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   OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04   

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OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Verfahrensverzögerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anwendungsvorangs hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht wegen Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung oder wegen der Möglichkeit einer Jugendverfehlung; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer ...

  • Judicialis

    JGG § 17; ; StGB § 46; ; MRK Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17; StGB § 46; MRK Art. 6
    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 58
  • StV 2005, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 214/00

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes in nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Jugendstrafe auch dann, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein (vgl. nur BGH StV 1994, 602; zur Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld siehe auch Senat in StV 2001, 175).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Grundsätzlich bestimmt im Einzelfall der Tatrichter das Verhältnis der Strafzwecke (BGH StV 1982, 335), wobei eine reine Schuldstrafe allerdings grundsätzlich unzulässig ist (OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Verwertbar zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG sind dagegen solche Umstände des äußeren Geschehensablaufs, die über die normale, vom Gesetzgeber als Regelfall ins Auge gefasste, Deliktsverwirklichung im Sinne einer überschießenden Tendenz hinausgehen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2002, 136) und die der Tat somit ein individuelles Gepräge geben, das dem Gericht Aufschlüsse über die Täterpersönlichkeit vermittelt (Eisenberg, a.a.O., § 17 JGG Rn. 32; vgl. OLG Hamm StV 2001, 175).

  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Der Erziehungsgesichtspunkt steht auch bei Heranwachsenden im Mittelpunkt, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden (BGH StV 1988, 307; BGH StV 1998, 332).

    Dies setzt voraus, dass die Tat ein Kapitaldelikt (BGH StV 1994, 598) oder einen sonstigen Fall der schwersten Kriminalität darstellt (BGH StV 1998, 332).

  • BGH, 07.07.1998 - 4 StR 300/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Das hat zur Folge, dass auch die bloße, nicht näher begründete Annahme, es komme zu solchen Schäden, schon deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden durfte, weil es sich um eine reine Vermutung handelt (BGH StV 1998, 656).

    Dass der Täter seine sexuellen Wünsche ohne Rücksichtnahme auf die Würde und den Willen des Opfers befriedigt und dabei seine egoistischen Interessen diesen überordnet, gehört zu den regelmäßigen Begleitumständen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und unterliegt daher dem Verbot der Doppelverwertung (BGH StV 1998, 656 f.).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Zumindest für die Strafzumessung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch im Instanzenzug ergebende Verzögerungen zugunsten des Angeklagten auswirken müssen (BGH NStZ 1999, 181).

    Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder zu einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so sind vom Tatrichter grundsätzlich drei Strafmilderungsgründe zu bedenken: der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, die Belastung durch eine lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK (BGH NStZ 1999, 181 f.).

  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 Ss 945/02

    Vereidigung, Absehen, Unterlassen der Entscheidung, Beanstandung, Herbeiführen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Auf die Revision des Angeklagten ist dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2002 (2 Ss 945/02 OLG; http://www.burhoff.de) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen worden.

    Für die Annahme schwerster Kriminalität in diesem Sinne ist daher erforderlich, dass die Tat den Tod oder eine erhebliche Schädigung von Menschen bezweckte oder zur Folge hatte (zu allem auch Senat in 2 Ss 945/02, a.a.O.).

  • BGH, 10.11.1987 - 1 StR 591/87

    Einbeziehung des Erziehungsgedankens in die Bemessung der Schuld - Besonderheiten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175).

    Der Erziehungsgesichtspunkt steht auch bei Heranwachsenden im Mittelpunkt, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden (BGH StV 1988, 307; BGH StV 1998, 332).

  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 641/86

    Nachträgliche Beeinflussung der Entwicklung der Kinder durch sexuellen Missbrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Aus äußeren Umständen, die den Regelfall einer Deliktsverwirklichung darstellen und die deswegen dem Doppelverwertungsverbot unterliegen (BGH StV 1987, 146) können nur Schlüsse auf eine dem Regelfall der Deliktsverwirklichung entsprechende innere Tatseite gezogen werden, die daher vom Doppelverwertungsverbot ebenfalls erfasst werden.

    Eine solche regelmäßige Tatfolge darf dem Angeklagten nur dann zusätzlich straferschwerend angelastet werden, wenn sie außergewöhnlich schwer ausfällt (BGH StV 1987, 146).

