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   OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 666/98   

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https://dejure.org/1998,2815
OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 666/98 (https://dejure.org/1998,2815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.1998 - 2 Ss 666/98 (https://dejure.org/1998,2815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 2 Ss 666/98 (https://dejure.org/1998,2815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Drohender Bewährungswiderruf, lückenhafte Strafzumessungserwägungen, drohender Widerruf in anderer Sache, BtMG, Betäubungsmittel, geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigengebrauch,

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; BtMG §§ 31, 31a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 374
  • StV 1998, 600
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 666/98
    Das Revisionsgericht darf jedoch dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter i.S.d. § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGHSt 27, 2 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., Rdn. 34 zu § 337).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Landgericht den drohenden Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache, der zu den Wirkungen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB gehört (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825, 1826; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 374), unerörtert lässt und die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit besorgen lassen, dass dieser Grundsatz nicht bereits, wie es erforderlich gewesen wäre, bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Blick genommen wurde.
  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Hierzu zählt - worauf die Revision zu Recht hinweist - auch der dem Täter wegen der verfahrensgegenständlichen Tat - gerade im Falle der Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe - drohende Widerruf einer in anderer Sache laufenden Bewährung (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600).
  • KG, 15.01.2007 - 1 Ss 245/06

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe allein wegen täterbezogener

    Unter diesen Umständen entspricht es wegen der naheliegenden Möglichkeit der Bestimmung der Drogen zum Eigenverbrauch zunächst der Prüfungsreihenfolge, sich mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder einer Einstellung nach § 31 a Abs. 2 BtMG - die allerdings der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf - auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1582; BGH StV 1987, 250; Beschluß vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 - bei JURIS; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; BayObLG NStZ 1994, 496; KG StV 1997, 640 und Beschluß vom 10. Januar 1994 - (5) 1 Ss 180/93 (40/93) - Körner, a. a. O., § 29 BtMG Rdn. 1111, 1653 f. und § 31 a BtMG Rdn. 39).

    Die Strafzumessungserwägungen sind weiterhin insoweit lückenhaft, als sie den wegen der hiesigen Verurteilung drohenden Widerruf der früheren, für eine zweijährige Freiheitsstrafe gewährten Strafaussetzung unberücksichtigt lassen, der nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in die Gewichtung der hier erkannten Strafe einzustellen ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; Tröndle/Fischer, § 46 StGB Rdn. 8).

  • OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03

    Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Ausgleich des geringen Wertes durch

    b) Zu den zu erwägenden Auswirkungen der Tat und des Verfahrens zählt grundsätzlich der zu erwartende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache, der die drohende Gesamtverbüßungsdauer erhöht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Zu diesen Wirkungen gehört nach herrschender - und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Meinung der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (sog. "Kumulationswirkung" - vgl. zuletzt Senat , Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III-3 RVs 74/10, vom 7. Juni 2010 - III-3 RVs 72/10, vom 14. April 2010 - III-3 RVs 48/10, vom 13. April 2010 - III-3 RVs 46/10; BGH StV 1996, 26, 27; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; NStZ-RR 2010, 202; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03; OLG Hamburg , Beschluss vom 11. August 2003 - II-56/03 1 Ss 77/03; OLG Stuttgart , Beschluss vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Oldenburg , Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08).
  • OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09

    Strafzumessung; allgemeine Anforderungen; Widerruf von Strafaussetzung

    Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.06.1998 - 2 Ss 666/98 -, veröffentlicht in NStZ-RR 1998, 374 und vom 31.01.2005 - 2 Ss 501/04 -, jeweils m.w.N.; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 46 Rdnr. 106).
  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 191/06

    Berücksichtigungsfähigkeit der Aufnahme einer Strafe in das Führungszeugnis bei

    Dabei kann die Nichtberücksichtigung wichtiger Milderungsgründe einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 337 Rdn.34).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

    Eine Fehlerhaftigkeit ist ferner dann gegeben, wenn die Darlegungen des Tatrichters zu den Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind und dem Revisionsgericht eine ausreichende Kontrolle nicht ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 1998 in 2 Ss 666/98, veröffentlicht in StV 1998, 600, NStZ-RR 1998, 374; Meyer-Goßner, a.a.O. § 337 Rn. 34).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 4 Ss 592/05

    Bewährungsentscheidung: Günstige Prognose nach mehrjähriger Straffreiheit trotz

    Dem drohenden Widerruf der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Oktober 1996 und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2002 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Hechingen (dessen Datum und dessen Eintritt der Rechtskraft nicht mitgeteilt werden) kommt vorliegend im Hinblick auf die Wirkungen der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) besondere Bedeutung zu, da die Strafen, die danach zu vollstrecken wären, insgesamt über viereinhalb Jahre ausmachen (vgl. zur Berücksichtigung drohender Widerrufe aus anderen Verfahren bei der Strafzumessung OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2004 - 1 Ss 91/03

    Strafverfahren: Beweisantrag auf Einholung eines weiteren

    Insoweit bestehen Zweifel, ob die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, bestehend aus Einsatzstrafen von zwei bzw. eineinhalb Monaten, hierfür einen gerechten Schuldausgleich darstellt und eine solche Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f. m.w.N.: geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 60 f: Diebstahl einer Ware mit nur geringfügigem Wert; vgl. allg. BVerfGE 50, 205 ff., 215), zumal dem Angeklagten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe der Widerruf der bislang zur Bewährung ausgesetzten Strafe droht (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 2 RVs 124/12

    Urteil, BtM, Besitz, Mindestfeststellungen

  • OLG Hamm, 23.04.2009 - 2 Ss 148/09
  • OLG Nürnberg, 04.07.2005 - 2 St OLG Ss 97/05

    Strafprozessrecht: Feststellungen des Berufungsgericht bei auf den

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