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   BGH, 04.04.2001 - 2 StR 356/00   

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https://dejure.org/2001,5608
BGH, 04.04.2001 - 2 StR 356/00 (https://dejure.org/2001,5608)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2001 - 2 StR 356/00 (https://dejure.org/2001,5608)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2001 - 2 StR 356/00 (https://dejure.org/2001,5608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Freisprechung - Umweltgefährdende Abfallbeseitigung - Vorsätzliche Bodenverunreinigung - Ordnungswidrigkeit - Berufsverbot - Gesetzeskonkurrenz

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 324 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 324 a, § 326 Abs. 1 Nr. 4
    Gesetzeskonkurrenz zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 und § 324 a StGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.08.1992 - 2 StR 86/92

    Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Unterlassung der Umsetzung von

    Auszug aus BGH, 04.04.2001 - 2 StR 356/00
    Mit der Bodenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22).
  • KG, 25.06.2012 - 121 Ss 106/12

    Gesetzeskonkurrenz

    8 Gesetzeseinheit liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 - = NStZ-RR 2007, 76 und vom 4. April 2001 - 2 StR 356/00 - = wistra 2001, 259; BGHSt 31, 380, m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00 (1)   

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https://dejure.org/2001,2503
BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00 (1) (https://dejure.org/2001,2503)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2001 - 2 StR 356/00 (1) (https://dejure.org/2001,2503)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2001 - 2 StR 356/00 (1) (https://dejure.org/2001,2503)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571).

    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).

  • BGH, 22.01.1997 - 2 StR 566/96

    Verwerfen einer unbegründeten strafrechtlichen Revison - Tatmehrheit oder

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen der Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehrere Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht bleiben (BGH NStZ 1997, 233).

    Bei unverändertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96).

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).
  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Bei erstmaliger Verurteilung sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6, Steuerhinterziehung).
  • BGH, 19.08.1992 - 2 StR 86/92

    Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Unterlassung der Umsetzung von

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Mit der Bodenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur die selben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Umweltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist (BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise bewußt nicht erfassen wollen (BT-Drucks 12/192 S. 45).
  • BGH, 04.12.1996 - 5 StR 519/96
    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Bei unverändertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Bei unverändertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00
    Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen beschränkt, in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte (BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschiedlicher Weise mitgewirkt.
  • BGH, 17.06.1997 - 4 StR 60/97

    Irreführende Werbung als selbstständige Tat - Einzige Tat des Betruges durch

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Zwar hat die Kammer gesehen, daß ein Berufsverbot auch bei erstmaliger Verurteilung des Täters in Frage kommt (BGH NStZ 2002, 198), obwohl grundsätzlich in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind (BGH, Urt. vom 6. April 2001 - 2 StR 356/00; BGH StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Für den damals begründeten zureichenden Verdacht, daß eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB gehandelt hat, ist jedenfalls belegt, daß mindestens vier Personen in die Liefervorgänge eingebunden waren; auch der Verdacht auf einen von der Rechtsprechung geforderten auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3) liegt jedenfalls bei der hier schon im Zeitpunkt der Anordnungen sich abzeichnenden Größe und Arbeitsteiligkeit der polnischen Lieferantengruppe vor.
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 419/19

    Vorsatz (Abgrenzung und Feststellung von bedingtem Vorsatz und bewusster

    Zur konkurrenzrechtlichen Bewertung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten wird es erforderlich sein, nähere Feststellungen zu den konkreten Tatbeiträgen des Angeklagten zu treffen, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Annahme eines uneigentlichen Organisationsdelikts (vgl. Fischer, aaO, vor § 52 Rn. 25 mwN; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, aaO, § 52 Rn. 32 mwN) oder gegebenenfalls einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 ? 2 StR 356/00) vorliegen.
  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 31/19

    Verfolgungsverjährung bei betrügerischer Inanspruchnahme einer Heilbehandlung

    Mit Blick auf die Vielzahl der täuschungsbedingten Geldübergaben ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter vier Jahren ausgesprochen hätte, wenn sie den Angeklagten aufgrund der Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten W. wegen 634 tatmehrheitlicher Betrugstaten - in der Auflistung des Landgerichts fehlen Feststellungen zu den Auszahlungen Nr. 602 und Nr. 617 - mit einer jeweiligen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und einem tatsächlichen Gesamtschaden von 526.229 EUR sowie wegen der Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S. zu elf weiteren Einzelstrafen mit gleicher Strafuntergrenze und einem weiteren Gesamtschaden von 15.320 EUR verurteilt hätte (vgl. zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses Senat, Urteil vom 6. April 2001 - 2 StR 356/00, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 478/96, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15; Basdorf in NStZ 1997, 423).
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