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   BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06   

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https://dejure.org/2006,6419
BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06 (https://dejure.org/2006,6419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB; § 54 StGB
    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Darlegung; Urteilsgründe); Zurückverweisung (Beschlussverfahren; neue Hauptverhandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 326
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Insbesondere in Fällen, in denen das Gericht die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht, muss das Tatgericht die angestellten Erwägungen, die zur Verhängung der hohen Gesamtstrafe führen, besonders darstellen (vgl. BGH NStZ 2007, 326 und NStZ-RR 2005, 375).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    Angesichts dessen bedarf selbst eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig lediglich dann einer näheren Begründung, wenn die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (BGH jeweils aaO; siehe aber auch Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09

    Gesamtstrafenbildung (rechtsfehlerhafte Orientierung an der Summe der

    Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: ein Monat) dreifach oder mehr (hier: neunfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag; 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006; 3 StR 33/08 vom 4. März 2008, Rdnr. 3; 3 StR 93/08 vom 1. April 2008, Rdnr. 2; 4 StR 118/08 vom 17. April 2008, Rdnr. 5 aE; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. [2008], Rdnr. 663 f mwN).
  • BGH, 28.02.2013 - 2 StR 541/12

    Bildung der Gesamtstrafe

    Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 RVs 86/18

    Begründung einer Gesamtstrafe bei engem zeitlichen und motivationalen

    In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06 -, juris).
  • LG Augsburg, 14.05.2012 - 10 KLs 504 Js 107196/09

    Untreue: Abschluss von Zinsswap-Geschäften durch den stellvertretenden Leiter

    Die Kammer hat dabei auch darauf geachtet, dass es zu keiner erheblichen Erhöhung im Vergleich zwischen der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe kommt (vgl. BGH 1 StR 61/06, 2 StR 346/06, OLG Düsseldorf WiStra 2207, 235 f).
  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 2 Ss 7/11

    Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung

    Von der Regelung des § 354 Abs. 1b StPO ist im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden, da echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, weshalb ein Vorgehen im Beschlussverfahren ungeeignet erscheint (vgl. BGH, NStZ 2007, 326 ).
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