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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2003 - 2 Sa 492/02   

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https://dejure.org/2003,25933
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2003 - 2 Sa 492/02 (https://dejure.org/2003,25933)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.01.2003 - 2 Sa 492/02 (https://dejure.org/2003,25933)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 2 Sa 492/02 (https://dejure.org/2003,25933)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2003 - 2 Sa 492/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 09.10.2003 - 11 Sa 515/03

    Formbedürftigkeit einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung

    Zum selben - ein Widerrufsrecht ablehnenden - Ergebnis sind mit unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten die 19. Kammer des erkennenden Gerichtes sowie die Landesarbeitsgerichte Brandenburg, Köln und Rostock bei Entscheidungen über die Widerruflichkeit arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge gelangt, ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB ist jeweils verneint worden (LAG Hamm 01.04.2003 19 Sa 1901/02 DB 2003, 1443 n.rkr.; LAG Brandenburg 30.10.2002 7 Sa 386/02 LAGE § 312 BGB 2002 Nr. 1 n.rkr.; LAG Köln 12.12.2002 10 Sa 177/02; LAG Köln 18.12.2002 8 Sa 979/02 DB 2003 1467; LAG Rostock 29.01.2003 2 Sa 492/02 n.rkr.; LAG Rostock 11.06.2003 2 Sa 64/03 n.rkr.).
  • LAG Hamm, 09.10.2003 - 11 Sa 5157/03

    Zulässigkeit eines Klageverzichts des Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung;

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2003 - 9 Sa 444/03

    Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft

    Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aber der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kein ungewöhnlicher, sondern der typische Ort (so auch LAG Rostock, Urt. v. 29.01.2003 - 2 Sa 492/02 = Juris).
  • ArbG Berlin, 02.04.2003 - 31 Ca 33694/02

    Anspruch auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung;

    Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger mit dem Aufhebungsvertrag vom 17.9.2002 zu einem Vertrag gemäß § 312 Abs. 1 BGB bestimmt worden (a. A. anscheinend LAG Rostock v. 29.1.2003 - 2 Sa 492/02 -).
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