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   LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03   

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LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 (https://dejure.org/2005,2854)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 (https://dejure.org/2005,2854)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 2 Sa 751/03 (https://dejure.org/2005,2854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Klageschrift; Notwendigkeit der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags; Geltendmachung einer systematischen Verletzung von Rechten oder Rechtsgütern; Möglichkeit der Verwendung des Begriffs ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; BGB § 226; ; BGB § 273; ; BGB § 823; ; BGB § 847 aF; ; GVG § 184; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; BATO § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sog. mobbing

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 1576
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    So soll es sich etwa nach der Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand handeln (so oder ähnlich auch LAG Berlin vom 01.11.2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Berlin vom 06.03.2003 - 18 Sa 2299/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8; LAG Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 - LAGE Art. 12 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 9).

    Erforderlich sein sollen aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein übergeordnetes, von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. Thür. LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 133 sowie die bereits zuvor zitierte Entscheidung derselben Kammer vom 10.04.2001, a. a. O.).

    "Mobbing" soll ein systematisches Vorgehen voraussetzen, das im Rahmen einer "klaren" Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts - "insbesondere" der Gesundheit - des Betroffenen führt (vgl. Benecke, NZA-RR 2003, 225, 226 m. w. N. zu Fußnoten 16 bis 21; vgl. auch Thür. LAG vom 10.04.2001, a. a. O.).

  • LAG Berlin, 01.11.2002 - 19 Sa 940/02

    "Mobbing"

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    So soll es sich etwa nach der Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand handeln (so oder ähnlich auch LAG Berlin vom 01.11.2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Berlin vom 06.03.2003 - 18 Sa 2299/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8; LAG Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 - LAGE Art. 12 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 9).

    Sogenanntes Mobbing ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine deliktische Haftung, sondern lediglich ein aus dem angloamerikanischen Rechtsraum entliehener Sammelbegriff für bestimmte rechtlich missbilligte Verhaltensweisen (vgl. LAG Berlin vom 01.11.2002, a. a. O., und vom 06.03.2003, a. a. O.).

  • ArbG Dresden, 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02

    Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem fortbestehenden

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07. Juli 2003 - 5 Ca 5954/02 - abgeändert:.

    die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02 - insgesamt abzuweisen.

  • LAG Berlin, 06.03.2003 - 18 Sa 2299/02

    Schmerzensgeld, Mobbing

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    So soll es sich etwa nach der Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand handeln (so oder ähnlich auch LAG Berlin vom 01.11.2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Berlin vom 06.03.2003 - 18 Sa 2299/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8; LAG Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 - LAGE Art. 12 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 9).

    Sogenanntes Mobbing ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine deliktische Haftung, sondern lediglich ein aus dem angloamerikanischen Rechtsraum entliehener Sammelbegriff für bestimmte rechtlich missbilligte Verhaltensweisen (vgl. LAG Berlin vom 01.11.2002, a. a. O., und vom 06.03.2003, a. a. O.).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - NJW 2005, 215 m. w. N.).

    Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BGH vom 05.10.2004, a. a. O.; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] vom 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 2 Ta 12/04

    Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld wegen "Mobbing"

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Für unzureichend angesehen wird auch unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten, dem elementare Fähigkeiten für die Führung von Menschen fehlen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2004 - 2 Ta 12/04 -).
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Widersprüchliche Behauptungen sind jedoch keinem Beweis zugänglich (vgl. BAG vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 1), weshalb der wiederholte Antrag, eine sachverständige Begutachtung vornehmen zu lassen, nicht zu erledigen war.
  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Vielmehr ist eine Abgrenzung zu den rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltensweisen erforderlich (vgl. LAG Berlin vom 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 - LA- GE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5).
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Erforderlich sein sollen aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein übergeordnetes, von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. Thür. LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 133 sowie die bereits zuvor zitierte Entscheidung derselben Kammer vom 10.04.2001, a. a. O.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 3 Sa 542/03

    Schmerzensgeld, Mobbing, Eigenkündigung, fristlos, Konflikte,

    Auszug aus LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03
    Sachstreitigkeiten, die von Repräsentanten des Arbeitgebers aufgrund dessen Persönlichkeitsstruktur und seines Rollenverständnisses in unangemessener, teils intoleranter Form ausgetragen werden, begründen allein aus der Art und Weise der Konfliktführung heraus noch nicht per se eine verwerfliche Motivation des Arbeitgebers, die automatisch als "Mobbing" einzuordnen wäre (LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2004 - 3 Sa 542/03 - NZA-RR 2005, 15).
  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