  • OLG Naumburg, 21.03.2000 - 2 Ss 509/99

    Zeckenkneipe - §§ 125, 27 StGB, psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Als solche wurden im Einzelfall eine Verkehrsgefährdung (BGH VRS 13, 125) und eine psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch (OLG Naumburg NJW 2001, 2034) angesehen, bei denen es zum Tode bzw. zu erheblichen Körperverletzungen der Opfer kam.
  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Bei der neuen Entscheidung wird das Jugendschöffengericht zu beachten haben, dass das Verfahren mittlerweile eine Dauer von vier Jahren überschritten hat und der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung im Rahmen des maßgeblich vom Erziehungsgedanken beeinflussten Jugendstrafrechts von besonderer Bedeutung ist (BGH NStZ 2003, 364 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04
    Zwar sind das geringe Alter und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung der Grund für die erhebliche Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB, sodass sie nach der Rechtsprechung des BGH nur dann im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden dürfen, wenn sie besonders ausgeprägt sind (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach; BGH NStZ-RR 1996, 33, 34).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

  • BGH, 15.12.2000 - 5 StR 545/00

    Strafzumessung bei Anwendung von Jugendstrafrecht (Erziehung);

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

  • BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00

    Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 3/02

    Doppelverwertungsverbot (Vergewaltigung: besonders schwerer Gewalteinsatz)

  • BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00

    Letztes Wort des gesetzlichen Vertreters von Amts wegen

  • BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Anstaltserziehung - Aussicht auf

  • BGH, 13.01.1981 - 1 StR 582/80

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • BGH, 05.05.1982 - 3 StR 153/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Strafbemessung - Gerichtliche Ahndung -

  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Dazu ist auch bei der Tat eines Heranwachsenden erforderlich, dass sie den Tod oder eine erhebliche Schädigung von Menschen bezweckte oder zur Folge hatte (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 bei juris; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 17 JGG Rn. 29a).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

  • OLG Hamm, 07.03.2005 - 2 Ss 71/05

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss die Jugendstrafe überdies, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein ( so Senat, zuletzt noch Beschluss vom 6. September 2004 in 2 Ss 234/04 ).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 44/21

    Jugendstrafe: Verhängung wegen Schwere der Schuld

    Im Allgemeinen aber setzt die mit der Schwere der Schuld begründete Jugendstrafe deren erzieherische Notwendigkeit voraus (OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 m. Anm. Böhm; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.06.1999 - 2 Ss 34/99, juris Rn. 7; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58; a.A. BGH, Beschluss vom 06.05.2013 - 1 StR 178/13, juris Rn. 9 [nicht tragend]; Radtke aaO. Rn. 60).

    Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass das Tatgericht bei der auf § 17 Abs. 2 JGG gestützten Verhängung von Jugendstrafe dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt hat (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59).

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2007 - 2 Ss 92/07

    Erzieherische Gründe als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe

    Das Urteil muss vor diesem Hintergrund erkennen lassen, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung geschenkt hat, und Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen; sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tat Ausnahmecharakter zukommt, ist die Erforderlichkeit der Jugendstrafe mit besonderer Sorgfalt zu begründen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59).
  • KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23

    Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der

    Denn nach allgemeiner Ansicht ist eine positive Entwicklung des Angeklagten nach der Tat ausdrücklich zu berücksichtigen (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58; Senat, Beschluss vom 25. April 2007 aaO, jeweils mwN).
  • KG, 07.10.2008 - 1 Ss 345/08

    Anforderungen an die Erörterung der Schwere der Schuld i.R.d. Verhängung von

    Die lediglich allgemein gehalte­ne, eher floskelhafte Wendung, die Verhängung der Jugendstrafe sei geboten, weil die Verhängung einer anderen Sanktion im Sinne einer Bagatellisierung der Taten als falsches Signal verstanden werden würde, genügt den besonderen Begründungser­fordernissen hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erzie­hungsbedürfnisses nicht, da neben etwaigem strafrechtlich re­levanten Verhalten des Angeklagten vor der Tat vor allem auch eine etwaige positive Entwicklung nach derselben ausdrücklich zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58), zumal das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass es sich bei den Straftaten nur um eine kurze Episode im Leben des Angeklagten gehandelt habe (UA S. 8).
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