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   BGH, 08.08.2007 - 2 StR 224/07   

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https://dejure.org/2007,4982
BGH, 08.08.2007 - 2 StR 224/07 (https://dejure.org/2007,4982)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 StR 224/07 (https://dejure.org/2007,4982)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2007 - 2 StR 224/07 (https://dejure.org/2007,4982)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 247 SPO
    Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Vortrag fehlender Heilung: Negativtatsachen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Inaugenscheinnahme von durch einen Zeugen angefertigten Skizzen während des Ausschlusses des Angeklagten von der Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 60 Ziff. 1; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Ausschluss während Zeugenvernehmung, "eingeschobener" Augenschein

  • rechtsportal.de

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Ausschluss während Zeugenvernehmung, "eingeschobener" Augenschein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Rechtsprechung kontrovers" - Vortrag von Negativtatsachen bei der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 717
  • NStZ-RR 2008, 36
  • StV 2008, 232
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06

    Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 08.08.2007 - 2 StR 224/07
    Auf die Frage, ob der Vorsitzende über die Nichtvereidigung der Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten entscheiden durfte (so BGHSt 51, 81 für die Vereidigungsentscheidung nach § 59 StPO), kommt es daher nicht an.
  • BGH, 08.10.1980 - 3 StR 273/80

    Begründung der Ausschluß der Öffentlichkeit - Umfang der Aufhebung bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 08.08.2007 - 2 StR 224/07
    Insoweit handelt es sich um abtrennbare Teile der angefochtenen Entscheidung, auf die sich der Gesetzesverstoß nicht auswirken konnte (vgl. BGH StV 1981, 3).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Die Revision hätte hierzu ausnahmsweise jedenfalls pauschal den Gegenstand der Aussage des Zeugen Ar. mitteilen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 4 StR 67/04; BGH, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 224/07).
  • BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21

    Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (mangelnde Belehrung:

    Dies gilt aber nur dann, wenn sich aus dem von der Revision selbst vorgetragenen oder aus Protokoll und Akteninhalt ersichtlichen Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 ? 1 StR 302/13, StV 2014, 518 Rn. 8; vom 8. August 2007 ? 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717; vom 9. November 2006 ? 1 StR 388/06, NStZ-RR 2007, 53, 54; vom 1. April 2004 ? 1 StR 101/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 7; vom 29. Oktober 1997 ? 3 StR 481/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2; Urteil vom 28. November 1990 ? 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1999 ? 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49, 50 f.).
  • BGH, 19.11.2013 - 2 StR 379/13

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der

    Gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717, 718), auch wenn die Urteilsgründe auf diesen Augenschein nicht ausdrücklich Bezug nehmen und die Aussage der Zeugin    H.    im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Tatvorwurf als nicht aussagekräftig bezeichnet wurde.
  • OLG Hamm, 10.04.2008 - 3 Ss 481/07

    Anwesenheit; Angeklagter; Hauptverhandlung; Entfernungh; Verfahrensrüge;

    Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 717).

    Bei einer solchen Fallgestaltung führt ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 338 Nr. 5, 247 StPO nur zu einer Urteilsaufhebung in Bezug auf diejenigen Fälle, auf die sich der Verstoß überhaupt auswirken kann (vgl. BGH NStZ 2007, 717).

  • OLG Hamm, 05.11.2020 - 3 RVs 43/20

    Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Abwesenheit; Anwesenheitsrecht;

    Dass dieser nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist (BGH, Beschluss vom 08.08.2007 - 2 StR 224/07, juris; Knauer/Kudlich, in: Müchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 338, Rn. 121).
  • OLG Celle, 12.05.2009 - 32 Ss 176/08

    Verwirkung des Rügerechts aus § 338 Ziff. 5 Strafprozessordnung (StPO) im Falle

    Jedenfalls dann, wenn Anlass zu einer solchen Prüfung besteht, bedarf es eines entsprechenden Vortrags (vgl. zuletzt BGH NStZ 2007, 717).
  • OLG München, 07.10.2013 - 4St RR (B) 37/13

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung

    Gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGH NStZ 2007, 717, 718) ist zu einer möglichen Heilung des gerügten Verfahrensfehlers nicht vorzutragen, wenn solches nicht erfolgt ist.
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