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   OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09   

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OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweiserbungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Blutentnahme

  • Judicialis

    StPO § 81a

  • rewis.io
  • fachanwaelte-berlin.net
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2
    Beweiserbungsverbot bei auf Gefahr im Verzug gestützter Blutentnahme führt nicht unbedingt zu einem Beweisverwertungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Die Gefährdung des Untersuchungserfolges kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BGHSt 51, 285, 293).

    Im Rahmen des § 81 a Abs. 2 StPO kommt es für die im konkreten Fall zu beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig hätten einholen können, auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft bzw. - wie hier - ihre Hilfsbeamten eine Blutentnahme für erforderlich hielten (BGHSt 51, 285/289).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215; a. A. aber LG Hamburg NZV 2008, 213, 214 f. und LG Braunschweig, Beschluss vom 04. Januar 2008 - 9 Qs 381/07 - juris, wonach durch eine bloße telefonische Einschaltung des Richters dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan wird).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249).

    Ein Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes - jenseits des in § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten - unerträglich wäre (BGHSt 51, 285, 290).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Insbesondere enthält die Verfahrensrüge auch die erforderlichen Angaben, dass der Angeklagte der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe in der Hauptverhandlung rechtzeitig, nämlich bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt, widersprochen hat (vgl. hierzu ausführlich die Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 - 3 Ss 318/08 -, abgedruckt in NJW 2009, 242 f., und vom 26. Februar 2009 - 3 Ss 7/09 - OLG Hamburg NJW 2008, 2597 = NZV 2008, 362).

    Ebensowenig kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar vereitelt wird, für sich allein noch nicht die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges begründen (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 in 3 Ss 318/08, abgedruckt in NJW 2009, 242, 243; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215; a. A. aber LG Hamburg NZV 2008, 213, 214 f. und LG Braunschweig, Beschluss vom 04. Januar 2008 - 9 Qs 381/07 - juris, wonach durch eine bloße telefonische Einschaltung des Richters dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan wird).

    Auch wenn den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter zusteht, führt die Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt und dessen nach Prüfung des Sachverhalts anschließende Antragstellung bei der Ermittlung der richterlichen Entscheidungsdauer regelmäßig nur zu minimalen zeitlichen Verzögerungen (OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen 1/4 Stunde).

    Vor allem ein unklares Ermittlungsbild oder ein komplexer Sachverhalt mit der Notwendigkeit einer genauen Ermittlung des BAK-Wertes werden als ein Indiz für die Bejahung einer Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden herangezogen werden können (OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243).

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    In den übrigen Fällen müssen die Strafverfolgungsbehörden hingegen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erhalten, bevor sie selbst eine solche Anordnung treffen (BVerfG NJW 2007, 1345 und Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053 ff.).

    Die Frage, ob der Untersuchungserfolg gefährdet ist, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass es sich bei § 81 a Abs. 2 StPO nur um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, der gerade nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards zählt (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; vgl hierzu auch OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Auch wenn den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter zusteht, führt die Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt und dessen nach Prüfung des Sachverhalts anschließende Antragstellung bei der Ermittlung der richterlichen Entscheidungsdauer regelmäßig nur zu minimalen zeitlichen Verzögerungen (OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen 1/4 Stunde).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Die vom Angeklagten begangene Tat ist durchaus geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch Leib und Leben Dritter in erheblichem Maße zu gefährden, so dass auch die Abwägung dieses Gesichtspunktes mit der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes führen muss (OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08; OLG Dresden StRR 2008, 442; OLG München, Beschluss vom 05.02.2009 - 4 St RR 165/08).

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass es sich bei § 81 a Abs. 2 StPO nur um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, der gerade nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards zählt (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; vgl hierzu auch OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08).

