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   BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77   

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https://dejure.org/1977,21
BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77 (https://dejure.org/1977,21)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77 (https://dejure.org/1977,21)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77 (https://dejure.org/1977,21)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung zur Bewährung - Anrechnung der aus Anlass der Tat erlittenen Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 260 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 287
  • NJW 1978, 229
  • MDR 1978, 154
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.03.1977 - 2 StR 62/77

    Bestrafung gewerbsmäßigen Bannbruchs bei Zuwiderhandlungen gegen

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Eine richterliche Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleiben soll (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975), wenn auf Freiheits- und Geldstrafe oder auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt wird, so daß zu bestimmen ist, auf welche Strafe die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (BGHSt 24, 29, 30; BGH, Urt. vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76; Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77).

    Daher erübrigen sich - worauf hinzuweisen der Senat Anlaß hat - Kennzeichnungen der Tat als gemeinschaftlich oder fortgesetzt oder im Rückfall begangen (BGH, Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77; BGHSt 23, 237; Willms DRiZ 1976, 82), die Hervorhebung verminderter Schuldfähigkeit des Täters oder der Einordnung der Tat als besonders schwerer oder minder schwerer Fall.

  • BGH, 27.10.1976 - 2 StR 465/76

    Selbständiger Qualifikationstatbestand des schweren Diebstahls oder

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    StGB ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht, wie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche Strafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der angewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel aufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    StGB ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht, wie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche Strafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der angewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel aufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Denn auch wenn die erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft offensichtlich voll verbüßt ist, obliegt die entsprechende Feststellung der Strafvollstreckungsbehörde, da es sich um eine Frage der Strafzeitberechnung handelt (vgl. BGHSt 18, 34, 36; 21, 186, 188); eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dem Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten.
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 264/62

    Versäumnis einer rechtzeitigen Einlegung der Revision durch einen Angeklagten und

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Denn auch wenn die erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft offensichtlich voll verbüßt ist, obliegt die entsprechende Feststellung der Strafvollstreckungsbehörde, da es sich um eine Frage der Strafzeitberechnung handelt (vgl. BGHSt 18, 34, 36; 21, 186, 188); eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dem Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten.
  • BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77

    Notwendigkeit des Hinweises auf rechtsfolgenverschärfende Umstände - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    StGB ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht, wie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche Strafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der angewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel aufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 03.02.1976 - 5 StR 738/75

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Aufhebung

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urt. vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschl. vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 47/70

    Aufhebung eines Strafausspruchs infolge des ersten Strafrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Daher erübrigen sich - worauf hinzuweisen der Senat Anlaß hat - Kennzeichnungen der Tat als gemeinschaftlich oder fortgesetzt oder im Rückfall begangen (BGH, Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77; BGHSt 23, 237; Willms DRiZ 1976, 82), die Hervorhebung verminderter Schuldfähigkeit des Täters oder der Einordnung der Tat als besonders schwerer oder minder schwerer Fall.
  • RG, 10.11.1925 - I 531/25

    Welche Wirkung hat es, wenn das Gericht eine längere Untersuchungshaft als die

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urt. vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschl. vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 65/76

    Revision wegen fehlender Strafaussetzung zur Bewährung - Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
    Eine richterliche Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleiben soll (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975), wenn auf Freiheits- und Geldstrafe oder auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt wird, so daß zu bestimmen ist, auf welche Strafe die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (BGHSt 24, 29, 30; BGH, Urt. vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76; Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77).
  • BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66

    Anrechung der Untersuchungshaft zur Kürzung einer Freiheitsstrafe

  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

  • BGH, 05.09.1952 - 1 StR 314/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    Denn bei § 213 StGB insgesamt und nicht lediglich bei seiner zweiten Alternative handelt es sich um eine Strafzumessungsregel (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 525/65, BGHSt 21, 14, 15; siehe auch Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; H. Schneider in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 213 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

    Die Annahme eines besonders schweren Falles soll grundsätzlich schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden; sie gehört nicht zur "rechtlichen Bezeichnung der Tat" im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. nur BGHSt 27, 287, 289; siehe auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Der Senat hat den Urteilstenor neu gefasst, weil weder ein Mitwirken von Mittätern ("gemeinschaftlich' im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB) noch eine Strafzumessungsregel ("besonders schwerer Fall' gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Schuldspruch (§ 260 Abs. 4 StPO) gehört (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, juris Rn. 2; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 202/02, NStZ 2002, 656; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45; vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 344/13, juris Rn. 5; vom 30. Mai 2017 - 3 StR 102/17, juris Rn. 7).
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