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   BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15   

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https://dejure.org/2015,50195
BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15 (https://dejure.org/2015,50195)
BGH, Entscheidung vom 29.12.2015 - 2 StR 322/15 (https://dejure.org/2015,50195)
BGH, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 (https://dejure.org/2015,50195)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Wiedergabe von Beweisergebnissen zur Begründung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses im Rahmen einer Verfahrensverständigung

  • IWW

    § 257 c StPO, § 261 StPO, § 267 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisonsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Kritische Prüfung eines Geständnisses auf Plausibilität und Tragfähigkeit

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Wiedergabe von Beweisergebnissen zur Begründung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses im Rahmen einer Verfahrensverständigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 261 ; StPO § 267 ; StPO § 349 Abs. 4
    Revisonsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Kritische Prüfung eines Geständnisses auf Plausibilität und Tragfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht nur "Worthülsen", sondern die "ganze Einlassung" gehört ins Urteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung - und die sachlich-rechtliche Begründungspflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gericht darf einem Geständnis nicht blind folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 224/14

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (fehlende Sorgfalt und Struktur

    Auszug aus BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15
    Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015, 180).

    Zwar ist es regelmäßig weder erforderlich noch zweckmäßig, das Revisionsgericht im Einzelnen darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben (BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14 mwN).

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 75/14

    Mitteilung über den Inhalt von Verständigungsgesprächen (Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15
    Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015, 180).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte ein Geständnis ablegt (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, juris), denn ein Geständnis enthebt den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, dieses einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen.

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 39/15

    Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil; Darstellung eines

    Auszug aus BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15
    Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015, 180).
  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Auszug aus BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15
    Die Überzeugung des Tatrichters muss darüber hinaus in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 222/10

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Erörterungsmangel hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 29.12.2015 - 2 StR 322/15
    Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015, 180).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Die sachlich-rechtliche Begründungspflicht umfasst die Verpflichtung, auch die geständige Einlassung des Angeklagten jedenfalls in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 Rn. 6).

    Decken sich die Angaben des Angeklagten mit sonstigen Beweisergebnissen und stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses auch auf diese Beweisergebnisse, so ist er zu deren jedenfalls gedrängter Wiedergabe verpflichtet, da anderenfalls eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Überzeugungsbildung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 Rn. 6).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18

    Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung

    Die vom Amtsgericht als geständig gewerteten Einlassungen des Beschwerdeführers werden dagegen im Urteil nicht konkret wiedergegeben, obwohl Anhaltspunkte für die Annahme eines sachlich und rechtlich einfachen Falls angesichts der Anzahl der Taten und der angeklagten Straftatbestände nicht erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen: BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 - Ss 16/03 - juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21, November 2002 - 5 Ss 1016/02 - juris Rn. 9; Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 23).
  • BGH, 17.08.2017 - 4 StR 127/17

    Umfang der gerichtlichen Kognitionspflicht (Begriff der prozessualen Tat:

    Ein Geständnis enthebt das Tatgericht jedoch nicht von seiner Pflicht, dieses - wie jedes andere Beweismittel - einer kritischen Prüfung auf seine Plausibilität und Tragfähigkeit zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52 f.; Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15, NStZ-RR 2016, 147 f.; vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170).
  • KG, 14.04.2020 - 161 Ss 25/20

    Anforderungen an die Darstellung eines DNA-Gutachtens im Urteil

    Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17 -, juris Rdnr. 8, 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 -, juris Rdnr. 5, und 24. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 8; KG, Urteil vom 18. September 2019 - [4] 121 Ss 59/19.

    Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiswürdigung so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 und 24. September 2018, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 69/22

    Unterfallen der Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien

    In jedem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16, BGHR StPO § 261 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 Rn. 26 ff.; vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15, NStZ-RR 2016, 147; vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53; vom 5. Dezember 1995 - 4 StR 698/95, StV 1996, 214, 215; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 63).
  • BGH, 19.04.2016 - 5 StR 594/15

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Erörterungsmangel aufgrund von

    Darüber hinaus muss die Überzeugung des Tatgerichts in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15; vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388).
  • BayObLG, 31.01.2022 - 202 ObOWi 106/22

    Widersprüchliche Darstellung der gefahrenen Geschwindigkeit in den Urteilsgründen

    Eine Nachbesserung unzulänglicher Urteilsgründe durch den Akteninhalt ist dem Rechtsbeschwerdegericht schon deshalb verwehrt, weil ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 6 StR 319/21; 20.01.2021 - 2 StR 242/20 = MMR 2021, 639; 13.10.2016 - 4 StR 248/16 bei juris; Beschluss vom 29.12.2015 - 2 StR 322/15 = NStZ-RR 2016, 147; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2017 - 3 Ss OWi 996/17 = Blutalkohol 55 [2018], 78; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr. 31, jew. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.06.2022 - 2 OWi 31 SsBs 99/22
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr.; s. etwa BGH NStZ-RR 2016, 147 ; NStZ-RR 2013, 387, 388; NJW 2008, 3580, 3584; NJW 2007, 93, 95).
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