    Die vom Angeklagten begangene Tat ist durchaus geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch Leib und Leben Dritter in erheblichem Maße zu gefährden, so dass auch die Abwägung dieses Gesichtspunktes mit der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes führen muss (OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08; OLG Dresden StRR 2008, 442; OLG München, Beschluss vom 05.02.2009 - 4 St RR 165/08).

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07

    Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249).

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • OLG Oldenburg, 23.10.2008 - 1 Ws 630/08

    Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Antrags eines Verteidigers auf

  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 3 Ss 7/09

    Anforderungen an die Revisionsrüge bei Geltendmachung eines

  • LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens;

  • BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Durchsuchung ohne vorherige richterliche

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch strafrechtliche Verurteilung, die unter anderem

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • OLG Jena, 29.05.2007 - 1 Ss 361/06

    Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den

  • BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07

    Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

  • LG Braunschweig, 04.01.2008 - 9 Qs 381/07

    Zulässigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei; Gefährdung des

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08 -, juris Rn. 18 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09 -, NJW 2009, S. 2146 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 Ss 183/08 -, StV 2009, 516 ; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2009 - 32 Ss 94/09 -, NJW 2009, S. 3524 ; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, S. 3591 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 Ss 310/09 -, juris Rn. 8; a.A.: LG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 603 Qs 470/07 -, NZV 2008, S. 213 ).
  • OLG Hamm, 10.06.2010 - 2 RVs 30/10

    Reichweite des Richtervorbehalts hinsichtlich der Entnahme einer Blutprobe bei

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolges kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BGHSt 51, 285, 293; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, abgedruckt in VRR 2009, 273).

    Ebensowenig kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar vereitelt wird, für sich allein noch nicht die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges begründen (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 in 3 Ss 318/08, abgedruckt in NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O.; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O.; vgl. auch.

    28. April 2009 - 2 Ss 117/09 - a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen ¼ Stunde).

    (OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O).

    Rechtsfehlerhaft war die angeordnete Blutentnahme auch deshalb, weil der Polizeibeamte I entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die von ihm bejahte Eilkompetenz nicht aktenmäßig dokumentiert hat, denn nur eine solche Niederschrift versetzt einen Beschuldigten in den Stand, die Maßnahme zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen; damit erfüllt sie - teilweise - die sonst durch den Richtervorbehalt vermittelte präventive Funktion (BVerfG StRR 2008, 21; OLG Karlsruhe, VRR 2009, 273).

    Nach der - soweit ersichtlich - weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschlüsse des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09 -, des hiesigen 4. Strafsenates vom 23. März 2010 - 4 RVs 26/10 - und des hiesigen 3. Strafsenates vom 30. März 2010 - 3 RVs 7/10 - OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März.2009 - 2 Ss 15/09 - OLG Karlsruhe VRR 2009, 273; OLG Frankfurt DAR 2010, 145; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 SsBs 59/10 -).

    Auch die fehlende Dokumentation - die für sich gesehen nicht zu einem Verwertungsverbot führt (BVerfG NJW 2008, 3053 f.; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenates vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09 - OLG Karlsruhe, VRR 2009, 273 m.w.N.) - rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • OLG Zweibrücken, 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10

    Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe und den Grenzen der sog.

    Hinsichtlich der sog. "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der polizeilichen Anordnungsbefugnis mag zwar überlegt werden, ob bei Straßenverkehrsdelikten, bei denen es auf die Wirkung berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit ankommt, nicht eine evidente Dringlichkeit in diesem Sinne in der Regel als gegeben zu erachten ist (in diese Richtung etwa OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, 2 Ss 117/09 juris Rn. 18; OLG Oldenburg NdsRpfl 2009, 296 f.; anders die wohl weit überwiegende Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig StraFo 2010, 194, 195; OLG Brandenburg OLGR § 81a StPO Nr. 9; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2147; Meyer-Goßner a.a.O., § 81a Rn. 25b).

    Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht des Verstoßes herab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, 2 Ss 117/09 - juris Rn. 19).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 3 RVs 93/10

    Einwilligung und Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme

    Allerdings muss der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung in die Blutentnahme genügend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu erkennen (Senat, a.a.O., S. 91; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, beckRS 2009, 21051; Heinrich, NZV 2010, 278, 279, je m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass der Betroffene nach seiner Verstandesreife den Sinn und die Tragweite der Einwilligung erkennt (OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, beckRS 2009, 21051; LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2008 - 2 Qs 53/08, beckRS 2008, 23730).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 -juris).

    Bei dieser Sachlage war - aufgrund der drohenden Unterschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit - bei weiterer Verzögerung bis zur Einholung der richterlichen Anordnung ein Beweismittelverlust zu besorgen (OLG Frankfurt a.M. [2. Strafsenat], Urt. v. 23.02.2010 - 2 Ss 407/09; OLG Jena, Beschl. Beschl. v. 07.12.2009 aaO; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 -juris und v. 10.6.2010 - III-2 Rvs 30/10 -juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2008 - 1 Ss 298/08- juris; OLG Bamberg aaO), der innerhalb weniger Minuten eintreten konnte (vgl. OLG Jena aaO), so dass die Polizeibeamten nicht gehalten waren, eine richterliche Anordnung einzuholen.

  • OLG Hamm, 20.02.2011 - 3 RVs 104/10

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt

    Der Beschuldigte muss zudem zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung in die Blutentnahme genügend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu erkennen (Senat, Beschl.v. 02.11.2010, a.a.O; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 21051; Heinrich, NZV 2010, 278, 279, je m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass der Betroffene nach seiner Verstandesreife den Sinn und die Tragweite der Einwilligung erkennt ( Senat, Beschl.v. 02.11.2010, a.a.O.; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009 - BeckRS 2009, 21051; LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2008 - 2 Qs 53/08 - BeckRS 2008, 23730).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss OWi 887/10

    Zur Frage der Abwägung, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG a. a. O.; OLG Hamm, B. v. 28.4.2009 - 2 Ss 117/09 - juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, so dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009 - 2 Ss 117/09: OLG Frankfurt am Main, a. a. O.).

  • OLG Jena, 06.10.2011 - 1 Ss 82/11

    Strafprozessuale Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutentnahme:

    Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht eines etwaigen Verstoßes herab (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: 2 Ss 117/09, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss-0Wi 887/10

    Blutentnahme, Richtervorbehalt., Gefahr im Verzug, Beweisverwertungsverbot

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG a. a. O.; OLG Hamm, B. v. 28.4.2009 - 2 Ss 117/09- juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, so dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vorn 28.4.2009 - 2 Ss 117/09: OLG Frankfurt am Main, a. a. 0.).

  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

    Nur die ausdrücklich oder sich eindeutig aus den Umständen ergebende Einwilligung des Betroffenen schließt die Notwendigkeit einer Anordnung der Blutentnahme aus (OLG Bamberg NJW 2009, 2146 = DAR 2009, 278 = zfs 2009, 349 = VM 2009, 82 [Nr. 77]; OLG Hamm VRR 2009, 273; OLG Celle zfs 2009, 530 = VRS 117, 99 = StV 2009, 330).
  • OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10

    Beweiserhebungsverbot: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen

  • OLG Rostock, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 257/09

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Anforderungen an die ordnungsgemäße

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RVs 1/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • KG, 30.12.2009 - 3 Ws (B) 543/09

    Blutentnahme: Anordnung einer Blutentnahme durch Ermittlungsbeamten bei Verdacht

  • OLG Bamberg, 16.07.2009 - 2 Ss OWi 755/09

    Richtervorbehalt bei Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten

  • KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09

    Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine

  • OLG Jena, 28.07.2011 - 1 Ss 42/11
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 24.08.2009 - 2 Ss 117/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,32949
OLG Naumburg, 24.08.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,32949)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.08.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,32949)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. August 2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,32949)
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Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bernd-Uwe Hildebrandt

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