Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28486
BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19 (https://dejure.org/2019,28486)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - 2 StR 181/19 (https://dejure.org/2019,28486)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19 (https://dejure.org/2019,28486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,28486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 EMRK
    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels: keine Berücksichtigung von Sonderwissen der Strafkammer; keine Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung bei durch Verteidiger hervorgerufenem Irrtum des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 333 StPO, § 297 StPO, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines Rechtsmittels als Prozesshandlung durch zweifelsfreie Erklärung (hier: Beschränkung der Revision auf den Adhäsionsausspruch)

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme und deren Widerruflichkeit bei unterschiedlichen Erklärungen mehrerer Pflichtverteidiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1; StPO § 333
    Rücknahme eines Rechtsmittels als Prozesshandlung durch zweifelsfreie Erklärung (hier: Beschränkung der Revision auf den Adhäsionsausspruch)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Rechtsmitteleinlegung durch mehrere Verteidiger - Rücknahme nur durch einen Verteidiger

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 351
  • StV 2019, 819 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94

    Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218, 220; vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8).

    Die Erklärungen der beiden Verteidiger führen damit nicht zu mehreren selbständigen, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, aaO; OLG Jena, Beschluss vom 10. August 2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15, StraFo 2016, 28, 29; LR/Jesse, StPO, aaO, § 302, Rn. 87).

    Dementsprechend hat die wirksame Rücknahme der Revision durch einen Verteidiger den Verlust des einheitlichen Rechtsmittels, auch soweit dieses von anderen Verteidigern eingelegt worden ist, zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, aaO).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, juris Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 9, jeweils mwN).

    Da die Verteidiger des Angeklagten durch die Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger beim Generalbundesanwalt und die Übersendung weiterer Schriftsätze die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen haben, war die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 ? 3 StR 61/18, aaO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 11a mwN).

  • BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03

    Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218, 220; vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom 9. August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8).
  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in eng begrenztem Umfang zugelassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, juris Rn. 4).
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Da sich die Rücknahmeerklärung an das Gericht und damit an keinen individuell bestimmten Erklärungsempfänger richtet, kommt es für die Auslegung ? entgegen der Ansicht der Verteidigung ? weder auf Umstände an, die einzelnen Beteiligten der Strafkammer jenseits des objektiven Akteninhalts bekannt sind (vgl. BeckOK-BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Ed., § 133 Rn. 28), noch darauf, wie das Landgericht die Rücknahmeerklärung gewertet und behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 ? VI ZB 89/08, NJW-RR 2010, 278, 279).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, juris Rn. 4).
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11

    Wirksame Revisonszurücknahme

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 311/16, juris Rn. 2, vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21, KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 380/16

    Rücknahme der Revision (Anforderungen an den Geisteszustand des Revisionsführers)

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19
    Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 311/16, juris Rn. 2, vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21, KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11).
  • BGH, 12.01.1972 - 3 StR 282/71

    Wirksamkeit eines bei Gericht erklärten Verzichtes

  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 149/16

    Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung:

  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 311/16

    Betäubungsmitteldelikt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 60/03

    Konkludenter Rechtsmittelverzicht (Entbehrlichkeit des Wortes Verzicht)

  • OLG Jena, 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15

    Strafverfahren: Behandlung des Rechtsmittels der Sprungrevision als Berufung bei

  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 182/06

    Wirksame Revisionsrücknahme der durch den Verteidiger eingelegten Revision durch

  • BGH, 19.09.1996 - 1 StR 487/96

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme - Erklärungsbewußtsein

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per

    Die wirksame Rücknahme der Berufung durch einen Verteidiger hat den Verlust des einheitlichen Rechtsmittels, auch soweit dieses von dem anderen Verteidiger eingelegt worden ist, zur Folge (BGH NStZ-RR 2019, 351).
  • KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger dabei aus eigenem Recht und im eigenen Namen tätig wird, handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19 -, Rn. 10, juris m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2021 - 4 RVs 85/21

    Bewertung mehrerer Revisionsanträge verschiedener Verteidiger

    Mehrere Rechtsmittel verschiedener Verteidiger führen nicht zu verschiedenen selbständigen Rechtsmitteln, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 StR 181/19 - juris m. w. N.; BGH, Beschl. v. 07.07.1995 - 3 StR 205/95 - juris; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 344 Rdn. 13) Die Verteidigerin B hat zwar bei der Revisionseinlegung mit Schriftsatz vom 15.06.2021 bereits die Verletzung materiellen Rechts - ohne einschränkende Zusätze - gerügt.
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 94/20

    Kostentragung des Angeklagten der von ihm eingelegten und rechtswirksam

    Der Antrag des Angeklagten vom 9. Januar 2020, ihm im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. aus G. beizuordnen, wird zurückgewiesen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19, juris Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht