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   LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14   

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https://dejure.org/2014,43730
LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 (https://dejure.org/2014,43730)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 (https://dejure.org/2014,43730)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12. November 2014 - 2 Sa 317/14 (https://dejure.org/2014,43730)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 3 Abs. 2 AGG, § ... 5 Abs. 3 BetrVG, Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie EG 2000/78, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 237 SGB VI, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 und 2 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung eines absoluten Höchstbetrages für eine Abfindung (hier: sog. Kappungsgrenze) bzgl. Benachteiligung wegen des Alters; Bestimmen der Abfindung in einem Sozialplan nach Einkommen und Betriebszugehörigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze in einem Sozialplan als Altersdiskriminierung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Höchstbegrenzungsregelung für eine Abfindung in einem Sozialplan

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze bei Sozialplanabfindung

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialplan: Keine Altersdiskriminierung durch Abfindungshöchstgrenzen

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Benachteiligung wegen des Alters bei Festlegung eines absoluten Höchstbetrages für eine Abfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 499
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14
    Berechnet sich die Abfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen Betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen zu lassen (BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, Rdnr. 14 m. w. N., zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der von der Kappungsgrenze betroffene lebensältere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben (BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, Rdnr. 17, zitiert nach juris).

    Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (BAG v. 21.07.2009, a. a. O., Rdnr. 22).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14
    Unter Zugrundelegung der vom EuGH im Urteil vom 06.12.2012 - C-152/11 - aufgestellten Grundsätze, wonach eine Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge zwar nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie EG 2000/78 gerechtfertigterweise absinken könne, werde der Kläger wegen seines Alters benachteiligt, da er gerade nicht zur Personengruppe der rentennahen Jahrgänge gehöre.

    Die vom Kläger ausführlich dargelegten Grundsätze im Urteil des EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu.

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14
    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (st. Rspr., z. B. BAG v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).

    Auch bei einem bereits nach dem AGG zu beurteilenden Sozialplan hat das BAG eine Höchstbegrenzung nicht beanstandet (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08; Fitting, a. a. O.; ebenso GK-BetrVG, 10. Auflage, §§ 112, 112a BetrVG Rdnr. 383; DKK, 11. Auflage, § 112a Rdnr. 49e; HGWNRH, 9. Auflage 2014, § 112 Rdnr. 318; Richardi, BetrVG, 14. Auflage 2011, § 112 BetrVG Rdnr. 115; Düwell, BetrVG, 4. Auflage 2014, §§ 112, 112a BetrVG Rdnr. 37).

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14
    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (st. Rspr., z. B. BAG v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).
  • ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16

    Vereinbarkeit einer Höchstbetragsbegrenzungsregelung in einem Sozialplan mit dem

    Dies verpflichtet die Gerichte, rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern, nicht hingegen, bessere Lösungen zu finden, als die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 Rn. 11; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 Rn. 52 - jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (siehe statt vieler LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, AP Nr. 217 zu § 112 BetrVG 1972).

    Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der von der Kappungsgrenze betroffene ältere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. a) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 85.000,00 EUR; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 100.000,00 EUR).

    Vielmehr dient die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit der Prognose der künftigen wirtschaftlichen Nachteile (LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris).

                  (bb)              Wenn das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.07.2009 (- 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972) eine auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetrags-regelung von 85.000,00 EUR sowie das LAG Nürnberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 (- 2 Sa 317/14, juris) eine ebenfalls auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetragsregelung von 100.000,00 EUR jeweils für wirksam erachtet haben, begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn - wie hier - eine durchaus großzügig bemessene Höchstbetragsregelung von 150.000,00 EUR, die den Betrag von 100.000,00 EUR um 1/3 und den Betrag von 85.000,00 EUR sogar um nahezu die Hälfte übersteigt, im Hinblick auf ihre Berechnung die in § 2 Nr. 9 des Sozialplans im Einzelnen genannten Zusatzleistungen umfasst, zumal diese insoweit gegenüber den in § 2 Nr. 3 und 4 des Sozialplans geregelten Faktoren für die Berechnung des Sockel- und des Grundbetrags der Abfindung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11, zitiert nach juris, wonach ganz generell keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Grund des Erreichens des im Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrags einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungs erhöhungs betrag nicht erhält).

    Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 AGG Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. der Gründe, zitiert nach juris).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigten, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind (LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Auch bei einem bereits nach dem AGG zu beurteilenden Sozialplan hat das BAG eine Höchstbegrenzung nicht beanstandet (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. b) der Gründe m. zahlr.

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanvolumen - Kappungsgrenze - Altersdiskriminierung

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 215/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 02.12.2020 - 3 Sa 187/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 217/20

    Unzulässige Verknüpfung von Sozialplanabfindung mit Klageverzichtsprämie

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze, wie der streitgegenständlichen, liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 221/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 216/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 223/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze, wie der streitgegenständlichen, liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 17.12.2020 - 5 Sa 224/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 228/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die von der Klägerin beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 218/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 213/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 222/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen,

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19

    Arbeitnehmer, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Abfindung, Betriebsrat,

  • ArbG Düsseldorf, 12.09.2019 - 9 Ca 2039/19
  • LAG München, 19.06.2020 - 3 Sa 844/19

    Sozialplan, Höchstbetragsklausel, Altersdiskriminierung

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen,

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