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   BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13   

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https://dejure.org/2014,8278
BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13 (https://dejure.org/2014,8278)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - 2 StR 436/13 (https://dejure.org/2014,8278)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13 (https://dejure.org/2014,8278)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB vom 16.07.2007
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussicht bei Sprachunkundigkeit eines Ausländers

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt bei mangelnden Deutschkenntnissen

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussicht bei Sprachunkundigkeit eines Ausländers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Anordnung der Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt bei mangelnden Deutschkenntnissen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 545
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.2012 - 2 StR 201/12

    Erörterungsmangel zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13
    Mit der gesamten Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wird zudem eine sachgerechte Abstimmung von Strafe und Maßregel ermöglicht (BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - 2 StR 201/12).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13
    Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204).
  • BGH, 13.06.2018 - 1 StR 132/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (eingeschränktes Ermessen

    Auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) - mit der der Gesetzgeber auch die Schonung der Behandlungskapazitäten beabsichtigte, die durch weniger geeignete Personen blockiert würden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138) - soll es im Grundsatz dabei verbleiben, dass die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf die Unterbringung eines Ausländers sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17 Rn. 11, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4 (Gründe); Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282 und vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10).

    Zwar muss nicht gegen jeden der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017- 4 StR 124/17 Rn. 11 aaO; Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 und vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545).

    Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Unterbringung nach § 64 StGB unter dem Gesichtspunkt fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht anzuordnen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO Rn. 12; Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545).

  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/5137, S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9).

    Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).

    Soweit der Generalbundesanwalt zu Bedenken gibt, die Strafkammer hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat.

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 124/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung der

    a) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282 und vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10).

    Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 und vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545).

    Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB etwa unter dem Gesichtspunkt der Sprachunkundigkeit des Betreffenden in Erwägung zu ziehen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 12. März 2014 aaO).

  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    (1) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, StV 2019, 267, 268; Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137 S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

  • BGH, 23.11.2021 - 2 StR 380/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zum Hang:

    aa) Die Sprachunkundigkeit eines Ausländers kann zwar nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere dann nicht, wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9).

  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll dabei die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 255/11, Beschl. v. 12.03.2014, 2 StR 436/13, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10).

    Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (BGH, Beschl. vom 28.10.2008, Az.: 5 StR 472/08; Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 5 StR 255/11; Beschl. v. 12.03.2014, Az.: 2 StR 436/13).

  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang;

    Auch hat sie nicht in den Blick genommen, dass wegen des Vorwegvollzugs eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB der Angeklagte die Möglichkeit hätte, seine Kenntnisse der deutschen Sprache im Strafvollzug vor Beginn der Maßregel zu vertiefen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, juris Rn. 6; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 71).
  • BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Fehlen eines symptomatischen

    Geben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 62/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Bewertung mittäterschaftlichen Handelns);

    Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) beim Angeklagten allerdings auch die Sprachkenntnisse und die Bleibeperspektive des Angeklagten in den Blick zu nehmen haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13 und vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19 mwN).
  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 241/19

    Verwerfung der Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer

    Sie hat jedoch - sachverständig beraten - die fehlende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB neben der mangelnden Therapiemotivation des Angeklagten zusätzlich und rechtsfehlerfrei auf dessen ungeklärte Bleibeperspektive und seine Sprachunkundigkeit, die auch durch einen Deutschkurs in der zurückliegenden Strafhaft nicht behoben werden konnte, als weitere Therapiehemmnisse gestützt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 3 StR 513/12, juris Rn. 6).
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