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   BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18   

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https://dejure.org/2019,18370
BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18 (https://dejure.org/2019,18370)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2 StR 363/18 (https://dejure.org/2019,18370)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 (https://dejure.org/2019,18370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 32 StGB, § 32 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung (hier: Verletzung des Körpers durch Messereinsatz)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältniss...

  • rewis.io

    Einsatz eines Messers in Notwehrlage zur Abwehr eines Angriffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 32 Abs. 2
    Beurteilung der Rechtfertigung einer in einer Notwehrlage verübten Tat auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung (hier: Verletzung des Körpers durch Messereinsatz)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwehr - mit einem Messer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsatz eines Messers im Rahmen der Notwehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mann sticht ohne vorherige Androhung mit einem Messer auf seinen Angreifer ein - Notwehr?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 32, 223, 224 StGB
    Auch der Einsatz eines Messers ohne vorherige Androhung kann zur Verteidigung erforderlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 598
  • StV 2020, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18
    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202).

    Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140).

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 138/16

    Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei lebensgefährlichem Waffeneinsatz

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18
    Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16

    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes);

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18
    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202).
  • BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Nebenklageberechtigung; Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18
    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Beschluss vom 7. Dezember 2017, StraFo 2018, 733).
  • BGH, 04.08.2022 - 5 StR 175/22

    Erforderlichkeit der Notwehr bei lebensgefährlichen Messerstichen (mildestes

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, NStZ-RR 2016, 271; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20 Rn. 8; jeweils mwN).

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15 Rn. 10; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15 Rn. 11; vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12).

    Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteile vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16; vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; jeweils mwN).

    Denn es geht bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Abwehrmittels im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB nicht darum, ob eine weitere Eskalation der Situation heraufbeschworen wird; maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob in der zugespitzten Angriffssituation gewährleistet ist, dass der Angriff endgültig beendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 15).

  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 321/21

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: lebensgefährlicher Einsatz eines

    aa) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat kann gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8).

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 Rn. 6).

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16 Rn. 13).

    Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 Rn. 8).

  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 8.9.2020 - 4 StR 288/20, juris, Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.6.2016 - 5 StR 564/15, NStZ-RR 2017, S. 276 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.4.2019 - 2 StR 363/18, juris, Rn. 10).

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Beschluss vom 17.4.2019 - 2 StR 363/18, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, S. 105, 106).

  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 9/22

    Dauer der Notwehrlage und Erforderlichkeit gebotener Verteidigung

    Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, was er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 StR 363/18, bei juris).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 348/21

    Körperverletzung mit Todesfolge; Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs:

    a) Mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte zwei bewaffneten Angreifern gegenübersah, drängt sich die Notwendigkeit einer vorherigen Androhung des Messereinsatzes (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599 mwN) nach den bisherigen Feststellungen nicht auf.
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