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   OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05   

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https://dejure.org/2005,2683
OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehung von der Anordnung eines Fahrverbots bei Abweichung des Sachverhalts zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall; Erfordernis der Darlegung besonderer Gründe, welche die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen würden, in den Feststellungen ...

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rewis.io
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - Absehen bei Abweichung des Sachverhalts zugunsten des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; begründung der Entscheidung; Taxifahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Entlastende Umstände rechtzeitig vortragen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen beim Fahrverbot

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Entlastende Umstände rechtzeitig vortragen

Verfahrensgang

  • AG Schwerte - 5 OWi 763 Js 90/04
  • OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 101
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04

    Fahrverbot - Langer Zeitablauf zw. Vorfall und Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Neben dem Zeitablauf ist aber auch zu prüfen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, und ob darüber hinaus in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. BayObLG, NZV 2004, 210).
  • OLG Hamm, 02.12.2003 - 4 Ss OWi 719/03

    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Aushilfsfahrer; Voreintragungen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli 1995 in 2 SsOWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 SsOWi 719/03).
  • OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 386/95
    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli 1995 in 2 SsOWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 SsOWi 719/03).
  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 2 Ss OWi 1527/97

    Absehen vom Fahrverbot, Entscheidungsgrundlage, erforderliche Feststellungen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Im Übrigen hat der Amtsrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. OLG Hamm, VRS 95, 138).
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03

    Fahrverbot, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Entscheidung,

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Februar 2003 in 4 SsOWi 73/03 m. w. N.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.).
  • OLG Hamm, 02.11.2006 - 2 Ss OWi 712/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05; vgl. auch OLG Karlsruhe, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2005, 91; NJW 2005, 450; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).

  • OLG Hamm, 30.10.2006 - 2 Ss OWi 237/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Gründe

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05).

  • OLG Hamm, 27.04.2006 - 2 Ss OWi 160/06

    Fahrverbot; Absehen; Gründe; Begründung; Anforderungen

    Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsfolgenzumessungskriterien aber eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 - m.w.N.).

    Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die bereits in der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft und in der vorstehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Senatsentscheidung vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 mit den dort aufgeführten weiteren Nachweisen.

  • OLG Hamm, 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06

    Fahrverbot; Absehen; Taxifahrer; Augenblicksversagen

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 01.06.2006 - 2 Ss OWi 262/06

    Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Gastwirt und zum Augenblicksversagen bei

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 26.06.2006 - 2 Ss OWi 363/06

    Einlassung; Angabe im Urteil; Überprüfbarkeit

    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 2 Ss OWi 271/07

    Absehen: Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Erhöhung der Geldbuße

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05).
  • OLG Hamm, 08.09.2006 - 2 Ss OWi 456/06

    Roltichtverstoß, Anlegen des Sicherheitsgurtes; Fahrverbot; Absehen; geringfügig

    Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verweist ergänzend u. a. auf seine Entscheidungen vom 27. April 2006 in 2 Ss OWi 160/06 und vom 20. Mai 2005 in 2 SsOWi 108/05.
  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 2 Ss OWi 245/08

    Anforderungen an die Begründung eines gerichtlichen Urteils zwecks Nachprüfung

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 - 2 SsOWi 108/05 - m. w. N.).
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