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   BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60   

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BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60 (https://dejure.org/1960,134)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1960 - 2 StR 429/60 (https://dejure.org/1960,134)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 (https://dejure.org/1960,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) infolge des Nichtvorliegens einer förmlichen Begründung für das Entfernen des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 Abs. 1 Satz 1, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 194
  • NJW 1961, 132
  • NJW 1961, 419 (Ls.)
  • MDR 1961, 249
  • JR 1961, 103
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Die Befugnis zu einer Anordnung gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO steht nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Vorsitzenden, sondern allein dem Gericht zu, so daß stets ein förmlicher Gerichtsbeschluß ergehen muß, der zu begründen und zu verkünden ist (vgl. RGSt 20, 273; BGHSt 1, 346, 350).
  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 620/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Deshalb hält der Senat eine Ausweitung, wie sie das Reichsgericht in einem gleich gelagerten Falle in HRR 1941 Nr. 314 zur Erforschung der Wahrheit zulassen wollte, nicht für vertretbar; er schließt sich vielmehr der bereits vom 1. Strafsenat in BGHSt 3, 384, 386 vertretenen Auffassung und ihrer Begründung an (vgl. such BGHSt 3, 187, 190; 9, 77).
  • RG, 28.02.1890 - 344/90

    Bedarf es behufs der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer eines

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Die Befugnis zu einer Anordnung gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO steht nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Vorsitzenden, sondern allein dem Gericht zu, so daß stets ein förmlicher Gerichtsbeschluß ergehen muß, der zu begründen und zu verkünden ist (vgl. RGSt 20, 273; BGHSt 1, 346, 350).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Deshalb hält der Senat eine Ausweitung, wie sie das Reichsgericht in einem gleich gelagerten Falle in HRR 1941 Nr. 314 zur Erforschung der Wahrheit zulassen wollte, nicht für vertretbar; er schließt sich vielmehr der bereits vom 1. Strafsenat in BGHSt 3, 384, 386 vertretenen Auffassung und ihrer Begründung an (vgl. such BGHSt 3, 187, 190; 9, 77).
  • BGH, 14.02.1952 - 5 StR 3/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Die weitere Rüge, daß der Angeklagte nicht unmittelbar nach seinem Wiedererscheinen im Sitzungssaal von dem wesentlichen Inhalt der Aussage des W. unterrichtet worden sei, kann unerörtert bleiben (vgl. hierzu BGHSt 2, 384).
  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Die Frage, ob ein Mangel in diesen Förmlichkeiten - Fehlen eines Gerichtsbeschlusses überhaupt oder Fehlen einer Begründung - den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zur Folge hat, ist bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden, Während der 5. Strafsenat in BGHSt 4, 364 ohne weiteres einen unbedingten Revisionsgrund annimmt, wenn kein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des Angeklagten ergangen ist, hat der erkennende Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 25. Juni 1954 (2 StR 269/53) im Anschluß an RG JW 1935, 1861 ausgesprochen, daß bei fehlender Begründung des Beschlusses § 338 Nr. 5 StPO nur verletzt sei, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten (vgl. auch Eb. Schmidt Lehrkom. z. StPO § 247 Anm. 24; Kleinknecht/teiller StPO § 247 Anm. 7).
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 609/55

    Absehen von der Erteilung des letzten Wortes - Ausnahmefälle zur Durchbrechung

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Deshalb hält der Senat eine Ausweitung, wie sie das Reichsgericht in einem gleich gelagerten Falle in HRR 1941 Nr. 314 zur Erforschung der Wahrheit zulassen wollte, nicht für vertretbar; er schließt sich vielmehr der bereits vom 1. Strafsenat in BGHSt 3, 384, 386 vertretenen Auffassung und ihrer Begründung an (vgl. such BGHSt 3, 187, 190; 9, 77).
  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60
    Die Frage, ob ein Mangel in diesen Förmlichkeiten - Fehlen eines Gerichtsbeschlusses überhaupt oder Fehlen einer Begründung - den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zur Folge hat, ist bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden, Während der 5. Strafsenat in BGHSt 4, 364 ohne weiteres einen unbedingten Revisionsgrund annimmt, wenn kein Gerichtsbeschluß über die Entfernung des Angeklagten ergangen ist, hat der erkennende Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 25. Juni 1954 (2 StR 269/53) im Anschluß an RG JW 1935, 1861 ausgesprochen, daß bei fehlender Begründung des Beschlusses § 338 Nr. 5 StPO nur verletzt sei, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten (vgl. auch Eb. Schmidt Lehrkom. z. StPO § 247 Anm. 24; Kleinknecht/teiller StPO § 247 Anm. 7).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    a) Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGHSt 15, 194, 195; 22, 18, 20; BGH NJW 1957, 1161; 1976, 1108; so auch schon RGSt 29, 30, 31; Becker aaO § 247 Rdn. 6; Diemer in KK StPO 6. Aufl. § 247 Rdn. 2; Frister aaO § 247 Rdn. 3).

    Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (RGSt 49, 40, 43; BGHSt 3, 187, 190; 15, 194, 195 und 263, 264; BGH NStZ 2007, 352 f.; Strate NJW 1979, 909).

  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Dazu gehört, dass der Angeklagte alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, zu der grundsätzlich auch die Beweisaufnahme gehört (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2007 - 3 Ss 135/07 -), miterlebt, weil sich insbesondere auch aus dem Auftreten eines Zeugen, scheinbar nebensächlichen Äußerungen usw. Verteidigungsmöglichkeiten ergeben können (BGH, NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BayObLG, MDR 1974, 420) oder der Angeklagte durch ein formloses Vorgehen des Gerichts überrascht werden kann (BayObLG, MDR 1974, 420).

    Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    Angesichts des Zwecks der Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist der Verstoß, der zudem nur das Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung geführt hat, nicht so schwer, daß deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. zu § 338 Nr. 5 StPO BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH NStZ 1987, 84; 1993, 500).
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung den § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt und dessen Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt (vgl. zuletzt die Entscheidung Vom 16. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 in JZ 1968, 72 und früher BGHSt 15, 194).

    Bleibt wegen des Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196) [BGH 28.09.1960 - 2 StR 429/60].

  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH MDR 1976, 501; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 4 StR 304/84).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung anderer Senate des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn bei einem Gerichtsbeschluß, der die Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, lediglich eine ausdrückliche Begründung fehlt, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 607/60 - mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Nach der Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen der unvollständigen oder unzureichenden Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1 und 2; BGHSt 22, 18, 20; 15, 194, 196).
  • BGH, 25.08.2009 - 4 ARs 7/09

    Anfrageverfahren zur Revisibilität der Augenscheinseinnahme anlässlich einer

    Deshalb sind Vorschriften, die, wie § 247 StPO, Ausnahmen von der ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zulassen, regelmäßig eng auszulegen (BGHSt 15, 194, 195; 22, 18, 20; 26, 218, 220).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Entfernung aus der Hauptverhandlung;

    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).
  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Dies entspricht der Tendenz der Rechtsprechung, daß das Fehlen einer Begründung des Beschlusses über die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit bei einer Beweiserhebung gemäß § 247 StPO dann keinen nach § 338 Nr. 5 StPO zur Urteilsaufhebung zwingenden Rechtsfehler darstellt, wenn für das Revisionsgericht unzweifelhaft ist, daß sich hinter dem Begründungsdefizit kein Verfahrensfehler verbergen kann (BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH NStZ 1987, 84; 1993, 500).
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Eine Verwertung des nur so erhobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333; BGH StV 1984, 102; 1981, 57; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 06.07.1965 - 1 StR 551/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 670/82

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Rüge in Bezug auf die zweitweilige

  • OLG Hamburg, 14.01.1975 - 2 Ss 132/74

    Betäubungsmittel; Mengenbegriff; Anzahl der Rauschzustände; Anwendungsmöglichkeit

  • BGH, 30.11.1983 - 3 StR 319/83

    Einnahme des Augenscheins am Tatort und Vereidigung ohne Anwesenheit des

  • BGH, 30.03.1965 - 1 StR 75/65

    Verfahrensrüge wegen Ausschlusses von der Teilnahme an der Vernehmung eines

  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 713/79

    Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter

  • BGH, 15.06.1977 - 2 StR 204/77

    Weiterführung einer Verhandlung vor der Jugenndkammer, ohne den Angeklagten

  • BGH, 18.01.1966 - 1 StR 571/65

    Strafbarkeit wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14

  • BGH, 06.12.1977 - 5 StR 724/77

    Freiwilliges, aber nicht eigenmächtiges Verlassen des Sitzungssaals durch den

  • BGH, 01.10.1969 - 2 StR 333/69

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls - Fehlen einer Revisionsbegründung

  • BGH, 31.01.1969 - 2 StR 674/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Diebstahls -

  • BGH, 27.11.1968 - 2 StR 408/68

    Revisionseinlegung wegen Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

  • BGH, 28.06.1968 - 4 StR 146/68

    Anforderungen an die Beurteilung der Erwartung der nicht wahrheitsgemäßen Aussage

  • BGH, 02.04.1968 - 1 StR 124/68

    Unzucht mit einem Kind - Unzucht mit einem Abhängigen - Voraussetzungen für eine

  • BGH, 07.02.1961 - 1 StR 607/60

    Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten - Behandlung eines Verstoßes

  • BGH, 01.08.1975 - 2 StR 336/75

    Begründungslose Entfernung eines Angeklagten durch eine Strafkammer bei der

  • BGH, 19.03.1970 - 4 StR 64/70

    Änderung eines Schuldspruchs auf Grund der Änderung eines gesetzlichen

  • BGH, 15.06.1966 - 4 StR 172/66

    Zulässigkeit des Stattfindens eines Teils einer Hauptverhandlung in Abwesenheit

  • BGH, 15.12.1965 - 2 StR 414/65

    Zwangsentfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bei Vernehmung eines Zeugen

  • BGH, 03.10.1961 - 5 StR 435/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.01.1963 - 5 StR 570/62

    Rechtsmittel

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