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OLG Hamburg, 05.07.1966 - 2 Ss 82/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 1827
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99
Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen
Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsstelle als Ausstellerin, daß das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (§ 33 StVG) zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (vgl. BGHSt 34, 375, 377; BGH bei Dallinger MDR 1970, 731; BayObLG DAR 1978, 52; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; OLG Stuttgart VRS 47, 25). - BayObLG, 03.11.2021 - 203 StRR 504/21
Abstellen eines Fahrzeuganhängers am Straßenrand als Gebrauchmachen
Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter soll mithilfe des Kennzeichens über die Zulassungsstelle der Fahrzeughalter jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können (OLG Hamburg NJW 1966, 1827;… Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 22 StVG Rn. 1). - OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04
Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für …
5 St 237/79">NJW 1980, 1057; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; BVerwG Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 53/79; OVG Rheinland-Pfalz NZV 1991, 406) auszuweisen; er dient hingegen nicht dazu, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen (vgl. BGHSt 20, 186). - OLG Hamburg, 24.06.1994 - 1 Ss 40/94
Kennzeichenmissbrauch
Ferner spricht auch der Gesetzeszweck dieser Norm, daß nach Unfällen oder zur Verfolgung von Verkehrsstraftaten aufgrund des amtlichen Kennzeichens über das Zulassungsregister der verantwortliche Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs jederzeit ohne Schwierigkeiten zu ermitteln sein soll (vgl. HansOLG, Urteil vom 5. Juli 1966 - 2 Ss 82/66), für eine weite Auslegung. - BGH, 01.12.1992 - 1 StR 269/92
Einordnung von Fahrzeugscheinen als öffentliche Urkunden
Insoweit ist anerkannt, daß der Fahrzeugschein eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ist (BGHSt 20, 186, 188; BGH NJW 1968, 2153, 2154 [BGH 02.07.1968 - GSSt - 1/68]; OLG Hamburg NJW 1966, 1827, 1828) [OLG Hamburg 05.07.1966 - 2 Ss 82/66].