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   BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97   

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BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97 (https://dejure.org/1997,548)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1997 - 2 StR 275/97 (https://dejure.org/1997,548)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 (https://dejure.org/1997,548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung - Notwendigkeit einer hinreichenden Überlegungsfrist und einer Beratung durch den Verteidiger für die Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2691
  • NStZ 1997, 611
  • StV 1997, 572
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Daran ändert es nichts, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der Angeklagte kann auch auf die Belehrung verzichten (BGH NStZ 1984, 181, 329; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9) und hat dies im vorliegenden Falle getan.

    Anhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.

    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Anhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.

    Soweit die Wirksamkeit seines Verzichts davon abhängt, daß er vorher Gelegenheit hatte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (BGHSt 18, 257, 258 f), war diesem Erfordernis Genüge getan; denn er erklärte den Verzicht erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wurde also insbesondere nicht, was den Verzicht unwirksam machen könnte (BGHSt 19, 101 ff), vom Vorsitzenden dazu gedrängt, eine entsprechende Erklärung noch vor Beratung mit seinem Verteidiger abzugeben (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

  • BGH, 04.08.1987 - 5 StR 337/87

    Möglichkeit der Rückgängigmachung der Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Anhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.

    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Für die Annahme, daß sein Rechtsmittelverzicht durch eine Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung herbeigeführt worden wäre (so für den Fall einer vom Vorsitzenden außerhalb seiner Zuständigkeit gegebenen, nicht eingehaltenen Vollzugszusage: BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14 = NStZ 1995, 556; für Fälle schwerwiegender Willensmängel allgemein: BGHSt 17, 14, 18 f [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17), spricht nichts.

    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Auf die Art, wie der Verzicht zustandegekommen ist, kommt es insoweit nicht an; der Bundesgerichtshof hat auch schon in anderen Fällen, in denen dem Rechtsmittelverzicht eine Absprache vorausgegangen war, die vom Angeklagten abgegebene Verzichtserklärung ohne weiteres für wirksam gehalten (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).

    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).

  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Für die Annahme, daß sein Rechtsmittelverzicht durch eine Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung herbeigeführt worden wäre (so für den Fall einer vom Vorsitzenden außerhalb seiner Zuständigkeit gegebenen, nicht eingehaltenen Vollzugszusage: BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14 = NStZ 1995, 556; für Fälle schwerwiegender Willensmängel allgemein: BGHSt 17, 14, 18 f [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17), spricht nichts.
  • BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).
  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Die gegen die Zulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis sprechenden Bedenken ergeben sich aus einer Reihe tragender Grundsätze des Strafverfahrens, namentlich dem Gebot umfassender Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO), dem Prinzip der freien Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 261 StPO), der Garantie der richterlichen Unparteilichkeit (§ 24 StPO), dem Erfordernis schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB), der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) und der Gewährleistung eines insgesamt rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1987, 2662).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 589/85

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
    Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

  • BGH, 17.07.1991 - 2 StR 230/91
  • BGH, 07.05.1991 - 1 StR 181/91

    Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • BGH, 18.09.1996 - 3 StR 373/96

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen vorherigen Verzichts - Unwiderrufbarkeit

  • BGH, 25.10.1995 - 2 StR 529/95

    Absprache - Gericht - Verteidiger - Hauptverhandlung - Zu verhängende Strafe

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    (9) Schließlich entschied der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 - , daß die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts berühre.

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    a) In besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17, 18 m.w.N.).

    Selbst eine unzulässige Absprache macht nicht zugleich auch den Rechtsmittelverzicht unwirksam, denn dessen Beurteilung unterliegt anderen Maßstäben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

    Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die - allgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

    Auch die Verbindung des Rechtsmittelverzichts mit Erklärungen zur Strafvollstreckung kann diesen unwirksam machen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 (unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91); Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 (NStZ 1997, 611 = BGHR § 302 StPO Rechtsmittelverzicht 18) diese Auffassung schon für den Fall vertreten, daß die Absprache unzulässig ist.

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Der Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43, 195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    c) Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts; dessen Beurteilung unterliege anderen Maßstäben, wobei es auf die Art, wie der Verzicht zustande gekommen sei, nicht ankomme (BGH NJW 1997, 2691; a.A. für den Regelfall Rieß aaO Rdn. 86; zweifelnd Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21; zust. aber Rautenberg in HK/StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 10; Landau/Eschelbach NJW 1999, 321, 326).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH NStZ 1999, 364; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).

    Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526; BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 2 StR 51/01), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß v. 12. Januar 1999 4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 247/01

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht (Trotz Erklärung auf Grund

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 1 Ws 429/99

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen verfahrensbeendender Absprachen

  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 520/04

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (Ausschluss einer

  • BGH, 02.05.2007 - 1 StR 192/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger bei nicht wirksam

  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 256/04

    Wirksamer konkludent erklärter Rechtsmittelverzicht durch "Kopfnicken";

  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 289/03

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

  • BGH, 23.01.2007 - 4 StR 593/06

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 156/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz Absprache (unzulässige Wiedereinsetzung in

  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 386/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unzulässiger Absprache (Vereinbarung eines

  • BGH, 17.09.2003 - 2 StR 326/03

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 516/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11

    Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 355/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Wirkungen; Unwiderruflichkeit)

  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 450/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

  • BGH, 27.07.1999 - 4 StR 314/99

    Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Zur Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme eines unverteidigten Angeklagten im Fall

  • OLG München, 04.02.2000 - 2 Ws 102/00

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des Verurteilten bei Nichterscheinen

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