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   BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66   

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https://dejure.org/1966,54
BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66 (https://dejure.org/1966,54)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1966 - 2 StR 242/66 (https://dejure.org/1966,54)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1966 - 2 StR 242/66 (https://dejure.org/1966,54)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 118
  • NJW 1966, 2174
  • MDR 1966, 1015
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.08.1964 - 5 StR 240/64
    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Dies gilt vor allem, wenn der Verteidiger den Beweisantrag stellt, weil es dann auf dessen Absichten unabhängig von den Vorstellungen des Angeklagten ankommt und weil der Verteidiger in der Regel das Beweisergebnis nicht sicher kennt, sondern seinerseits auf eine Vorauswürdigung angewiesen ist (vgl. RGSt 17, 315; RG JW 1931, 2818; BGH NJW 1953, 1314 und 1964, 2118).

    Daran könnte sich auch nichts ändern, wenn unterstellt werden müßte, daß das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335, 336; BGH NJW 1964, 2118; BGH Urteil vom 24. Juni 1955 - 2 StR 166/55).

    Infolgedessen mußte für jedes Thema dargelegt werden, aus welchen Tatsachen sich die Verschleppungsabsicht ergeben soll (vgl. BGH NJW 1964, 2118).

  • RG, 24.06.1885 - 1405/85

    Unter welchen Voraussetzungen rechtfertigt sich im Strafverfahren die Ablehnung

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Zudem kann der Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes wegen der Schwierigkeit, die Beweggründe des Antragstellers zweifelsfrei nachzuweisen, von vornherein nur äußerst begrenzt sein, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ständig betont wurde (vgl. RG Rspr. 7, 550; 10, 148; RGSt 12, 335; 13, 151; 20, 206).

    Daran könnte sich auch nichts ändern, wenn unterstellt werden müßte, daß das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335, 336; BGH NJW 1964, 2118; BGH Urteil vom 24. Juni 1955 - 2 StR 166/55).

  • RG, 24.01.1890 - 3337/89

    Ist es zulässig, Beweisanträge als "allein der Verschleppung halber gestellt"

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Deshalb muß zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (RGSt 20, 206; RG JW 1932, 2732 Nr. 33, BGH NJW 1958, 1789; BGH Urteil vom 7. Juni 1956 - 4 StR 160/56).

    Zudem kann der Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes wegen der Schwierigkeit, die Beweggründe des Antragstellers zweifelsfrei nachzuweisen, von vornherein nur äußerst begrenzt sein, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ständig betont wurde (vgl. RG Rspr. 7, 550; 10, 148; RGSt 12, 335; 13, 151; 20, 206).

  • RG, 01.05.1888 - 894/88

    Ist der Verteidiger befugt, zu Gunsten des Angeklagten auch gegen dessen

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Dies gilt vor allem, wenn der Verteidiger den Beweisantrag stellt, weil es dann auf dessen Absichten unabhängig von den Vorstellungen des Angeklagten ankommt und weil der Verteidiger in der Regel das Beweisergebnis nicht sicher kennt, sondern seinerseits auf eine Vorauswürdigung angewiesen ist (vgl. RGSt 17, 315; RG JW 1931, 2818; BGH NJW 1953, 1314 und 1964, 2118).

    Auch daß die Angaben des Angeklagten nicht in jedem Punkt mit den Beweisbehauptungen des Verteidigers in Einklang stehen, ist kein sicheres Indiz für eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers (vgl. RGSt 17, 315; RG JW 1925, 2782; BayObLGSt 1949-1951, 73, 82).

  • BGH, 30.10.1961 - 2 StR 484/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Dem Verteidiger ist nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (RGSt 64, 432; BGH Urteil vom 30. Oktober 1961 - 2 StR 484/61).
  • BGH, 16.09.1958 - 5 StR 304/58
    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Deshalb muß zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (RGSt 20, 206; RG JW 1932, 2732 Nr. 33, BGH NJW 1958, 1789; BGH Urteil vom 7. Juni 1956 - 4 StR 160/56).
  • BGH, 24.06.1955 - 2 StR 166/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Daran könnte sich auch nichts ändern, wenn unterstellt werden müßte, daß das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335, 336; BGH NJW 1964, 2118; BGH Urteil vom 24. Juni 1955 - 2 StR 166/55).
  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 96/52

    Verletzung des Fragerechts des Verteidigers - Abweisung einer Frage wegen

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Die Strafkammer hätte darlegen müssen, ob sie die Beweisanträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unerheblich ansah (BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH NJW 1953, 35, 36) [BGH 21.10.1952 - 1 StR 287/52].
  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 616/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Zusammenhang hat bereits der 5. Strafsenat in dem unveröffentlichten Urteil vom 1. Februar 1955 - 5 StR 616/54 - hingewiesen.
  • BGH, 30.10.1959 - 4 StR 412/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66
    Nicht der Verteidiger ist verpflichtet, einen Beweisantrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegen zu nehmen (vgl. RGSt 59, 420, 421; 68, 88, 89; BGH Urteil vom 30. Oktober 1959 - 4 StR 412/59).
  • RG, 19.11.1885 - 2844/85

    Genügt es zur Motivierung eines, Beweisanträge in der Hauptverhandlung

  • BGH, 10.04.1953 - 1 StR 145/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 287/52

    Schriftlicher Beweisantrag - Hauptverhandlung - Mündlicher Beweisantrag

  • RG, 16.11.1925 - II 419/25

    1. Ist die Stellung eines Beweisantrags nach Beratung und Beschließung des

  • RG, 06.11.1930 - II 859/30

    1. Wodurch unterscheidet sich der Beweisantrag von der nur auf weitere

  • RG, 26.02.1934 - 3 D 1483/33

    1. Müssen schriftliche in das Beratungszimmer gesandte Anträge berücksichtigt

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08

    Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Ablehnung vom

    Nur wenn es überzeugt ist, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches ergeben wird, darf es den Antrag nach § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO ablehnen (vgl. BGHSt 21, 118 ; Senge, in: Festschrift für Kay Nehm, 2006, S. 339 ).

    Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118 ; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -, NJW 1983, S. 126 ; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405).

    Soweit sich aus dem insoweit pauschalen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass diese Anträge nicht sämtlich wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden, ist dies auch dem Umstand geschuldet, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes nicht ein für allemal für das ganze Verfahren entschieden werden kann, sondern für jeden Beweisantrag und für jede einzelne Beweisfrage besonders geprüft werden muss (vgl. BGHSt 21, 118 ).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Eine Ablehnung aus diesem Grund verlangt aber, daß sich das Gericht sachlich mit dem Beweisantrag auseinandersetzt und das voraussichtliche Beweisergebnis vorweg würdigt (BGHSt 21, 118).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Ihr war dabei nicht verwehrt, das voraussichtliche Beweisergebnis vorweg zu würdigen (BGHSt 21, 118, 122).
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