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   OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08   

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https://dejure.org/2008,17545
OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,17545)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,17545)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 St OLG Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,17545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Urkundenfälschung: Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung eines zum Verwechseln ähnlichen Führerscheins

  • Judicialis

    StGB § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herstellung eines zum Verwechseln ähnlichen Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 108
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07

    Urkundenqualität trotz tatsächlicher Nichtexistenz des vermeintlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08
    Der Senat geht aus den dargelegten Gründen auch über die Begründung des nach § 267 StGB verurteilenden Oberlandesgericht Celle in dessen Entscheidung vom 19.10.2007 (NStZ-RR 2008, 76) hinaus.
  • OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06

    Verwendung von Amtsbezeichnungen der Weimarer Republik im Internet

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08
    Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 25.4.2006 (NStZ 2007, 527) ist der Senat daher der Auffassung, dass die Frage der Verwechselbarkeit nicht wegen dieser beiden aufgezeigten Unterschiede verneint werden kann.
  • RG, 23.09.1924 - I 54/24

    1. Welche Bedeutung hat der Begriff des mittelbaren Täters für die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.3.1973 (BGH GA 1973, 184) begeht nämlich eine Urkundenfälschung als Mittäter, wer sich einen Führerschein von einem ihm nicht näher bekannten Fälscher herstellen lässt, wobei er diesem die erforderlichen Lichtbilder und Personalangaben und einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, Mittäterschaft ist auch zwischen Personen möglich, die sich nicht kennen (RGSt 58, 279).
  • LG Freiburg, 20.03.2019 - 7 Ns 92 Js 16087/17

    Urkundenfälschung durch Herstellung eines "Reichspersonenausweises Deutsches

    Der Beststeller [richtig: Besteller - d. Red.] solcher Dokumente macht sich im Hinblick auf die Antragstellung und Überlassung der für die Herstellung erforderlichen Daten sowie eines Passbildes in der Regel nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Herstellung des Dokuments i.S.d. § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar (Anschluss an OLG Nürnberg 2 St OLG Ss 24/08 vom 9.12.2008).

    Zum Zeitpunkt der beiden Tathandlungen des Angeklagten waren außerdem, was durch entsprechende Recherchen unschwer hätte festgestellt werden können, auch u.a. bereits die Entscheidungen des OLG Celle vom 19.10.2017 (32 Ss 90/07), des OLG Nürnberg vom 9.12.2008 (2 St SS 24/08 [richtig: 2 St OLG Ss 24/08 - d. Red.] ) und des OLG Bamberg vom 14.5.2014 (3 Ss 50/14) ergangen und veröffentlicht, aus denen unschwer zu entnehmen war, dass eine Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und damit eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB schon dann gegeben ist, wenn jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Ausweisen gegeben ist.

    Dies folgt aus der Antragstellung und Überlassung der erforderlichen Daten und eines Passbildes zu Händen der Hersteller (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 108).

  • OLG Bamberg, 14.05.2014 - 3 Ss 50/14

    Urkundenfälschung: Existenz einer hoheitlichen Stelle als Voraussetzung eines

    Unter den Begriff des "amtlichen Ausweises" im Sinne von § 276 Abs. 1 StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).

    Unter den Begriff des amtlichen Ausweises fallen - was schon die Gesetzesformulierung des § 275 Abs. 1 StGB nahelegt - vielmehr nur solche Papiere, die vor einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle tatsächlich auch ausgegeben werden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14; Fisc h e r StGB 61. Aufl. § 276 Rn. 2 i.V.m. § 275 Rn. 2).

  • LG Freiburg, 20.03.2019 - 7 Ns 2/19

    Urkundenfälschung durch Herstellung eines "Reichspersonenausweises Deutsches

    Der Beststeller solcher Dokumente macht sich im Hinblick auf die Antragstellung und Überlassung der für die Herstellung erforderlichen Daten sowie eines Passbildes in der Regel nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Herstellung des Dokuments i.S.d. § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 St OLG Ss 24/08).

    Zum Zeitpunkt der beiden Tathandlungen des Angeklagten waren außerdem, was durch entsprechende Recherchen unschwer hätte festgestellt werden können, auch u.a. bereits die Entscheidungen des OLG Celle vom 19.10.2017 (32 Ss 90/07), des OLG Nürnberg vom 9.12.2008 (2 St SS 24/08) und des OLG Bamberg vom 14.5.2014 (3 Ss 50/14) ergangen und veröffentlicht, aus denen unschwer zu entnehmen war, dass eine Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und damit eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB schon dann gegeben ist, wenn jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Ausweisen gegeben ist.

    Dies folgt aus der Antragstellung und Überlassung der erforderlichen Daten und eines Passbildes zu Händen der Hersteller (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 108).

  • OLG Bamberg, 23.10.2012 - 2 Ss 63/12

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung: Verwendung einer auf Bestellung von einer

    Diese Auffälligkeiten, insbesondere die Verwendung des Hakenkreuzes, welche bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 108 f. = OLGSt StGB § 267 Nr. 14), des OLG Celle (Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 [bei juris] = NStZ-RR 2008, 76 f. = NdsRPfl. 2008, 78 ff.) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 [bei juris] = StraFo 2006, 255 f. = Justiz 2006, 307 f. = NStZ 2007, 527 ff.) zugrunde lagen, nicht gegeben war, lassen die Beweiseignung vorliegend entfallen (vgl. OLG München a.a.O.).
  • OLG München, 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17

    Urkundenfälschung bei Ausweis für "Freie Republik Deutschland"

    Es genügt auch insoweit, dass der "Ausweis" bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07, zitiert nach juris, Rn.38; OLG Nürnberg Urteil v. 9.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08, zitiert nach juris, Rn. 9).
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