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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17 (https://dejure.org/2018,11918)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 Sa 332/17 (https://dejure.org/2018,11918)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 2 Sa 332/17 (https://dejure.org/2018,11918)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beim Zeugnis müssen Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum nicht immer übereinstimmen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass zur allgemeinen Verkehrssitte der Verwendung des Austrittsdatums als Ausstellungsdatum eines Zeugnisses und zur Ableitung, die Verwendung eines anderen Datums erzeuge negative Schlussfolgerungen bei Dritten, nicht hinreichend vorgetragen worden sei, verweise er auf die von ihm zitierte Entschlüsselungsliteratur für Arbeitszeugnisse und die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 -.

    130 Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts ( BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 8/15 - Rn. 16, juris; BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - Rn. 16, NZA 1993, 698 ).

    Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - folgt nichts anderes.

    Das gilt aber nicht in dem Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber es zu einem späteren Zeitpunkt erst wahrheitsgemäß erteilt ( vgl. BAG 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - NZA 1993, 698 ).

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt ( BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436 ).

    Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weiteren Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können ( BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436 ).

    Dabei ist kein Hinderungsgrund, dass dieser den Zeugnisempfänger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, sondern der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf, was nicht zu beanstanden ist ( BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436 ).

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt ( BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436 ).
  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07

    Zur Haftung eines Treugebers für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Berufungsverfahren lediglich mit den erstmals im Wege der Klageänderung bzw. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen obsiegt hat, die er bereits in der ersten Instanz hätte stellen können, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen ( vgl. BGH 11. November 2008 - XI ZR 468/11 - Rn. 38, NJW-RR 2009, 254 ).
  • LAG Hessen, 21.10.2014 - 12 Ta 375/14

    Anforderungen an die Form eines Arbeitszeugnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Jedenfalls dann, wenn das Zeugnis - wie hier - mehrere Mängel in der Rechtschreibung, Grammatik, Syntax etc. enthält, braucht der Arbeitnehmer diese nicht hinzunehmen, sondern kann die Neuerteilung eines entsprechend berichtigten Zeugnisses verlangen ( vgl. hierzu LAG Hessen 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - Rn. 13, juris; Staudinger/Preis (2016) BGB § 630 Rn. 27 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 1 Ta 68/16

    Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, Zwischenzeugnis, Erfüllung, Unterzeichnung,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Ein Personalleiter ist typischerweise diejenige Person, die neben den Organvertretern oder dem Arbeitgeber selbst ein Zeugnis unterzeichnen dürfen ( LAG Schleswig-HolA 23. Juni 2016 - 1 Ta 68/16 - Rn. 12, juris ).
  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 8/15

    Zeugnis - Beendigungsdatum - Prozessbeschäftigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    130 Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts ( BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 8/15 - Rn. 16, juris; BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - Rn. 16, NZA 1993, 698 ).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
    Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass der Anspruch tituliert ist, was rechtlich einen erheblichen Unterschied ausmacht,( vgl. dazu BGH vom 9.20.2013, XII ZR 59/12 unter Rz. 17) so dass die von Ihnen angestellten rechtlichen Überlegungen hier nicht greifen können.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 672/19

    Rückdatierung einer im Klageweg erstrittenen dienstlichen Beurteilung zum Schutz

    Stellt aber ein derartiges mehrjähriges zeitliches Auseinanderfallen von Ausstellungsdatum und Ende des Beurteilungszeitraums eine mögliche erhebliche Benachteiligung des Beurteilten in seinem beruflichen Fortkommen dar, spricht dies - ungeachtet der für Dienstzeugnisse unstreitig geltenden Wahrheitspflicht und der im Rechtsverkehr mit gutem Grund geübten Praxis, schriftliche Erklärungen regelmäßig unter demjenigen Datum auszustellen, an dem sie tatsächlich abgegeben wurden - dafür, jedenfalls in Fällen, in denen, wie vorliegend, der Grund für die verspätete Ausstellung der Beurteilung nicht in der Sphäre des Beurteilten liegt, eine Pflicht des Dienstherrn zu statuieren, die neu erstellte Beurteilung mit dem Datum der ursprünglichen Beurteilung auszufertigen (vgl. hierzu grundlegend BAG, Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -, Juris Rn. 18 [zu einem Arbeitszeugnis im Rahmen eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses]; ihm folgend etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - 2 Sa 332/17 -, Juris Rn. 132; Hamb. OVG, Urteil vom 20.01.2015 - 3 Bf 155/10 -, Juris Rn. 40 f.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 630 Rn. 29; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Bd. 2, 8. Aufl. 2017, § 630 BGB Rn. 19; a.A. für den Fall eines Prüfungszeugnisses, das aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage [Wiederholung der mündlichen Prüfung] ergangen ist, Nds. OVG, Beschluss vom 07.02.2008 - 2 LA 418/07 -, Juris Rn. 10, 15).
  • LAG Hessen, 18.12.2020 - 10 Ta 312/20

    1. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888

    Insoweit bekleidete sie eine Stellung, die es ihr erlaubt, von ihrer Funktion aus betrachtet ein Zeugnis in Bezug auf den Gläubiger zu unterzeichnen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2018 - 2 Sa 332/17 - Juris) .
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