Weitere Entscheidung unten: KG, 10.03.2011

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13081
OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,13081)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,13081)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,13081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertung des Zeigens des gestreckten Mittelfingers als vulgäre Kundgabe der Missachtung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB; Voraussetzungen für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; StGB § 199
    Wertung des Zeigens des gestreckten Mittelfingers als vulgäre Kundgabe der Missachtung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB; Voraussetzungen für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Straffreiheit wechselseitig begangener Beleidigungen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 337 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.02.2000 - 5St RR 30/00

    Kundgabe der Mißachtung über Videoaufzeichnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11
    Zutreffend hat das Landgericht das Zeigen des gestreckten Mittelfingers als vulgäre Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Zeugen R.T. und damit als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewertet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 5 StRR 30/00 -).
  • KG, 23.01.2009 - 1 Ss 545/08

    Wechselseitig begangene Beleidigungen: Straffreiheit des zuerst Beleidigenden

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11
    Das Gericht hat daher von Amts wegen in einer Gesamtbewertung aller die Tat und den Täter betreffenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Täter durch die korrespondierende Tat des anderen bereits eine Art "Strafe" erhalten hat und es deshalb einer weiteren Bestrafung von Seiten des Gerichts nicht mehr bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2009 (3) 1 Ss 545/08 - 2/09 -).
  • BGH, 10.09.1957 - 5 StR 230/57
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 Ss 30/11
    Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. BGHSt 10, 373).
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Rechtsprechung
   KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11 - 2 Ss 30/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6218
KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,6218)
KG, Entscheidung vom 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,6218)
KG, Entscheidung vom 10. März 2011 - 3 Ws (B) 78/11 - 2 Ss 30/11 (https://dejure.org/2011,6218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

  • verkehrslexikon.de

    Die Entpflichtung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist keine Ermessensentscheidung des Gerichts

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Ermessensspielraums des Gerichts bei der Entscheidung über einen Antrag zur Entbildung von der Erscheinungsverpflichtung in der Hauptverhandlung i.R.e. Einhaltung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verteidiger-aus-berlin.de (Kurzinformation)

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Entbindung des Betroffenen von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Bußgeldverfahren : Zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen in der OWi-Hauptverhandlung?

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    OWi-Verfahren: Rechtsprechungsänderung rauscht (manchmal) vorbei…

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 584
  • NStZ-RR 2011, 351
  • NZV 2011, 620
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 22.02.2007 - 3 Ws (B) 93/07

    Bußgeldverfahren: Entscheidung über Antrag auf Entbindung von der

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, VRS 113, 63 und Beschluss vom 11. Juni 2009 - 3 Ws (B) 322/09 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).

    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat in std. Rspr.; vgl. etwa VRS 113, 63 und 115, 429 sowie Beschluss vom 11. Juni 2009 - 3 Ws (B) 322/09 - OLG Dresden DAR 2005, 460).

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG ZfS 2001, 186; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Hamm VRS 111, 370 und 107, 120; OLG Rostock DAR 2003, 530; Senat VRS 113, 63 und VRS 111, 429).

    Soweit in der gleichfalls vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - nicht entscheidungstragend - durch einen Hinweis auf die oben bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Festhalten an dieser auch unter der Geltung der Neufassung von § 73 OWiG gesehen werden könnte, hat der Senat diese Auffassung schon in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben (vgl. VRS 113, 63 und VRS 111, 429) und hält daran fest.

  • BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91

    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Zur Begründung gab es an, dass "nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes aber nicht nur dann erforderlich sein kann, wenn die Anwesenheit zu seiner Identifizierung nötig ist, sondern auch dann, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben will - auch wenn er zunächst entschlossen ist, keine Angaben zur Sache zu machen - diese Entscheidung unter dem Eindruck der persönlich wahrgenommenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - BGHST 38, 251)." So läge der Fall hier.

    Die zu § 73 OWiG aF (gültig bis 28. Februar 1998) ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung stützt und die die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung für zulässig erachtete, obwohl der Betroffene erklärt hatte, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen (vgl. BGHSt 38, 251), ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar (vgl. KK-Senge, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 23; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG 3 Aufl., § 73 Rdn. 11; Ferner, OWiG Stand: Nov. 2010, § 73 Rdn. 4; Schneider NZV 1999, 14; Krumm DAR 2008, 413 m.w.N.; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 73 Rdn. 8).

  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 447/06

    Bußgeldverfahren: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlerhafter

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG ZfS 2001, 186; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Hamm VRS 111, 370 und 107, 120; OLG Rostock DAR 2003, 530; Senat VRS 113, 63 und VRS 111, 429).

    Soweit in der gleichfalls vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - nicht entscheidungstragend - durch einen Hinweis auf die oben bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Festhalten an dieser auch unter der Geltung der Neufassung von § 73 OWiG gesehen werden könnte, hat der Senat diese Auffassung schon in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben (vgl. VRS 113, 63 und VRS 111, 429) und hält daran fest.

