Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 362/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 299 StGB
Aufsichtspflichten des Hundehalters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Hundehalter ist auch ohne besondere Verhaltensauffälligkeiten seines Hundes zu vorausschauendem Handeln und ggfs. rechtzeitigem Anleinen verpflichtet; Anforderungen an die Verurteilung eines Hundehalters wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Verletzung der ...
- strafrechtsiegen.de
Fahrlässige Körperverletzung - Aufsichtspflichten eines Hundehalters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 229
Fahrlässige Körperverletzung des Hundehalters durch Verletzung der Anleinpflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Unangeleinter Hund - Aufsichtspflichten des Hundeshalters
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Strafrecht - Schäden durch Tiere - Hund
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 13.07.2010 - 1490 Js 60134/08
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 362/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 205
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 17.02.1993 - 4St RR 8/93
Tierhaltung; Hund; Bißwunden; Körperverletzung
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 362/10
4 St 159/90">NJW 1991, 1695; 1993, 2001).
- OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - 2 (7) Ss 318/14
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung: Sorgfaltspflichtverletzung …
Die hiernach im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung und im Rahmen des Zumutbaren an einen verständigen, umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter durch das Tier tunlichst abzuwenden (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 205;… BayObLG a.a.O. und BayObLGSt 1993, LG Verden NStZ 2006, 689). - OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - 2 Ss 318/14
Tierhalter, fahrlässige Körperverletzung, Anleinpflicht
Die hiernach im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung und im Rahmen des Zumutbaren an einen verständigen, umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter durch das Tier tunlichst abzuwenden (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 205;… BayObLG a.a.O. und BayObLGSt 1993, LG Verden NStZ 2006, 689).