Einrichtung (Jugendhilfe);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).

    So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten "ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind".

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1991 - 14 S 1921/89

    Befreiung nach RdFunkGebBefrV BW § 3 und technisch notwendige sowie tatsächliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris).

    Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).

  • VGH Bayern, 18.04.2002 - 7 B 01.2383

    Abgelehnte Rundfunkgebührenbefreiung für Kfz zum Behindertentransport

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete "Zwangssituation" bzw. die Gefahr einer "kulturellen Verödung" (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht.

    Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris).

  • VG Stuttgart, 10.12.2003 - 3 K 1945/03

    Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios in Transportbussen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Freiburg, 25.02.2000 - 7 K 2177/98

    Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht für PKW von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91).
  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 7 B 00.2866
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
    Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166).
  • VG Hannover, 01.03.2004 - 6 A 5293/02

    Befreiung einer Altenbegegnungsstätte von der Rundfunkgebührenpflicht

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • VGH Bayern, 18.04.2002 - 7 B 01.2382

    Abgelehnte Rundfunkgebührenbefreiung für Kfz zum Behindertentransport

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 19 A 2450/07

    Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Rundfunkgerät in

    Ebenso VG Köln, Urteil vom 21.9.2006 - 6 K 6770/05 -, juris, Rdnrn. 20 ff.; Göhmann/ Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck?scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m.w.N.; in der Tendenz auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.

    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, juris; gegen eine derartige Gebührenbefreiung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2382 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 19 A 467/07
    Ebenso VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, Rdnrn. 20 ff.; Göhmann/ Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m.w.N.; in der Tendenz auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.

    - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris; gegen eine derartige Gebührenbefreiung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden.
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05

    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung

    Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 2086/08

    Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die in einer Musikschule

    zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 18.8.2004 - 19 A 2510/03 -, S. 14 f. des Urteilsabdrucks (zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO NRW - "Seniorenbüro"), vom 18.8.2004 - 19 A 2349/02 -, juris Rn. 33 ff., sowie Beschlüsse vom 12.3.2002 - 19 A 2637/00 -, NWVBl. 2003, 66 = juris, Rn. 42, und vom 9.3.2007 - 19 A 3035/04 - (jeweils zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW); VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rn. 29 und 33, und vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, juris, Rn. 24; OVG S.-H., Urteil vom 25.2.2005 - 3 LB 5/04 - juris, Rn. 37 (Seniorenbegegnungsstätte); OVG Berlin, Urteil vom 2.3.2004 - 8 B 1.04 -, juris, Rn. 20 f. und 25 (Einrichtung für Suchtkranke); enger Bay. VGH, Urteile vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris, Rn. 16, und vom 11.7.2001 - 7 B 00.2866 -, juris, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 -, juris, Rn. 20, und vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris, Rn. 21.

    OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2009 - 8 A 866/08 - die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, LT-Drucks. 13/6202, S. 41; Göhmann/ Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 66; siehe außerdem OVG NRW, Urteile vom 10.6.2008 - 19 A 2450/07 -, NWVBl. 2009, 69 = juris, Rn. 34, vom 10.6.2008 - 19 A 3879/06 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom 18.8.2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rn. 29, sowie Beschlüsse vom 5.12.2002 - 19 A 2778/00 -, juris, Rn. 24, und vom 17.7.2002 - 19 A 1972/99 -, juris, Rn. 5 (jeweils zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW); VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rn. 33, und vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris, Rn. 21.

  • OVG Thüringen, 22.06.2009 - 1 ZKO 730/08

    Keine Befreiung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in Kraftfahrzeugen von

    Dieses Tatbestandsmerkmal, das sowohl in der Befreiungsverordnung als auch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthalten ist, erfasst nicht Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen ihrer Betreuungszwecke dienen (ebenso für das jeweils geltende Landesrecht bzw. für den ab dem 01.04.2005 als Landesrecht geltenden RGebStV: BayVGH, Urteil vom 18.04.2002 - 7 B 01.2382 - zit. nach Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 - 19 A 2450/07 - zit. nach Juris; Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m. w. N.; anders für das bis zum 01.04.2005 geltende Landesrecht: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.03.2002 - 12 A 11623/01 -, zit. nach Juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.09.1999 - 10 L 2704/99 -, zit. nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2004 - 19 A 2349/02 - zit. nach Juris).

    Zudem würde eine Auslegung, die die jeweilige Nutzung des betroffenen Kraftfahrzeugs der Einrichtung zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt der Befreiung machte, sich mit den genannten Grundsätzen nur schwer vereinbaren lassen (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. nach Juris, Rdnr. 30).

  • VG Karlsruhe, 24.10.2007 - 4 K 1618/07

    Verjährungseinrede gegenüber Rundfunkgebührenforderung

    So enthält beispielsweise die Abgabenordnung - deren Regelungen vorliegend zur Auslegung herangezogen werden können, da die Rundfunkgebühren zu den öffentlichen Abgaben zu zählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. in Juris) - Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und zur Zahlungsverjährung ( §§ 228 bis 232 AO).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2014 - 4 LC 277/12

    Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen eines

    Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris).
  • VG Göttingen, 27.11.2008 - 2 A 406/06

    Auto; Autoradio; Befreiung; Befreiungsvoraussetzung; Behindertenwerkstätte;

    In der Rechtsprechung wird deshalb überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Gebührenbefreiung für Empfangsgeräte, die in den von dem jeweiligen Einrichtungsträger betriebenen Kraftfahrzeugen bereitgehalten werden, mit Blick auf den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ausgeschlossen ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.02.2000 - 7 K 2177/98-, VBlBW 2000, 490; VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O; Urt. v. 30.06.2005 -2 S 395/04-, zitiert nach juris; VG Köln, Urt. v. 21.09.2006 -6 K 6770/05-, NWVBl 2007, 162; VGH München, Urt. v. 18.04.2002 -7 B 01.2382-, ZUM-RD 2003, 54; so auch Göhmann/Naujock/Siekmann, a. a. O., Rn. 65; a. A.: OVG Koblenz, Urt. v. 28.03.2002, a.a.O. soweit die Verwendung eines Kraftfahrzeugs von dem Zweck der Einrichtung geprägt ist; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1999, a.a.O. soweit der ganz überwiegende Teil von Fahrten mit dem betreuten Personenkreis im Rahmen von Betreuungsaufgaben unternommen wird).
  • VG Köln, 21.09.2006 - 6 K 6770/05

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Autoradios;

    Ebenso: VGH BW, Urteil vom 30.06.2005 -2 S 395/04-.
  • VG Hamburg, 06.02.2008 - 5 K 2329/05

    Fahrzeuge einer Werkstatt für Behinderte; Rundfunkgebührenpflicht

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