  • KG, 12.03.2001 - 3 Ws (B) 647/00
    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Zur Begründung gab es an, dass "nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes aber nicht nur dann erforderlich sein kann, wenn die Anwesenheit zu seiner Identifizierung nötig ist, sondern auch dann, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben will - auch wenn er zunächst entschlossen ist, keine Angaben zur Sache zu machen - diese Entscheidung unter dem Eindruck der persönlich wahrgenommenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - BGHST 38, 251)." So läge der Fall hier.

    Soweit in der gleichfalls vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - nicht entscheidungstragend - durch einen Hinweis auf die oben bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Festhalten an dieser auch unter der Geltung der Neufassung von § 73 OWiG gesehen werden könnte, hat der Senat diese Auffassung schon in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben (vgl. VRS 113, 63 und VRS 111, 429) und hält daran fest.

  • OLG Dresden, 08.03.2005 - Ss OWi 141/05

    Anforderungen an die Gründe eines Verwerfungsurteils

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat in std. Rspr.; vgl. etwa VRS 113, 63 und 115, 429 sowie Beschluss vom 11. Juni 2009 - 3 Ws (B) 322/09 - OLG Dresden DAR 2005, 460).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2002 - 2 Ss OWi 357/02

    Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, VRS 113, 63 und Beschluss vom 11. Juni 2009 - 3 Ws (B) 322/09 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG ZfS 2001, 186; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Hamm VRS 111, 370 und 107, 120; OLG Rostock DAR 2003, 530; Senat VRS 113, 63 und VRS 111, 429).
  • OLG Zweibrücken, 12.10.1999 - 1 Ss 195/99

    Entbindung des Betroffenen von der Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Die vom Gesetz als eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 geforderte Erklärung des Betroffenen, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, kann nicht mit der Rechtsfolge der Ablehnung mit der nur vagen Hoffnung unterlaufen werden, der zum Schweigen entschlossene Betroffene könne bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vielleicht) doch anderen Sinnes werden (OLG Zweibrücken VRS 98, 215; KK-Senge a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/04

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entbindung des Betroffenen von

    Auszug aus KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11
    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG ZfS 2001, 186; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Hamm VRS 111, 370 und 107, 120; OLG Rostock DAR 2003, 530; Senat VRS 113, 63 und VRS 111, 429).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 1 RBs 121/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren; Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen

    Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371 f.; OLG Stuttgart zfs 2002, 253 f.; OLG Dresden zfs 2003, 374 f.; OLG Hamm VRS 107 [2004], 120, 123; 124, 126; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154 f.; KG, NStZ 2011, 584 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr. des Senats).

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern (vgl. KG NStZ 2011, 584 f.).

    Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371 f.; OLG Stuttgart zfs 2002, 253 f.; OLG Dresden zfs 2003, 374 f.; OLG Hamm VRS 107 [2004], 120, 123; 124, 126; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154 f.; KG, NStZ 2011, 584 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr. des Senats).

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern (vgl. KG NStZ 2011, 584 f.).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17

    Rechtsbeschwerde gegen eine Einspruchsverwerfung in der Bußgeldhauptverhandlung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 2 ORbs 35 Ss 334/23

    Anspruch auf Informationsgewährung im Bußgeldverfahren

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dabei auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Karlsruhe - Senat - ZfS 2018, 471; OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).
  • OLG Braunschweig, 08.06.2023 - 1 ORbs 48/23

    Gehörsverletzung; Entbindungsantrag; Sachaufklärung; Fehlerhafte Begründung der

    Jedoch genügen rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juli 2007, 2 Ss 160/07 , juris, Rn. 7f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Januar 2007, 1 Ss (B) 210/06 , juris, Rn. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2007, 3 Ss OWi 764/07 , juris, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2011, 3 Ws (B) 78/11, juris, Rn. 5).
  • KG, 11.12.2017 - 3 Ws (B) 310/17

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines

    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).
  • KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17

    Einspruchsverwerfungsurteil wegen des Nichterscheinens des Betroffenen zur

    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).
  • BayObLG, 29.07.2019 - 201 ObOWi 1366/19

    Anforderungen an Gehörsrüge bei unberechtigte Ablehnung eines Entbindungsantrags

    Denn in einem solchen Fall liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits darin, dass der Tatrichter dieses Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2013 - 21 Ss 551/13 bei juris; KG NZV 2011, 620).
  • KG, 01.04.2019 - 3 Ws (B) 103/19

    Ablehnung des Entbindungsantrags zur Aufklärung nur persönlicher Umstände

    Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, genügen jedoch nicht (vgl. OLG Koblenz NZV 2007, 587; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; Senat DAR 2012, 31; 2011, 146; VRS 113, 63; 111, 429).
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