Weitere Entscheidung unten: LG Aachen, 13.12.2018

Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19   

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BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19 (https://dejure.org/2019,13915)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2 StR 114/19 (https://dejure.org/2019,13915)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19 (https://dejure.org/2019,13915)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 33 Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit der Einziehungsanordnung; Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit der Einziehungsanordnung; Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BtMG § 33 Abs. 2
    Hinreichende Bestimmtheit der Einziehungsanordnung; Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Drogen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1991 - 1 StR 719/91

    Anforderungen an die Anordnung einer Einziehung von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19
    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10

    Strafzumessung (Generalprävention); Einziehung (genaue Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19
    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 418/14

    Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19
    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 236/15

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (mehrere Umsatzgeschäfte

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19
    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 14.04.2021 - 2 StR 31/21

    Einziehung von Tatobjekten (klare Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in

    Jede Entscheidung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Anordnung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19, BeckRS 2019, 9625 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 442/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang:

    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einzuziehenden Gegenstände so genau anzugeben sind, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorgangen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 03.02.2021 - 2 StR 442/20

    Urteilsgründe (Einziehung: genaue Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände,

    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einzuziehenden Gegenstände so genau anzugeben sind, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorgangen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 04.09.2019 - 2 StR 221/19

    Einziehung (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände)

    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Fall von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19, juris Rn. 3 mwN).
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   LG Aachen, 13.12.2018 - 2 StR 114/19   

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