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   BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87   

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https://dejure.org/1987,778
BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 392
  • NJW 1988, 1224
  • MDR 1987, 954
  • NStZ 1987, 519
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1979 - 1 StR 481/78

    Gemeinschaftliche Geldfälschung - Vorliegen eines tatsächlichen Tatbeitrags -

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
    An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).
  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
    An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    Ohnehin war im vorliegenden Fall die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif, da der angefochtene Beschluß nicht begründet wurde, eine (begründete) Nichtabhilfeentscheidung nicht ergangen ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BGHSt 34, 392).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22

    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder

    Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entscheidungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).

    Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach berechtigt ist oder ob sie dem Verurteilten trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) und deshalb i.S.d. § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).

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