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   BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15   

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https://dejure.org/2016,58353
BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,58353)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - 2 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,58353)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,58353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 54 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; 338 Nr. 1 StPO
    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den gesetzlichen Richter); Entbindung eines Schöffen (Entscheidung über Hinderungsgrund; revisionsrichterliche Überprüfung: Willkürprüfung; Nachweis der Entscheidung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 2 GVG, § 54 Abs 3 S 1 GVG, § 54 Abs 3 S 2 GVG, § 77 Abs 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Entbindung eines Schöffen; revisionsgerichtliche Überprüfung

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 222a StPO, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 222a Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 1 Buchst. c StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 77 Abs. 1 GVG, § 54 Abs. 1 GVG, § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO, § 54 GVG, § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 229 StPO, § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts in der Person des Hilfsschöffen

  • rewis.io

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Entbindung eines Schöffen; revisionsgerichtliche Überprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1c
    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts in der Person des Hilfsschöffen

  • datenbank.nwb.de

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Entbindung eines Schöffen; revisionsgerichtliche Überprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "bin "im eigenen Ferienhaus", kann nicht zur HV kommen", oder: Entbindung des Schöffen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entbindung eines Schöffen

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Entbindung eines Schöffen wegen Urlaubs kann zur Aufhebung des Urteils führen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Entbindung von Schöffen wegen Urlaubs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 491
  • StV 2017, 803
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15

    Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen wegen

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5).

    Die Entbindung des Schöffen vom der Dienstleistung auf dieser ersichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage erscheint nicht mehr verständlich und deutet - auch eingedenk der Belastungen des Vorsitzenden bei der Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten (vgl. Arnoldi, NStZ 2015, 714) - auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin.

  • BGH, 03.03.1982 - 2 StR 32/82

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Zulässigkeit einer Besetzungsrüge -

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5).

    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, aaO, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 19).

  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung (Voraussetzungen: Recht auf den

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    bb) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5).
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    Dabei blieb - ausweislich des insoweit maßgeblichen Akteninhalts zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schöffen bzw. zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Besetzungseinwands, der einer späteren Ergänzung nach erhobener Besetzungsrüge durch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht mehr zugänglich ist (vgl. für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.) - bereits die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen unklar.
  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    cc) Zu Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, wenn er die Angaben des Schöffen für glaubhaft hält (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476).
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 81/78

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    bb) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).
  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    Bedeutung und Gewicht des Schöffenamts verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443).
  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, aaO, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 19).
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15
    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, aaO, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 19).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

    b) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 und 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).

    Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492).

    Die nachträglich, erst im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch aktenkundig gemachten Erwägungen des Vorsitzenden dazu, dass eine Aufhebung des bereits anberaumten Fortsetzungstermins vom 5. Juni 2018 "nicht geboten" gewesen sei, vermögen schon mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe die Entbindungsentscheidung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 ? 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492).

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492).

    c) Das von der Revision ins Feld geführte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (2 StR 342/15, NStZ 2017, 491) steht der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält (vgl. BGH, a.a.O.; Urteil V. 08.12.1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; vom 22.06.1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 14.12.2016 - 2 StR 342/15 -, NStZ 2017, 491, 492).
  • BGH, 02.05.2018 - 2 StR 317/17

    Entbindung eines Schöffen (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN).

    Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BTDrucks. 8/976, S. 66).

    Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

  • KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20

    Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des

    Willkür in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern schon dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE 17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606).

    Bereits eine stichwortartige, die tragenden Gründe der Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt jedoch den Anforderungen des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 -, juris Rn. 6).

    Zwar dürfte die Vorsitzende in der Tat die Vorgaben aus der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht beachtet haben, der den Tatrichter für verpflichtet erachtet, die Urlaubspläne eines Schöffen vor seiner Entbindung zu erforschen und auf die Möglichkeit einer zeitlich sowie inhaltlich abweichenden Gestaltung hin zu überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 2016 â?? 2 StR 342/15 -, juris Rn. 21).

    Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hervorgehoben hat, der Verhinderung eines Schöffen müsse gegebenenfalls durch eine Umterminierung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 â?? 2 StR 342/15 -, juris Rn. 22), erweist sich die Nichtbeachtung dieser Vorgabe jedenfalls nicht als willkürlich.

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung

    Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12).

    Eingedenk des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt Willkür in diesem Sinne nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Verhinderungsfeststellung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit von der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, aaO, jeweils mwN).

    Über den angegebenen Hinderungsgrund hatte sich der Vorsitzende vor seiner Entscheidung eine zureichende Tatsachengrundlage verschafft und diese im Hauptverhandlungsprotokoll hinreichend dokumentiert (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, aaO).

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19

    Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe:

    Dabei sind - zumindest in gedrängter Form - diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20).

    Nur bei einer ausreichenden Dokumentation der tragenden Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entbindung ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Mitwirkung eines Schöffen nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Vorsitzenden am Maßstab der objektiven Willkür möglich (vgl. Senat, aaO, NStZ 2017, 491, 492; Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20).

    Im Übrigen war der Vorsitzende zu weiteren Erkundigungen nicht verpflichtet, weil er die Angaben der Schöffinnen für glaubhaft halten durfte (vgl. Senat aaO, NStZ 2017, 491, 492).

  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20

    Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

    Willkür in diesem Sinne liegt nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016, 2 StR 342/15, zitiert nach juris).

    In seinem Urteil vom 14.12.2016, 2 StR 342/15 (zitiert nach juris) hat der BGH ausgeführt, dass es sich bei beruflichen Verhinderungen in der Regel um eher verhältnismäßig kurze Verhinderungen handeln wird, denen durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung angemessen Rechnung getragen werden könne.

  • OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21

    Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht

    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern auch dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE 10 17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606).
  • KG, 20.11.2018 - 2 Ws 227/18

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Schöffen

    Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür,

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