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   BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98   

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https://dejure.org/1998,4121
BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98 (https://dejure.org/1998,4121)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1998 - 2 StR 233/98 (https://dejure.org/1998,4121)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 (https://dejure.org/1998,4121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schuldunfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit - Fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).

    Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9).

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).

  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 561/85

    Maßgebende Umstände für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9).
  • BGH, 17.11.1987 - 5 StR 575/87

    Sinn und Zweck einer einstweiligen Unterbringung - Bestehen einer

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9).
  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 603/97

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).
  • BGH, 27.02.1998 - 2 StR 46/98

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Die vom Landgericht bisher angeführten Persönlichkeitsmerkmale sind für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ohne Bedeutung, sie können allein für die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt relevant werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 1998 - 2 StR 46/98).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 466/94

    Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).
  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 123/87

    Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der Anordnung zur Unterbringung in einem

  • BGH, 04.12.1990 - 5 StR 518/90

    Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

  • BGH, 03.02.1987 - 5 StR 4/87

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit bei einer hirnorganischen

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Aufrechterhaltung

    Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2020 - 2 Ws 171/20

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach

    Eine Suchterkrankung kommt als Grundlage für eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer psychischen Störung beruht (vgl. zusammenfassend etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98, juris Rn. 4 m.w.N.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 63 Rn. 18 ff. m.w.N.; LK-StGB/Schöch, 12. Aufl., § 63 Rn. 133 ff.), was vorliegend nicht feststellbar ist.
  • BGH, 16.03.2023 - 2 StR 481/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: § 64 StGB aF,

    b) Diesen Maßstab hat das Landgericht verfehlt, indem es unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (2 StR 233/98, NStZ-RR 1999, 267) dargestellt hat, "die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf jedoch nur dann unterbleiben, wenn der Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber, wenn das Ergebnis nur ungewiss ist." Dabei hat das Landgericht übersehen, dass die zitierte Entscheidung die Vorschrift des § 64 StGB in einer nicht mehr gültigen Fassung betraf.
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