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   BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21   

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https://dejure.org/2021,43148
BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2021 - 2 StR 217/21 (https://dejure.org/2021,43148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (minder schwerer Fall: straferhöhende Berücksichtigung der Begehung der Straftat ohne Vorliegen von Besonderheiten, sachfremde Gründe); verminderte Schuldfähigkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 StGB, § 176a Abs 4 StGB
    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Strafzumessung und Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes bzgl. Strafzumessung bei Annahme eines minder schweren Falles der Tat wegen schwerer Erkrankung mit besonderer Haftempfindlichkeit (hier: ALS-Erkrankung)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 176a Abs. 4
    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes bzgl. Strafzumessung bei Annahme eines minder schweren Falles der Tat wegen schwerer Erkrankung mit besonderer Haftempfindlichkeit (hier: ALS-Erkrankung)

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 532/10

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21
    b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer dem an amyotropher Lateralsklerose leidenden Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vorgehalten hat, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Unrecht der Tat straferhöhend zu werten, und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 332/10, StV 2011, 224; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14 mwN).
  • BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Unterbleiben von

    Auszug aus BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21
    c) Soweit die Strafrahmenwahl in diesen Ausführungen mit der Notwendigkeit begründet wird, beim Angeklagten eine vorhandene irrige Vorstellung des oben näher beschriebenen Inhalts zu korrigieren, legt dies zudem die Annahme nahe, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung von unklaren, weil gefühlsmäßig bestimmten oder von sachfremden Gründen leiten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, jew. mwN).
  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden

    Auszug aus BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21
    c) Soweit die Strafrahmenwahl in diesen Ausführungen mit der Notwendigkeit begründet wird, beim Angeklagten eine vorhandene irrige Vorstellung des oben näher beschriebenen Inhalts zu korrigieren, legt dies zudem die Annahme nahe, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung von unklaren, weil gefühlsmäßig bestimmten oder von sachfremden Gründen leiten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, jew. mwN).
  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 233/14

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und unzulässiger Vorwurf fehlender

    Auszug aus BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21
    b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer dem an amyotropher Lateralsklerose leidenden Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vorgehalten hat, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Unrecht der Tat straferhöhend zu werten, und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 332/10, StV 2011, 224; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14 mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ("betont desinteressiert", "herablassend siegesgewiss", sich "nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd"), die schon für sich genommen bedenklich sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 = StV 2022, 224; 22.10.2020 - 2 StR 232/20 bei juris; Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 477/18 = NStZ-RR 2019, 105), lassen keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen.
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