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   BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95   

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https://dejure.org/1995,4865
BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,4865)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 2 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,4865)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,4865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfung trotz Gesetzeseinheit aufgrund selbständigen Unrechts der jeweiligen Delikte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240, § 241, § 253

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Täters wegen einer

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
    Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des § 253 StGB zurücktreten läßt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189 [BGH 14.01.1964 - 1 StR 246/63]; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 7).
  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 631/88

    Illegale Einschleusung ausländischer Frauen

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
    Da der Angeklagte mit den Nötigungshandlungen keine anderen Ziele verfolgte, als die Tatopfer zur Zahlung der verlangten Geldbeträge zu veranlassen, tritt die versuchte Nötigung im Wege der Gesetzeseinheit hinter der versuchten Erpressung zurück (vgl. BGHR StGB § 253 I Konkurrenzen 1).
  • BGH, 30.01.1991 - 2 StR 321/90

    Fehlende Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
    Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des § 253 StGB zurücktreten läßt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189 [BGH 14.01.1964 - 1 StR 246/63]; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 7).
  • BGH, 24.01.1990 - 3 StR 477/89

    Berichtigung eines Schuldspruchs wegen Nichtberücksichtigung des Zurücktretens

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
    Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß dies auch für die durch die Nötigungshandlungen begangene Bedrohung gilt, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer nur versuchten Nötigung (BGHR StGB § 240 III Konkurrenzen 2 m.w.N.) und damit erst recht hinter der gegenüber der versuchten Nötigung spezielleren versuchten Erpressung (vgl. RGSt 41, 276 f.) zurücktritt.
  • RG, 05.05.1908 - II 320/08

    Welches rechtliche Verhältnis besteht zwischen § 253 St.G.B.'s einerseits und §§

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 2 StR 431/95
    Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß dies auch für die durch die Nötigungshandlungen begangene Bedrohung gilt, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer nur versuchten Nötigung (BGHR StGB § 240 III Konkurrenzen 2 m.w.N.) und damit erst recht hinter der gegenüber der versuchten Nötigung spezielleren versuchten Erpressung (vgl. RGSt 41, 276 f.) zurücktritt.
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Die Strafkammer durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; Beschl. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1 OWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG selbständiges Unrecht enthält.
  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 206/11

    Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der

    Das Landgericht hat übersehen, dass eine Bedrohung gemäß § 241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

    So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E. mit dem Tode ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom Landgericht straferschwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 3 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

  • BGH, 07.11.1995 - 4 StR 637/95

    Gesetzeskonkurrenz - Bedrohung - Versuchte Nötigung

    Wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2 undBeschluß vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95.
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
    Da § 241 StGB sogar gegenüber einer nur versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2 m.w.N.), gilt dies für § 252 StGB erst recht (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis der §§ 241, 253 StGB).
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