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   BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99   

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https://dejure.org/1999,2959
BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99 (https://dejure.org/1999,2959)
BayObLG, Entscheidung vom 04.10.1999 - 2St RR 177/99 (https://dejure.org/1999,2959)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Oktober 1999 - 2St RR 177/99 (https://dejure.org/1999,2959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    StGB § 142 Abs. 5 (früher Abs. 4); ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 5
    Begriff des Unfallbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 140
  • NZV 2000, 133
  • VersR 2001, 598
  • BayObLGSt 1999, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • AG München, 13.12.1983 - 28 C 3356/83

    Kfz-Schaden; Mietwagenkosten; Wagenklasse; Kostenabzug

    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Da nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Angeklagte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war, niemand aber beobachtet hat, wer den Pkw geführt hatte, das Fahrzeug mit abgeschraubten Nummernschildern am Unfallort zurückgeblieben ist und Anhaltspunkte dafür, daß ein anderer als der Halter das Fahrzeug geführt haben könnte, zunächst nicht erkennbar waren, bestand der nicht ganz unbegründete Verdacht, daß der Angeklagte selbst der Fahrer des Pkw und deshalb "Unfallbeteiligter" gewesen war (vgl. Senatsbeschluß vom 17.8. 1984 - RReg. 2 St 193/84 -, teilweise abgedruckt bei Rüth DAR 1985, 233/241; ferner DAR 1982, 241/249; DAR 1984, 233/240; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361/364; NJW 1993, 410).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1995 - 3 Ss 222/95
    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Es kann deshalb auch offenbleiben, ob dann, wenn von Anfang an feststeht, daß mehrere Personen Insassen des Fahrzeugs waren, jedoch ungeklärt ist, wer es führte, der mitfahrende Kfz.-Halter als Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB angesehen werden kann (vgl. BGHSt aaO; ablehnend OLG Zweibrücken VRS 75, 292 = NStE Nr. 4 zu § 142 StGB; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 86/97); denn bei zutreffender rechtlicher Betrachtungsweise richtete sich hier aufgrund der konkreten Umstände der Verdacht nur gegen den Angeklagten.
  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92

    Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang

    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Da nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Angeklagte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war, niemand aber beobachtet hat, wer den Pkw geführt hatte, das Fahrzeug mit abgeschraubten Nummernschildern am Unfallort zurückgeblieben ist und Anhaltspunkte dafür, daß ein anderer als der Halter das Fahrzeug geführt haben könnte, zunächst nicht erkennbar waren, bestand der nicht ganz unbegründete Verdacht, daß der Angeklagte selbst der Fahrer des Pkw und deshalb "Unfallbeteiligter" gewesen war (vgl. Senatsbeschluß vom 17.8. 1984 - RReg. 2 St 193/84 -, teilweise abgedruckt bei Rüth DAR 1985, 233/241; ferner DAR 1982, 241/249; DAR 1984, 233/240; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361/364; NJW 1993, 410).
  • OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 70/88
    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, setzt eine Verurteilung voraus, daß sich der Angeklagte des aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewußt gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt aaO S. 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361/364; OLG Köln VRS 86, 279/282; OLG Zweibrücken aaO S. 294; OLG Karlsruhe aaO S. 427).
  • OLG Stuttgart, 22.10.1986 - 1 Ss 646/86
    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des OLG Stuttgart VRS 72, 186 geht fehl, weil dort auf den Halter gerade nicht der Verdacht fiel, selbst Fahrer gewesen zu sein.
  • OLG Zweibrücken, 11.12.1987 - 1 Ss 211/87
    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Es kann deshalb auch offenbleiben, ob dann, wenn von Anfang an feststeht, daß mehrere Personen Insassen des Fahrzeugs waren, jedoch ungeklärt ist, wer es führte, der mitfahrende Kfz.-Halter als Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB angesehen werden kann (vgl. BGHSt aaO; ablehnend OLG Zweibrücken VRS 75, 292 = NStE Nr. 4 zu § 142 StGB; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 86/97); denn bei zutreffender rechtlicher Betrachtungsweise richtete sich hier aufgrund der konkreten Umstände der Verdacht nur gegen den Angeklagten.
  • OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verdacht; Mittäter; Insasse; Tun;

    Auszug aus BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99
    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei

    Es genügt vielmehr, dass der Täter nach einer ex ante zu beurteilenden Verdachtslage dem äußeren Anschein nach den Unfall mitverursacht haben könnte (BGHSt 8, 265; 12, 255; BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 1999, Az.: 2 St RR 177/99, juris; Fischer § 142 Rn. 15 m.w.N.), wobei hierfür aber nicht jede denkbare Ursache im Sinne der weiten Regeln der Äquivalenztheorie in Betracht kommt (LK-Geppert § 142 Rn. 39).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens ("ex-ante-Betrachtung"; im Anschluß an BayObLGSt 1971, 180; 1999, 142).

    Es genügt vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben kann (BayObLG NZV 2000, 133).

    Nicht notwendig ist ein wirklicher, häufig erst ex post feststellbarer Kausalbeitrag zum Unfall, sondern lediglich eine ex ante gegebene "Verdachtslage", die einen realen Beitrag vermuten lässt (BayObLG NZV 2000, 133).

    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).

    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).

  • OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend

    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).
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