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   BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15   

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BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15 (https://dejure.org/2017,19511)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - 2 StR 420/15 (https://dejure.org/2017,19511)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 2 StR 420/15 (https://dejure.org/2017,19511)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 253 Abs. 2 BGB
    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 BGB

  • IWW

    § 253 Abs. 2 BGB, § 847 BGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Genugtuungsfunktion und Ausgleichsfunktion durch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung

  • rewis.io

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Genugtuungsfunktion und Ausgleichsfunktion durch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 253 Abs. 2 ; a.F. § 847 BGB
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Genugtuungsfunktion und Ausgleichsfunktion durch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit dem oben genannten Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichteten Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

    1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO).

    Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, Rn. 55).

    Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen' Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle' sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, Rn. 57).

    Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, Rn. 56, 70).

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, Rn. 72).

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; und vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

    Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revisionen gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Vorlageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

    Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit dem oben genannten Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichteten Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; und vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
  • BGH, 16.01.1996 - VI ZR 109/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; und vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15
    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revisionen gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Vorlageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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   BGH, 27.04.2016 - 2 StR 420/15   

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BGH, 27.04.2016 - 2 StR 420/15 (https://dejure.org/2016,19308)
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BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - 2 StR 420/15 (https://dejure.org/2016,19308)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 132 GVG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; GVG § 132
    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - 2 StR 420/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2016 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen.
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