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   BGH, 24.06.1992 - 2 StR 195/92   

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https://dejure.org/1992,2913
BGH, 24.06.1992 - 2 StR 195/92 (https://dejure.org/1992,2913)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1992 - 2 StR 195/92 (https://dejure.org/1992,2913)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92 (https://dejure.org/1992,2913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Beibringens eines Schlafmittels als hinterlistiger Überfall im Rahmen einer Körperverletzung - Gefährliche Körperverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2977 (Ls.)
  • NStZ 1992, 490
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1980 - 1 StR 769/79

    Brechung oder Verhinderung erwarteten Widerstands eines Mädchens gegen sexuelle

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 2 StR 195/92
    Der Angeklagte hat die Geschädigte damit gewaltsam (vgl. BGHSt 1, 145; NJW 1953, 351; BGH, Urt. v. 12. Februar 1980 - 1 StR 769/79) an der Gesundheit beschädigt.
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1992 - 2 StR 195/92
    Der Angeklagte hat die Geschädigte damit gewaltsam (vgl. BGHSt 1, 145; NJW 1953, 351; BGH, Urt. v. 12. Februar 1980 - 1 StR 769/79) an der Gesundheit beschädigt.
  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Sie ist auch in der Verabreichung von Narkotika oder Schlafmitteln zu sehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 505 f.; NStZ 1992, 490; BGHR § 223 Abs. 1 Bewusstseinsverlust 1), da mit dem mit der Anwendung derartiger Mittel und dem durch sie hervorgerufenen unnatürlichen Schlaf einhergehenden Bewusstseinsverlust ein - wenn auch nur vorübergehender - pathologischer Zustand hervorgerufen wird.
  • BGH, 22.09.1992 - 1 StR 456/92

    Körperverletzung bei Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel

    Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst) in dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).

    24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).

  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich ebenso anerkannt, daß Gewalt auch der Täter anwendet, der den erwarteten Widerstand des Opfers durch mittelbare Einwirkung auf dessen Körper ausschaltet, insbesondere also durch Beibringung eines Beruhigungs-, Schlaf- oder Betäubungsmittels (BGHSt 1, 145, 147; Urt. v. 12. Februar 1980 - 1 StR 769/79; BGH NStZ 1992, 490).

    Daß das Opfer hierbei in aller Regel - wie vorliegend - ahnungslos ist, mithin überlistet wird, steht der Bejahung des Gewaltbegriffs in derartigen Fällen nicht entgegen (BGH NJW 1953, 351; Urt. v. 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; NStZ 1992, 490).

    Gefährlich im Sinne des § 223 a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NStZ 1992, 490; BGHR StGB § 223 a Abs. 1, Hinterlist 1; Urt. v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92).

  • LG Essen, 04.08.2020 - 25 KLs 8/20

    Körperverletzung durch heimliches Einschänken von Alkohol u.a.

    Zudem war der Überfall auch hinterlistig, da der Angeklagte seine Angriffsabsicht planmäßig verbarg, indem er den hochprozentigen Alkohol heimlich, im Zeitpunkt ihrer Abwesenheit auf der Toilette und wenn sie wegschaute, einschenkte(vgl. Fischer, 67. Aufl., § 224 StGB, Rn. 22; BGH, NStZ 1992, 490; BGH, NStZ-RR 1996, 100-101).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Denn der Einsatz von willensbeeinflussenden Substanzen durch den Täter gegen den Willen bzw. ohne Kenntnis des Opfers stellt den Einsatz von Gewalt gegen eine Person gemäß § 255 StGB unter Bei-Sich-Führen eines Mittels, um den Widerstand einer Person mit Gewalt zu brechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) dar - tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Beibringung von Gift sowie mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zu § 177 StGB BGH, Beschluss vom 20.04.2017, 2 StR 79/17, zitiert nach juris; vgl. auch zur Beibringung eines Schlafmittels als Gewalt mittels eines hinterlistigen Überfalls BGH NStZ 1992, 490).
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 423/95

    Bewußtseinstrübende Mittel - Betäubungsmittel - Gefährliche Körperverletzung -

    Dabei erfüllt das unbemerkte Beibringen des in ein Getränk gemischten Betäubungsmittels auch die Voraussetzungen des § 223 a Abs. 1 StGB, da ein hinterlistiger Überfall vorliegt (vgl. BGHR StGB § 223 a Überfall 1; § 223 Abs. 1 Bewußtseinsverlust 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.08.1994 - 1 StR 271/94

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung mit

    Jedoch erfüllt die heimliche Verabreichung betäubender Mittel, durch die der Geschädigte benommen wird, den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form des hinterlistigen Überfalls (BGH NStZ 1992, 490; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92).
  • BGH, 08.05.2003 - 5 StR 4/03

    Gefährliche Körperverletzung (Verabreichung von Beruhigungsmitteln)

    Die Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverletzung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1).
  • BGH, 15.09.1998 - 5 StR 173/98

    Rechtsfehler bei Beweiswürdigung - Aneinanderreihung erhobener Beweise -

    Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zugunsten des Angeklagten beruhen, da die heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewußtseinstrübender Mittel jedenfalls dann Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. bzw. des § 177 StGB n.F. darstellt, wenn sie, wie hier vom Landgericht festgestellt, auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - 5 StR 498/90 - m.w.N.; vgl. auch BGHSt 14, 81), und zugleich als hinterlistiger Überfall im Sinne von § 223a StGB a.F. bzw. § 224 StGB n.F. zu werten ist (BGHR StGB § 223a Überfall 1; § 223a Abs. 1 Hinterlist 2).
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