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   BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15   

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https://dejure.org/2015,35670
BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 223 StGB
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Anlasses zur Tat; erforderliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft für Strafschärfung bei einem Körperverletzungsdelikt

  • IWW

    § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Anlasses zur Tat; erforderliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft für Strafschärfung bei einem Körperverletzungsdelikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn schon "kriminelle Energie", dann muss man auch sagen, wo und wie

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 40
  • StV 2016, 561
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 233/14

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und unzulässiger Vorwurf fehlender

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15
    Mit der Erwägung des Tatgerichts wird damit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16

    Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz

    Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die Strafzumessung eingestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 1 StR 525/13, NStZ 2015, 517; vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333 f. und vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Der Nebenkläger hat aus dem Geschehen - zumindest vorläufig - bleibende körperliche sowie psychische Folgen erlitten, welche die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum typischerweise mit der Begehung eines Delikts verbundenen Tatunrecht (BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - 2 StR 21/15) - als beachtlich angesehen hat.
  • BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs)

    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Soweit die Strafkammer nachteilig in die Strafzumessung eingestellt hat, dass es "aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist', hat sie dem Angeklagten damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 513; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37), sondern ersichtlich auf das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt.
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