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   BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89   

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BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89 (https://dejure.org/1989,2260)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1989 - 2 StR 39/89 (https://dejure.org/1989,2260)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1989 - 2 StR 39/89 (https://dejure.org/1989,2260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorübergehende Verhinderung - Vertreter aus einer anderen Kammer - Gerichtspräsident - Erkrankung - Dienstreise - Hinderungsgrund

Papierfundstellen

  • StV 1989, 338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 533/73
    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft (BGHSt 12, 113 [114]; 18, 162 [164]; BGH NJW 1974, 870 ).

    Eine bestimmte Form ist für die Feststellung der nicht offenkundigen Verhinderung nicht vorgeschrieben, wenngleich es zweckmäßig ist, eine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu machen (BGHSt 21, 174 [179]; BGH NJW 1974, 870 ).

    Bei der Geschäftsüberlastung handelt es sich nämlich in aller Regel nicht um einen offenkundigen, klar objektivierbaren Sachverhalt, der wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise, nach außen in Erscheinung tritt und für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGHSt 12, 33 [35] f.; 18, 162 f.; 21, 174 f.; BGH NJW 1974, 870 ).

    Denn zur Frage der nicht offenkundigen Verhinderungsfälle sind gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsüberlastung veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen mit einheitlicher Auffassung dahingehend ergangen, daß die Feststellung des Vertretungsfalles dem Gerichtspräsidenten obliegt (BGHSt 21, 174 ff.; BGH NJW 1974, 870 u.a.).

  • BGH, 05.08.1958 - 5 StR 160/58
    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen Akt der Rechtspflege, der der verfassungsmäßigen Garantie des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung trägt (BGHSt 12, 33 [35]; 12, 113).

    Sie bildet auch die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts, dessen Prüfung sich auf die Frage beschränkt, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt ist (BGHSt 12, 33 [34]; 12, 113 f.).

    Urlaub stellt einen offenkundigen Verhinderungsgrund dar (BGHSt 12, 33 [35]; Kissel GVG § 21e RdNr. 129).

    Bei der Geschäftsüberlastung handelt es sich nämlich in aller Regel nicht um einen offenkundigen, klar objektivierbaren Sachverhalt, der wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise, nach außen in Erscheinung tritt und für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGHSt 12, 33 [35] f.; 18, 162 f.; 21, 174 f.; BGH NJW 1974, 870 ).

  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Eine bestimmte Form ist für die Feststellung der nicht offenkundigen Verhinderung nicht vorgeschrieben, wenngleich es zweckmäßig ist, eine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu machen (BGHSt 21, 174 [179]; BGH NJW 1974, 870 ).

    Bei der Geschäftsüberlastung handelt es sich nämlich in aller Regel nicht um einen offenkundigen, klar objektivierbaren Sachverhalt, der wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise, nach außen in Erscheinung tritt und für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGHSt 12, 33 [35] f.; 18, 162 f.; 21, 174 f.; BGH NJW 1974, 870 ).

    Denn zur Frage der nicht offenkundigen Verhinderungsfälle sind gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsüberlastung veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen mit einheitlicher Auffassung dahingehend ergangen, daß die Feststellung des Vertretungsfalles dem Gerichtspräsidenten obliegt (BGHSt 21, 174 ff.; BGH NJW 1974, 870 u.a.).

  • BGH, 21.10.1958 - 5 StR 412/58
    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft (BGHSt 12, 113 [114]; 18, 162 [164]; BGH NJW 1974, 870 ).

    Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen Akt der Rechtspflege, der der verfassungsmäßigen Garantie des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung trägt (BGHSt 12, 33 [35]; 12, 113).

    Sie bildet auch die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts, dessen Prüfung sich auf die Frage beschränkt, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt ist (BGHSt 12, 33 [34]; 12, 113 f.).

  • BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62

    Vera Brühne

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft (BGHSt 12, 113 [114]; 18, 162 [164]; BGH NJW 1974, 870 ).

    Bei der Geschäftsüberlastung handelt es sich nämlich in aller Regel nicht um einen offenkundigen, klar objektivierbaren Sachverhalt, der wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise, nach außen in Erscheinung tritt und für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (BGHSt 12, 33 [35] f.; 18, 162 f.; 21, 174 f.; BGH NJW 1974, 870 ).

  • BGH, 18.02.1966 - 4 StR 637/65

    Frage des Vorsitzes i. S. v. § 66 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Unter Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, an der Hauptverhandlung oder einer sonstigen richterlichen Aufgabe mitzuwirken (BGHSt 21, 40 [42]; Kissel GVG § 21e Rdn. 128).
  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Weiterer Sachvortrag war ihr mangels jeglicher aktenkundiger Vorgänge zur Verhinderung der vorrangigen Richter und zur Beiziehung von Richter am Landgericht F nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 290 [291] 29, 162 [164]).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 60/87

    Ablehnung eines besonders schweren Falles im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes

    Auszug aus BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89
    Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Wahl der Strafrahmen - § 29 Abs. 3 , § 30 Abs. 1 BtMG - ist für die neue Hauptverhandlung zu bemerken, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG dieser Umstand in die Prüfung, ob die Anwendung der milderen Strafrahmen der § 29 Abs. 1 , § 30 Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, einbezogen werden muß (vgl. z.B. BGH StV 1986, 342 ; 1987, 344 m. Nachw.; 1987, 345).
  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 151/93

