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   BGH, 11.07.1984 - 2 StR 249/84   

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https://dejure.org/1984,2320
BGH, 11.07.1984 - 2 StR 249/84 (https://dejure.org/1984,2320)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1984 - 2 StR 249/84 (https://dejure.org/1984,2320)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84 (https://dejure.org/1984,2320)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 506
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.06.1993 - 2 StR 158/93

    Beginn des Versuchs bei Mittäterschaft (unmittelbares Ansetzen; Zurechenbarkeit

    Zwar kann schon das Klingeln an der Haustür Versuch sein, wenn nach dem für die Begehung eines Raubes oder einer Erpressung gefaßten Tatplan das Opfer sofort nach dem Öffnen der Tür überfallen werden soll (BGHSt 26, 201 ff; BGH NStZ 1984, 506 Nr. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 22 Rdn. 44).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Soweit sich die Strafkammer für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen bereits das Klingeln an der Tür als Versuchsbeginn angesehen wurde (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, aaO, S. 203 f.; vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506 mwN), sind diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 493/15

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in

    Der Angriff auf die körperliche Integrität und den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (vgl. zum Diebstahl: Senat, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15; zum Raub vgl. Senat, 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 238; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506).

    Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen den Zeugen Sch. beginnen zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506), weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter nicht ohne einen weiteren Zwischenakt "in einem Zug' umsetzbar war.

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme anzuerkennen, wenn - wie im Ausgangsfall - feststeht, dass der Täter in jeder der möglichen Sachverhaltsalternativen über den feststehenden subsidiären Tatbestand hinaus entweder das eine oder das andere schwerer wiegende und konkurrenzdominante Delikt verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506: Wahlfeststellung zwischen (versuchtem) Raub und (versuchter) räuberischer Erpressung - ungeachtet der in jedem Fall verwirklichten (versuchten) Nötigung; vgl. auch Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987, S. 87, 90 f.).
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 281/04

    Totschlag; Versuchsbeginn (Tatentschluss; unmittelbares Ansetzen; Notwendigkeit

    Soweit der Generalbundesanwalt insoweit auf die Entscheidung BGHSt 26, 201, 203 f. verwiesen hat, in welcher das Überschreiten der Versuchsschwelle zum Raub in einem Klingeln an der Wohnungstür des beabsichtigten Opfers in der Absicht, alsbald nach Öffnen mit Gewalt auf die öffnende Person einzuwirken, gesehen wurde (vgl. auch BGHSt 39, 236, 238; BGH NStZ 1984, 506), wird dabei eine wesentliche Abweichung im Sachverhalt übersehen.
  • BGH, 11.05.2010 - 3 StR 105/10

    Unbegründete Revision

    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (vgl. BGHSt 26, 201; 32, 236; BGHR StGB § 22 Ansetzen 33; BGH NStZ 1984, 506).
  • KG, 26.03.2020 - 3 Ws 76/20

    Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung und fehlgeschlagener

    Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Angeklagte in den ihm zur Last gelegten Fällen 1 und 3 nach seiner Vorstellung von der Tat durch seinen Versuch, im Fall 1 eine der beiden im linken und rechten Bereich zur Straßenfront der Y. Straße hin gelegenen einzigen Eingangstüren bzw. im Fall 3 beide Eingangstüren zum Wettbüro zu öffnen, die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84 -, juris; NStZ 83, 364).
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