  • BAG, 25.04.1972 - 1 AZR 322/71

    Ausschlußklausel - Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung des

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

  • LAG Köln, 03.06.2004 - 5 Sa 241/04

    Mobbing, Ausschlussfrist, Schadensersatz

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94

    Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche

  • LAG Berlin, 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen "Mobbing", Verschulden des "Täters" auch

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Die Instanzrechtsprechung hat sich im Zuge der Befassung mit sog. Mobbingklagen bislang lediglich mit der Geltung von Ausschlussklauseln wegen der Verletzung der Gesundheit auseinandersetzen müssen (so LAG Köln 3. Juni 2004 - 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643; Sächsisches LAG 17. Februar 2005 - 2 Sa 751/03 - allerdings unter ausdrücklicher Betonung, Ansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts würden von der Klausel nicht umfasst).
  • ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13

    Geldentschädigung - Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.S. BAG 16.5.2007 (Fn. 82) [B.II.3 a, aa.

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].S. BAG 16.5.2007 a.a.O. mit Hinweisen auf Thüringer LAG 10.4.2001 (Fn. 82) [III.3 b, cc (2 b, aa.)], wo es heißt: "Denkbar ist allerdings auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Einordnung einer Täter-Opfer-Beziehung zulässt (Heiler/Bielmann [gemeint: "Bieler/Heilmann"; d.U.] ArbuR 1996, 430, 432) und deshalb der Annahme des Mobbings entgegensteht" mit Hinweisen auf Martina Benecke NZA-RR 2003, 225; dies.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].

    Das ist von den Gerichten für Arbeitssachen bereits wiederholt zutreffend zu bedenken gegeben worden 148 S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

    Ein solcher in diesem Sinne ausgelegter Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO".S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: : Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].

    148 ) S. dazu etwa Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Das Wort ,mobbing' kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein"; im selben Sinne BAG 23.1.2007 - 9 AZR 557/06 - AP § 611 BGB Mobbing Nr. 4 = NZA 2007, 1166 = ZTR 2007, 465 [Leitsatz 2.]: "Ergibt die Auslegung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht mehr in der Lage sieht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihr auf Grund von,Mobbing-Attacken' gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, folgt daraus, dass sie nicht ein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, sondern nur ein solches für die Zeit, während der die sogenannte,Mobbing-Situation' besteht.

  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

    Durch die vielfach verbreitete formelhafte Feststellung, dass auch die Gesamtschau keine andere Beurteilung rechtfertigen könne (so z.B. LAG Nürnberg, Urteil vom 2.7.2002, NZA-RR 2003, 121; Sächsisches LAG, Urteil vom 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 -, abgedr.

    in juris -, Leitsätze in BB 2005, 1576) wird diesem Erfordernis nicht entsprochen, wenn nicht zugleich in einer sich mit den Umständen des Einzelfalles befassenden und nicht lediglich pauschalen Würdigung die Gründe dafür mitgeteilt werden, wieso ein systematischer Zusammenhang zwischen den zur Begründung des Mobbingvorwurfs vorgebrachten Tatbeiträgen nicht anzunehmen ist und wieso isoliert gesehen persönlichkeitsrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen auch nicht im Zusammenwirken mit anderen Tatbeiträgen die Persönlichkeitsrechte der den Mobbingvorwurf erhebenden Partei verletzt haben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche Stück, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).
  • LAG Hamm, 06.03.2006 - 16 Sa 76/05

    Ansprüche wegen eines sogenannten Mobbings durch einen Chefarzt im Krankenhaus

    Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.1997 (- 7 ABR 14/96 - NZA 1997, 781), die Mobbing definiert als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, hat sich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Definition des Mobbing als"fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen" durchgesetzt (vgl. beispielsweise LAG Thüringen vom 15.02.2001, aaO.; LAG Bremen vom 17.10.2002 - 3 Sa 232/02 - NZA RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Sachsen vom 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 - JURIS, LS: BB 2005, 1576; zur Entwicklung des Begriffs s. Wolmerath, Mobbing im Betrieb, 2. Aufl., S. 24 f.).

    Für seelisch bedingte Folgeschäden hat der Schädiger haftungsrechtlich auch dann grundsätzlich einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, wobei einer solchen Haftung auch Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - NJW 1996, 2425; vom 11.11.1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200; s. auch BGH vom 05.02.1985 - VI ZR 198/83 - NJW 1985, 1390; zur Kausalität bei sogenannten Mobbingfällen Sächsischen LAG vom 17.02.2005, aaO.; LAG Köln vom 13.01.2005 - 6 Sa 1154/04 - NZA RR 2005, 575; zu den beiden letztgenannten Entscheidungen kritisch Federhoff-Rink, FA 2005, 330).

