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   BGH, 03.07.2018 - 2 StR 117/18   

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https://dejure.org/2018,25801
BGH, 03.07.2018 - 2 StR 117/18 (https://dejure.org/2018,25801)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2018 - 2 StR 117/18 (https://dejure.org/2018,25801)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 2 StR 117/18 (https://dejure.org/2018,25801)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 73c Satz 2 StGB, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.e. gesamtschuldnerischen Haftung (hier: Bargeld und Goldschmuck)

  • rewis.io

    Einziehung eines nicht mehr vorhandenen Veräußerungssurrogats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.e. gesamtschuldnerischen Haftung (hier: Bargeld und Goldschmuck)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Einziehung des Wertes der Beute

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Surrogateinziehung - und die Einziehung des Werts der Beute

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 654
  • StV 2019, 20 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    § 73c StGB bezieht sich, wie aus dessen Satz 2 folgt, allein auf die Einziehung des zunächst durch die Tat Erlangten, nicht hingegen auf die Einziehung des Werts von Surrogaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 18; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, BGHR StGB 107 108 109 § 73c Anwendungsbereich 1 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73c Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 12; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73c Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73c Rn. 11; aA Köhler, NStZ 2017, 497, 504).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20

    Einziehung von Taterträgen bei Verurteilung wegen Diebstahls (Wertersatz;

    Hinzu kommt, dass eine wie die hier inmitten stehende Einziehung des Wertes von Veräußerungssurrogaten generell unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Neben der - hier nur durch den Verzicht des Angeklagten entbehrlich gewordenen - Surrogatseinziehung kann aber nur noch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des ursprünglich Erlangten und dem Surrogatwert erkannt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 StR 311/18; vom 03.07.2018 - 2 StR 117/18; Urteil vom 08.02.2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

    Die Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates, soweit dieses - wie hier - nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz jedoch nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654).
  • BGH, 02.06.2020 - 4 StR 184/20

    Gesetzesänderung nach erstinstanzlicher Verurteilung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

    Zwar hat sich die Strafkammer bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB in Bezug auf Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht auf den Wert der erbeuteten Gegenstände, sondern auf den bei einem Hehler erzielten und nun nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös abgestellt, obgleich das Gesetz eine Einziehung des Werts von Surrogaten nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654).
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