Rechtsprechung
BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO
Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage im Revisionsverfahren - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Auslegung - Bestellung - Beistand - Beiordnung - Rechtsanwalt - Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Bedürftigkeit
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397 a
Auslegung eines PKH-Antrags des Nebenklägers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 106
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach …
Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt. - BGH, 16.01.2001 - 2 StR 237/00
Antrag auf Bestellung eines Beistandes durch die Nebenklage
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00).