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   BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02   

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https://dejure.org/2002,4217
BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02 (https://dejure.org/2002,4217)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2002 - 2 StR 2/02 (https://dejure.org/2002,4217)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 2 StR 2/02 (https://dejure.org/2002,4217)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG; § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 51 JGG
    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen; Aufklärungspflicht (Sachverständigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten; eigene Sachkunde; Abweichung von der Jugendgerichtshilfe); Jugendverfehlung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Gefährliche Körperverletzung - Sachrüge - Verfahrensrüge - Strafausspruch - Jugendkammer - Jugendlicher - Heranwachsender - Persönlichkeitsreife - Jugendgerichtshilfe

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden; Sachkunde für Beurteilung von Reifeverzögerungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr. BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37).
  • BGH, 22.12.1992 - 1 StR 586/92

    Entscheidung der Frage der Gleichbehandlung eines Heranwachsenden bei seiner Tat

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH NJW 2002, 73; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR 586/92).
  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr. BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37).
  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr. BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    Bei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1984, 467; BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 1 StR 182/98).
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00

    Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02
    Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH NJW 2002, 73; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR 586/92).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 3 StE 2/16

    Aria L. wegen Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen im Zusammenhang mit

    Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 6.12.1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; Urteil v. 29.5.2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8; Urteil v. 14.8.2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289-290; Urteil v. 20.5.2014 - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 ff.).
  • BGH, 14.08.2012 - 5 StR 318/12

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (kein bestimmter Typ

    Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (BGH aaO und Urteil vom 29. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 StR 318/12 -, juris; BGH, Urteil vom 29.05.2002 - 2 StR 2/02 -, juris).
  • BGH, 11.09.2018 - 1 StR 193/18

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (erforderliche

    Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 und vom 20. Mai 2014 - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 f.).
  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 206/22

    Einfuhr von Betäubungsmitteln (Wirkstoffgehalt; nicht geringe Menge bei

    Soweit die Revision einen Rechtsfehler darin sieht, dass das Landgericht eine Anwendung des Jugendstrafrechts mit der Bemerkung abgelehnt hat, es sei auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine "Reifeverzögerung von fast 2 Jahren" vorliege, nimmt sie im Ansatz zutreffend Bezug auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37; vom 29. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8; vom 20. Mai 2014 - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230, 231; Beschluss vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 610/13

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtbetrachtung)

    Die Jugendkammer hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht entscheidend ist, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Bei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten (BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - 2 StR 2/02 -, Rn. 7 - 8, juris).

    Entscheidend ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - 2 StR 2/02 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

    Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht darauf an, daß er - wie hier der Angeklagte - auf Grund seines Lebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; vielmehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8), was das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint hat.
  • OLG Koblenz, 10.06.2010 - 2 Ss 48/10

    Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen zur Frage der

    a) Zwar ist bei Reifeentscheidungen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2002 - 2 StR 2/02 - BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8, zit. n. juris Rdnr. 8).
  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
    In jedem Fall bedarf es aber ungeachtet des Umständes, dass das Tatgericht über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. BGHSt 36, 37, 38; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8; BayObLG NStZ 2005, 645 [BayObLG 12.11.2004 - 4 St RR 165/04] ; OLG Hamm OLGSt JGG § 105 Nr. 2 ), jedenfalls bei Annahme einer in diesem Sinne abgeschlossenen Persönlichkeitsausbildung einer umfassenden Würdigung und detaillierten und eingehenden Darlegung der diesbezüglichen Anknüpfungstatsachen (vgl. Brunner/Dölling, a.a.O., § 105 Rdnr. 28; Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46).
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