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   BGH, 24.07.1963 - 2 StR 220/63   

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https://dejure.org/1963,2992
BGH, 24.07.1963 - 2 StR 220/63 (https://dejure.org/1963,2992)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1963 - 2 StR 220/63 (https://dejure.org/1963,2992)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63 (https://dejure.org/1963,2992)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisionsgründen - Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Hehlerei - Voraussetzungen eines Mitwirkens zum Absatz

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1952 - 3 StR 927/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 2 StR 220/63
    Aber die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes ist ein Mitwirken nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für den Vortäter den Beginn des Absetzens bedeuten (vgl. BGHSt 2, 135, 137) [BGH 24.01.1952 - 3 StR 927/51].
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
    Auszug aus BGH, 24.07.1963 - 2 StR 220/63
    Dieses Tun gehört im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat; ob die Staatsanwaltschaft es verfolgt wissen wollte oder nicht, spielt im Falle der Tatidentität keine Rolle (vgl. BGHSt 16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen)

    Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzurechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für gestohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
  • BGH, 12.04.1994 - 1 StR 189/94

    Vollendung - Hehlerei - Absetzen - Beginn

    Doch stellt die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die - wie z. B. bei der Übernahme in Verkaufskommission - für den Dieb oder den sonstigen Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten (BGHSt 2, 135, 137 sowie BGH, Urt. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 282/70

    Annahme eigener Verfügungsgewalt im Rahmen einer Hehlerei - Verwirklichung des

    Hierzu genügt jede vorbereitende, ausführende oder nur helfende Tätigkeit (BGH NJW 1955, 350 Nr. 15), nicht allerdings die bloße Aufbewahrung (BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 - 5 StR 198/59) oder eine den Absatz nur unwesentlich fördernde Handlung wie etwa das Abschreiben einer Liste der gestohlenen Sachen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
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