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    (3 b.) - Juris-Rn. 85]; im gleichen Sinne schon Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - n.v. (Volltext: "Juris") [A.II.1.], wo die Anspruchstellerin verwiesen wird auf Klagen "auf vertragsgemäße Beschäftigung", gegen Überschreitungen des Direktionsrechts und - bei Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzes - auf u.U. die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

    19 ff.; s hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20.6.2006 - 2 Sa 67/06 - AuA 2006, 614 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [Juris-Rn. 23]: Mobbing "setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt" - mit Hinweis auf Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - ArbuR 2006, 131; im Anschluss dass. 19.4.2007 - 11 Sa 7/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 b.].

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 - 5 Sa 701/11

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Ansprüche auf Schadensersatz (und Schmerzensgeld) wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können allerdings nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm nach §§ 278, 831 BGB zurechenbarer Arbeitskollegen belegen kann (vgl. ArbG Dresden 7.7.2003 - 5 Ca 5954/02 - AuR 2004, 76 LS: Anspruch in erheblicher Höhe; a.A. Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - EzA-SD 12/05, S. 12 LS).

    Behauptet folglich eine Arbeitnehmerin, sie sei durch fortgesetzte Herabsetzungen und Schikanen ihres Arbeitgebers seelisch krank geworden, muss sie im Prozess um Schadensersatz und Schmerzensgeld die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, das in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen jedenfalls einerseits rechtswidrige und schuldhafte Überschreitungen des Direktionsrechts gewesen sind und andererseits zudem der Handelnde damit zu rechnen hatte, dass sein Verhalten eine Erkrankung der Arbeitnehmerin verursachen könnte (LAG Bln. 15.7.2004 NZA-RR 2005, 13; Sächs. LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - EzA-SD 12/05, S. 12 LS; Federhoff-Rink FA 2005, 330 ff.).

    Die fortgesetzte und schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch das von einem Vorgesetzten begangene Mobbing begründet einen Schmerzensgeldanspruch sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Vorgesetzten (Gesamtschuldner; BAG 25.10.2007 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; LAG RhPf 16.8.2001 NZA-RR 2002, 121; a.A. Sächs. LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - EzA-SD 12/05, S. 12 LS; s. Bieder DB 2008, 638 ff.; Gelhaar NZA 2009, 825 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche Stück, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).
  • LAG Hamm, 23.03.2006 - 8 Sa 949/05

    Mobbing durch Vorgesetzte; unerlaubte Handlung; Persönlichkeitsrechtsverletzung;

    c) In Übereinstimmung mit dieser Auffassung geht auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte wohl überwiegend davon aus, dass auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem sog. Mobbing-Verhalten den einschlägigen Ausschlussklauseln unterliegen (LAG Köln Urt. v. 03.06.2004 - 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643; LAG Sachsen Urt. v. 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 - BB 2005, 1576; LAG Hamm Urt. v. 08.11.2005 - 19 Sa 1003/05).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

    Ansprüche auf Schadensersatz (und Schmerzensgeld) wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückfuhrt, können folglich nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm nach §§ 278, 831 BGB zurechenbarer Arbeitskollegen belegen kann (vgl. ArbG Dresden 1.7.2003 5Ca 5954/02, AuR 2004, 76 LS: Anspruch in erheblicher Höhe; a.A. Sächs. LAG 17.2.2005 -2 Sa 751/03, EzA-SD 12/05.
  • LAG München, 30.10.2014 - 4 Sa 159/14

    Entschädigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 836/06

    Mobbing, Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2023 - 8 Sa 332/22

    Entschädigungsanspruch - unbefugte Weiterleitung eines Nacktfotos durch einen

  • LAG Köln, 21.04.2006 - 12 (7) Sa 64/06

    Schmerzensgeld/Mobbing

  • LAG Hamm, 07.11.2006 - 9 Sa 444/06

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 2 Sa 67/06

    Mobbing - Schadensersatz - Direktionsrecht

  • LAG München, 28.09.2006 - 4 Sa 419/06

    Mobbing

  • ArbG Magdeburg, 15.07.2013 - 3 Ca 713/13

    Verhaltensbedingte Kündigung - Mobbing unter Kollegen - Abmahnung

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2011 - 14 Sa 1021/11

    Anforderungen an den Anspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes;

  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2007 - 7 Ca 5101/06

    Mobbing - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 23.03.2006 - 8 Sa 949/0
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