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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17   

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https://dejure.org/2018,56997
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17 (https://dejure.org/2018,56997)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.11.2018 - 2 Sa 225/17 (https://dejure.org/2018,56997)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. November 2018 - 2 Sa 225/17 (https://dejure.org/2018,56997)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Unwirksame fristlose Kündigung gegenüber ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 ; BGB § 626 ; GewO § 106
    Eigenmächtige Pausennahme als Arbeitsverweigerung

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 ; BGB § 626 ; GewO § 106
    Arbeitsverweigerung; Beharrlichkeit; Pause; Direktionsrecht; Weisungsrecht; Arbeitszeitbetrug; Entschuldigungsgrund; Rechtfertigungsgrund; Kündigung; wichtiger Grund - Unwirksame außerordentliche Kündigung gegenüber einer ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wann ist der eigenmächtige Antritt einer Pause ein Kündigungsgrund?

  • IWW (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht - Wann sind eigenmächtige Pausen ein Kündigungsgrund?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90).

    Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90).

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 204/90

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitsbummelei -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90).

    Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90).

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 2012, 926).

    Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 2012, 926).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. nur BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13).
  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Zwischen den Parteien ist allerdings noch ein weiterer Rechtsstreit um die vertragsgemäße Vergütung der Klägerin anhängig, bei dessen Erfolg das Einkommen der Klägerin grob überschlagen auf deutlich über 3.000 Euro brutto ansteigen könnte (nach Zurückverweisung auf Grund des Urteils des BAG vom 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - nunmehr wiederum anhängig beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 5 Sa 195/18 ).
  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - BAGE 153, 111).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - BAGE 153, 111).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2019 - 5 Sa 195/18

    Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2018 - 2 Sa 225/17
    Zwischen den Parteien ist allerdings noch ein weiterer Rechtsstreit um die vertragsgemäße Vergütung der Klägerin anhängig, bei dessen Erfolg das Einkommen der Klägerin grob überschlagen auf deutlich über 3.000 Euro brutto ansteigen könnte (nach Zurückverweisung auf Grund des Urteils des BAG vom 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - nunmehr wiederum anhängig beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 5 Sa 195/18 ).
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