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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09   

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https://dejure.org/2010,24869
OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09 (https://dejure.org/2010,24869)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 (https://dejure.org/2010,24869)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 2 S 69.09 (https://dejure.org/2010,24869)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 14 BauGB, § 47 Abs 6 VwGO
    Einstweilige Anordnung gegen eine Veränderungssperre: Unwirksamkeit mangels Sicherungsbedürfnisses; Mindestmaß an Konkretisierung; grobe Bezeichnung der Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 14 BauGB, § 47 Abs 6 VwGO
    Einstweilige Anordnung gegen eine Veränderungssperre: Unwirksamkeit mangels Sicherungsbedürfnisses; Mindestmaß an Konkretisierung; grobe Bezeichnung der Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veränderungssperre: Mindestmaß an Konkretisierung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 661
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09
    Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, sowie Urteil vom selben Tage - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, S. 984, jeweils m.w.N.).

    Insoweit wäre aber ein Mindestmaß an räumlicher Strukturierung geboten gewesen, da der Bebauungsplan sich nicht lediglich - wie sonst häufig - auf ein einzelnes Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart beschränkt, sondern mit den beiden Ortsteilen Niebel und Niebelhorst sowie den sie umgebenden Außenbereichsflächen, ein deutlich größeres Plangebiet umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, aaO.).

    Hier werden aber auch die dargelegten, weitaus geringeren Konkretisierungsanforderungen nicht erfüllt, da für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht einmal annähernd zu erkennen ist, welchen Inhalt die Bauleitplanung für einzelne Teilbereiche des Plangebiets nach dem zugrundegelegten Planungskonzept haben soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, aaO.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; summarische Prüfung; offene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09
    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 - bei Juris).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 2 S 69.09
    Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, sowie Urteil vom selben Tage - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, S. 984, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2013 - 2 A 10.12

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages bei außer Kraft treten einer

    Nachdem der Senat die Veränderungssperre auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 - gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, hob die Antragsgegnerin die Satzung über die Veränderungssperre mit Satzung vom 18. Februar 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 27. März 2010 sowie erneut im Amtsblatt vom 26. Januar 2011 auf.

    Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG 2 S 69.09.

    Zur Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre verweist die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG 2 S 69.09.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - OVG 2 S 69.09 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 18. Februar 2010 beschlossenen weiteren Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 9.10 mit Stand vom 2. Mai 2013, die Streitakten der Verfahren OVG 2 S 34.10 und OVG 2 S 17.11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der Senat hat dazu in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 - folgendes ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 2 B 18.11

    Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße

    Insbesondere war das Planungsziel in dem erforderlichen Mindestumfang konkretisiert (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris Rn. 4) und die beabsichtigte Planung wies keinen schlechterdings nicht behebbaren Mangel auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2007 - OVG 12 A 34.05 -, juris Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2013 - 2 A 9.10

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei außer Kraft treten der

    Der Senat hatte die Veränderungssperre mit Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 - auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte in den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - OVG 2 S 34.10 - sowie - OVG 2 S 17.11 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 14. April 2008 beschlossenen Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 10.12, die Streitakten des Verfahrens OVG 2 S 69.09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris, Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2010 - 3 S 1391/08

    Bedeutung des Landschaftsbildes bei Erlass einer Veränderungssperre

    Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines

    Soweit der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgeführt hat, diese sei geboten, weil die angegriffene Satzung sich als offensichtlich unwirksam erweise, auf Folgenabwägung komme es deshalb nicht mehr an (Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 -, juris Rn. 18; ebenso etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 16; vgl. zum Gebotensein einer einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bzw. offensichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch HessVGH, Beschluss vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris Rn. 4 bzw. bei großer Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache NdsOVG, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 -, BauR 2007, 1385, juris Rn. 28 und Beschluss vom 18. November 2015 - 1 MN 116/15 -, juris Rn. 55), liegt dem die Erwägung zugrunde, dass an dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 30 BauGB Rn. 126; Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2015, § 10 Rn. 343; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274, juris Rn. 39).
  • LG Aschaffenburg, 02.02.2012 - 23 S 147/11

    Ersatz der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen

    3 Den erforderlichen Normaltarif ermittelt die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 287 ZPO nach wie vor auf der Grundlage der jeweils gültigen, das heißt unfallnächsten, "Schwacke Liste Automietpreisspiegel" für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten/Schadensortes, wobei die Kammer nicht das sogenannte gewichtete Mittel (bzw. Modus), sondern das arithmetische Mittel (ebenso etwa LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09) heranzieht (etwa Urteil vom 29.10.2009, Az: 2 S 53/09; Hinweisverfügung vom 06.08.2009, Az: 2 S 69/09).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 2 A 8.18

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    d) Ob die Veränderungssperre daneben auch deshalb unwirksam ist, weil die zu sichernde Planung bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung aufwies (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 22. November 2016 - OVG 2 S 66.15 -, juris Rn. 10 und vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris Rn. 4), kann angesichts dieser bereits für sich genommen durchgreifenden Bestimmtheitsmängel offen bleiben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 S 20.10

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

    Auf Folgenabwägung kommt es deshalb nicht mehr an (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, BA S. 6).
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