    Bindungswirkung der Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden

    Er kann jedoch in der Anordnung eine in seiner Person bestehende - vorübergehende - Verhinderung selbst feststellen und die für diesen Fall erforderliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bestimmen, wenn die Verhinderung entweder wie im Urlaubs- oder Krankheitsfall offenkundig oder durch Rechtsprechungsaufgaben in dem Spruchkörper veranlaßt ist und Vertreter aus einem anderen Spruchkörper nicht benötigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 1989, 4 StR 98/89, StRV 1989, 338; v. 5. April 1989, 2 StR 39/89, StRV 1989, 338, 339; Beschl. v. 22. Juni 1993, X ZB 16/92, ZIP 1993, 1340).

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden ist (BGH, Urt. v. 27. September 1989, 1 StR 187/88, NJW 1989, 843, 844; Urt. v. 5. April 1989, 2 StR 39/89, StRV 1989, 338, 339; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 e Rdn. 31; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 18; Kissel, Festschrift Rebmann, 1989, S. 63, 74; Lerch, DRiZ 1988, 255; Rieß, NStZ 1982, 296; Schrader, StRV 1991, 540, 591; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 1975, S. 97; a.A. Roever, Diss.

    Ob und in welchem Umfang der Vorsitzende eines mit sechs Beisitzern besetzten Senats durch den Geschäftsanfall im Senat überlastet ist, ist - wie die Überlastung eines anderen Richters - im wesentlichen eine Wertungsfrage, weil Art und Umfang der zur Entscheidung anstehenden Sachen, sonstige Aufgaben und vor allem auch Arbeitsweise, Kenntnisse, Erfahrungen und persönliche Eigenschaften des Richters eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1989, 2 StR 39/89, StRV 1989, 338, 339; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 e Rdn. 130).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

    Unter der Verhinderung eines Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, an der Hauptverhandlung oder einer sonstigen richterlichen Aufgabe mitzuwirken (BGH, Urteil vom 18. Februar 1966 - 4 StR 637/65 - , BGHSt 21, 40 [42]; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89 -, juris).

    Dies gilt insbesondere für Abwesenheiten wegen einer Dienstreise (so ausdrücklich zu diesem Verhinderungsgrund: BGH, Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89 -, juris).

    Die Feststellung bedarf vielmehr nach den Prozessordnungen nicht der Schriftform und kann deshalb rechtlich ausreichend auch in anderer Weise, sogar nur schlüssig getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 -, BGHSt 21, 174 [179 f.]; Urteil vom 31. Januar 1983 - II ZR 43/82 -, DRiZ 1983, 234; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, BGHSt 35, 366 [372]; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89 -, juris; Urteil vom 22. November 1994 - X ZR 51/92 -, NJW 1995, 332; sowie Beschluss vom 20. Januar 2000 - I ZB 50/97 -, NJW-RR 2001, 38; Valerius, in: Beck'scher Online-Kommentar StPO, § 21 f GVG Rn. 7; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 21e Rn. 41).

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    aa) Eine förmliche Feststellung der Verhinderung von Richter am Landgericht K. durch den Präsidenten des Landgerichts war nicht erforderlich, weil eine Verhinderung durch Urlaub offenkundig ist (BGH, Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2; Urteil vom 18. April 2001 - 2 StR 492/00, NStZ 2001, 491).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Der Richter, der nach der kammerinternen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der Schwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung berufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten Sitzungstagen verhindert (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    (2) Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verhinderung eines originär zuständigen Mitglieds eines Spruchkörpers durch Urlaub und in der Folge ein Vertretungsfall auch dann eintreten kann, wenn von dem Urlaub nur einzelne Sitzungstage betroffen sind, wobei darunter nicht notwendigerweise der erste Hauptverhandlungstag einer auf mehrere Tage anberaumten Hauptverhandlung fallen muss (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 17, 19; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 60/02, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 6; vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e GVG Rn. 144; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 8a).
  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 125/16

    Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung;

    Da der Verhinderungsgrund offensichtlich und unzweifelhaft war, bedurfte er auch keiner besonderen Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2; Breidling in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 20).
  • BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95

    Verhinderungsgrund - Teilnahme an einem Festakt - Präklusion des

    Auch wenn die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Feststellung, er sei wegen der Teilnahme am Festakt der Steuerberaterkammer verhindert, den Vorsitz der Schwurgerichtskammer zu führen (vgl. BGHSt 21, 174), auf einer gröblichen Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung beruhte (vgl. BGHSt 12, 33, 34; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2), kann die Verfahrensbeschwerde nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger weder den zur Erhaltung der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO vorausgesetzten Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erhoben (§ 222 b Abs. 1 StPO) noch die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung (§ 222 a Abs. 2 StPO) beantragt haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 4 E 694/20
    BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - 2 StR 39/89 -, juris, Rn. 4 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 4 E 695/20
    vgl. BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - 2 StR 39/89 -, juris, Rn. 4 f.
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