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   OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07   

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OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07 (https://dejure.org/2007,23588)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.09.2007 - 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07 (https://dejure.org/2007,23588)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07 (https://dejure.org/2007,23588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafrechtliche Bewertung der isolierten Verwendung der Lebensrune bzw. der Todesrune auf einer Todesanzeige bzw. auf Sterbebildern; Gebrauch von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 631 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Wird ein Symbol - wie im vorliegenden Fall die Lebensrune und in umgedrehter Form als sog. "Todesrune'' - ausschließlich isoliert verwendet, muss es in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein (BGH NStZ 1999, 87).

    So gleicht der sog. Kopfwinkel auf dem Dienstgradabzeichen des Hauptfeldwebels der Bundeswehr der Odalrune (BGH NStZ 1999, 87); die Wolfsangel findet sich auf Stadt- und Gemeindewappen (OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 69).

    Die isolierte Verwendung dieser Runenzeichen wird vom Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst (für die entsprechende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG BGH NStZ 1999, 87).

    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).

  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Dies ist davon abhängig, ob das Symbol spezifisch nationalsozialistisch war, ausschließlich von einer nationalsozialistischen Organisation verwandt wurde oder auch sonst verbreitet war oder ist (BGH NJW 2005, 3223/3224).

    Ebenso wie die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden Parolen "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" BGH NJW 2005, 3223/3225), die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln, die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, bleibt die isolierte Verwendung der Lebensrune straffrei, auch wenn ihrer Verwendung eine wertwidrige Intention zugrunde liegt, zumal der Straftatbestand des § 86a StGB eine bekenntnishafte Verwendung des Kennzeichens gerade nicht voraussetzt (BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BGHSt 25, 30).

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).

    Ebenso wie die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden Parolen "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" BGH NJW 2005, 3223/3225), die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln, die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, bleibt die isolierte Verwendung der Lebensrune straffrei, auch wenn ihrer Verwendung eine wertwidrige Intention zugrunde liegt, zumal der Straftatbestand des § 86a StGB eine bekenntnishafte Verwendung des Kennzeichens gerade nicht voraussetzt (BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BGHSt 25, 30).

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).

    Ebenso wie die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden Parolen "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" BGH NJW 2005, 3223/3225), die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln, die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, bleibt die isolierte Verwendung der Lebensrune straffrei, auch wenn ihrer Verwendung eine wertwidrige Intention zugrunde liegt, zumal der Straftatbestand des § 86a StGB eine bekenntnishafte Verwendung des Kennzeichens gerade nicht voraussetzt (BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BGHSt 25, 30).

  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Ohne Belang ist es aber, ob das Kennzeichen der Allgemeinheit bekannt ist (BGH NStZ 2003, 31/32; Leipziger Kommentar - Laufhütte/Kuschel StGB 12. Aufl. 2006 § 86a Rn. 9).
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).
  • BayObLG, 27.10.1998 - 5St RR 185/98

    Kennzeichen mit Symbolgehalt für die SA als verfassungswidriger Organisation

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Das Antennenkennzeichen für die Eingangsbuchse an Radio- und Fernsehgeräten entspricht in seiner Darstellung ebenfalls der Lebensrune (so auch BayObLGSt 1998, 181/182).
  • BayObLG, 30.07.1998 - 5St RR 87/98
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Dies führt aber nicht zur Strafbarkeit der Verwendung eines nicht spezifisch nationalsozialistisch vorbelasteten Runenzeichens gemäß § 86a StGB, solange nicht die es als Identifizierungsmerkmal nutzende Organisation als solche im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB verboten ist und infolge dieses Verbots dann die von ihr verwendete Rune als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu werten ist (vgl. zum "Keltenkreuz" BGH NStZ 1996, 81 und BayObLG, Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).
  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Dies führt aber nicht zur Strafbarkeit der Verwendung eines nicht spezifisch nationalsozialistisch vorbelasteten Runenzeichens gemäß § 86a StGB, solange nicht die es als Identifizierungsmerkmal nutzende Organisation als solche im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB verboten ist und infolge dieses Verbots dann die von ihr verwendete Rune als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu werten ist (vgl. zum "Keltenkreuz" BGH NStZ 1996, 81 und BayObLG, Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).
  • BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01

    Verwenden des "Hitlergrußes" zur Protestkundgabe gegenüber einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Die Sigrune in ihrer doppelten Verwendung war Kennzeichen der Waffen-SS (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 25; OLG Bamberg, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007 - juris Rn. 9).

    Die Wolfsangel findet sich in verschiedenen Stadt- und Gemeindewappen, die Odalrune gleicht dem Kopfwinkel auf dem Dienstgradabzeichen der Hauptfeldwebel und Oberfähnriche in der Bundeswehr (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98 - NJW 1999, 435; OLG Bamberg, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007 u.a. - juris Rn. 11).

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juli 1998 (5 St RR 87/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 2007 (2 Ss 43/07) gehindert.
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der auf dem Kragen des halbseitig abgebildeten SS-Obersturmbandführers J. H. befindlichen Sig-Rune in ihrer doppelten Darstellung um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12. September 2005 - 1 Ss 58/05; OLG Bamberg, Urteil v. 18. September 2007 - 2 Ss 43/07; Paffgen/Klesczewski in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB, § 86a, Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.9.2007 (Az. 2 Ss 43/2007; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") bezogen (BU S. 73).

    Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

  • VG Berlin, 09.04.2013 - 80 K 22.12

    Disziplinarklage gegen Polizeibeamten u.a. wegen Zeigen des Hitler-Grußes

    d) Hinzu kommt für alle unter a) bis c) behandelten Pflichtverstöße, dass dem Beklagten allenfalls eine tätowierte "Sigrune" als eindeutig "verbotenes" Zeichen vorgeworfen werden könnte, denn sowohl die Odalrune als auch die Wolfsangel gelten nicht per se als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S. d. § 86 a StGB (sondern befinden sich teilweise auch in Stadtwappen oder auf Uniformen der Bundeswehr), sondern nur, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten verbotenen Organisationen ("Junge Front" bei Wolfsangel, "Wiking-Jugend" bzw. "Bund nationaler Studenten" bei Odalrune) benutzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • KG, 18.05.2016 - 161 Ss 54/16

    Tätowierung einer veränderten Odalrune als Teil eines Runenschriftzuges

    Diese Rune ist - anders etwa als das Hakenkreuz oder die Sig-Rune in ihrer doppelten Verwendung - somit kein Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft schlechthin, welches ohne weiteres, auch ohne die Einbettung in die Form eines originalgetreuen Abzeichens, das Kennzeichen einer verfassungswidrigen (nationalsozialistischen) Organisation darstellt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/07 - [juris-Rz. 9] mwN).
  • BVerwG, 14.09.2021 - 1 WNB 2.21

    Dienstliche Gründe für ein Verbot der Ausübung des Wehrdienstes

    Denn das Truppendienstgericht hat die hier verwendete Odalrune nicht als spezifisch nationalsozialistisches Symbol, sondern nur als auch von NS- und NS-Nachfolgeorganisation benutztes Symbol angesehen (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/07 - juris Rn. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2023 - 14 K 4555/21

    Klageänderung Sachdienlich Totenfürsorge Totenfürsorgerecht Übertragbarkeit

    vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. August 2007 - 2 Ss 97/06 und Urteil vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/07, beide juris.
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