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   BGH, 11.06.2015 - 2 StR 186/15   

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BGH, 11.06.2015 - 2 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,28500)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - 2 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,28500)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 2 StR 186/15 (https://dejure.org/2015,28500)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Persönlicher Schadenseinschlag als Vermögensnachteil bei räuberischer Erpressung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 149
  • StV 2017, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

    Auszug aus BGH, 11.06.2015 - 2 StR 186/15
    Dies kommt nach der Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Opfer Mittel entzogen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten sowie für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind, das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder das Opfer die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (st. Rspr.; BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus BGH, 11.06.2015 - 2 StR 186/15
    Dies kommt nach der Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Opfer Mittel entzogen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten sowie für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind, das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder das Opfer die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (st. Rspr.; BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301).
  • BVerfG, 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11

    Bestimmtheitsgebot (Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot;

    Auszug aus BGH, 11.06.2015 - 2 StR 186/15
    Zwar kann grundsätzlich - unabhängig davon, welchen objektiven Wert eine dem Opfer zugeflossene Gegenleistung hat und ob dadurch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung die durch die eigenen Aufwendungen bewirkte Minderung des Vermögens ausgeglichen wird - ein Schaden nach den Grundsätzen des subjektiven oder individuellen Schadenseinschlags angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Allgemeinen BVerfG NJW 2013, 365).
  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

    Danach ist ein Schaden entweder anstelle einer Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung oder in Fällen eines zunächst ausgeglichenen Gesamtsaldos in einer sodann zulässigen weiteren Erwägung (vgl. hierzu Schmidt NJW 2015, 284 ff.) - unabhängig davon, welchen objektiven Wert eine dem Opfer zugeflossene Gegenleistung hat - auch dann begründet, wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, namentlich diese ohne besondere Schwierigkeiten weiter zu veräußern vermag (st. Rspr. BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301; BGH Beschl. v. 11.06.2015 - 2 StR 186/15, Rn. 3).

    Gleiches kommt in Betracht, wenn man durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird (BGH Beschl. v. 11.06.2015 - 2 StR 186/15, a.a.O.; Fischer , StGB, 63. Aufl. 2016, § 263 Rn. 147; Münchener-Kommentar- Hefendehl , StGB, 2. Aufl. 2014, § 263 Rn. 697, 705 ff. m.w.N.) oder / und wenn man infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Lebensverhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind (BGH Beschl. v. 11.06.2015 - 2 StR 186/15, a.a.O.; Fischer , a.a.O.; Münchener-Kommentar- Hefendehl , a.a.O., jew. m.w.N.).

    Darüber hinaus oder ergänzend kann ein Fall des schadensbegründenden persönlichen Schadenseinschlags auch dann gegeben sein, wenn das Opfer die ihm aufgezwungene Verpflichtung nicht verwenden will (Schönke/Schröder- Eser/Bosch , StGB, 29. Aufl. 2014, § 253 Rn. 9), jedenfalls dann, wenn festzustellen ist, dass der Geschädigte den Gegenstand ursprünglich nicht kaufen wollte - insoweit zu einer nicht gewünschten Handlung genötigt wurde - und nach dem aufgezwungenen Erwerb auch nicht im Rahmen seine Geschäftsbetriebs verwenden oder anderweitig veräußern will und kann (vgl. BGH Beschl. v. 11.06.2015 - 2 StR 186/15, Rn. 4).

  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Da der Betrug nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen schützt, ist insofern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die es ausschließt, die Annahme eines Nachteils allein auf den Umstand zu stützen, der Geschädigte wolle die aufgezwungene Ware - obwohl er es in zumutbarer Weise könnte - nicht verwenden oder weiterveräußern (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - 2 StR 186/15).
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