Rechtsprechung
BGH, 03.08.2011 - 2 StR 207/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 46 StGB; § 47 StGB; § 56 StGB
Strafzumessung bei einer gefährlichen Körperverletzung zulasten eines "linken Plakatabreißers" durch Angehörige der NPD und der Jungen Union/des örtlichen Kirchenchors (Revisibilität der Strafzumessung; gerechter Schuldausgleich; Bedeutung der Unbestraftheit; ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung des Innehabens einer Führungsrolle bei dem Geschehen und der Versammlung einer größeren Gruppe gewaltbereiter Personen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 267 Abs. 3 S. 1
Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung des Innehabens einer Führungsrolle bei dem Geschehen und der Versammlung einer größeren Gruppe gewaltbereiter Personen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- volksfreund.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.12.2010)
Urteil gegen Trierer NPD-Stadtrat soll überprüft werden
Verfahrensgang
- BGH, 03.08.2011 - 2 StR 207/11
- BVerfG, 09.02.2012 - 2 BvR 2417/11
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines …
Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 207/11
Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 mwN). - BGH, 25.02.1987 - 3 StR 616/86
Revision zur Überprüfung einer Strafzumessung
Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 207/11
Soweit die Revision beanstandet, das Urteil lasse weitere zu Lasten des Angeklagten wirkende Strafzumessungsgesichtspunkte außer Betracht - z.B. dass die Gruppe von Schlägern nicht aus freien Stücken, sondern nur wegen der Öffnung der Rollläden von dem Nebenkläger abgelassen habe - verkennt sie, dass das Landgericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gehalten war, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12
Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch …
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gemäß § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung als offensichtlich unbegründet verworfen (vgl. Beschluss vom 3. August 2011 - 2 StR 207/11 -). - VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof am 3. August 2011 als unbegründet. - BGH, 13.08.2013 - 2 StR 180/13
Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung bei Eventualvorsatz; …
b) Diese Ausführungen sind - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 207/11, Rn. 5 juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 5 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 336, jeweils mwN) - lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft.