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   BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91   

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https://dejure.org/1991,2314
BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91 (https://dejure.org/1991,2314)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - 2 StR 457/91 (https://dejure.org/1991,2314)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91 (https://dejure.org/1991,2314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlieren der Wirkung eines in ein anderes Urteil einbezogenen Urteils im Straufausspruch - Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 432
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.1965 - 2 StR 172/65

    Verstoß gegen die deutsch-schweizerische Vereinbarung über die Durchführung des

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91
    Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 28. Juli 1965 - 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37, 34, 39 f = BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).
  • BGH, 23.08.1974 - 2 StR 298/74

    Anrechnung der Untersuchungshaft - Ablehnung der Anrechnung im früheren Verfahren

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91
    Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 28. Juli 1965 - 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37, 34, 39 f = BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 2 StR 457/91
    Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 28. Juli 1965 - 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37, 34, 39 f = BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 316/16

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe (erforderliche von der früheren Beurteilung

    Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 433/20

    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit;

    a) Im Hinblick auf die Einbeziehung des gegen den Angeklagten V. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2019 muss gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abzuurteilenden Taten vorgenommen werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5).
  • BGH, 15.10.2015 - 2 StR 274/15

    Einbeziehung einer vorherigen jugendstrafrechtlichen Verurteilung (neue

    Hieraus folgt, dass die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96

    Jugendstrafe (Einbeziehung eines erledigten Rechtsfolgenausspruchs in ein neues

    Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7).
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 139/92

    Rauschgift - Rauschgiftgeschäft - Freundschaft - Kokain - Größenordnung des

    Der neu entscheidende Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung zu Jugendstrafe und einer Einbeziehung der früheren Verurteilung nach § 31 Abs. 2 JGG zu beachten haben, daß die bereits abgeurteilte und die neue Tat insgesamt zu bewerten sind und die einheitliche Jugendstrafe ohne Bindung an den früheren Strafausspruch neu festzusetzen ist (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 1 bis 5; Strafzumessung 1).
  • BVerfG, 19.03.2001 - 2 BvR 430/01

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe aus einem rechtskräftigen

    Die revisionsrechtlichen Entscheidungen, namentlich in BGHSt 25, 355 [356]; 37, 34 [39 f.]; BGH, StV 1992, S. 432, betrafen die Frage einer Bindung des neuen Tatrichters im Erkenntnisverfahren an die Rechtsfolgenentscheidung aus dem einbezogenen Urteil.
  • BGH, 09.05.2023 - 2 StR 57/23

    Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe i.R.d. Strafzumessung

    Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 06.08.1997 - 3 StR 272/97

    Verhängung einer Einheitsjugendstrafe

    Ist der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß insgesamt Jugendstrafrecht Anwendung finden muß, so hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von den bisher verhängten Freiheitsstrafen zu bestimmen; denn mit einer auf § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gestützten Entscheidung verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGHSt 37, 34, 39 f.; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 5).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

    Sie ist offensichtlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die neue Einheitsjugendstrafe nicht höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4; s.a. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5, wonach die neue Sanktion unter Umständen sogar hinter der früheren zurückbleiben darf).
  • AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 21/07

    Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer

    So darf das Jugendgericht dann keine Jugendstrafe verhängen, wenn die Voraussetzung zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe mit einer früheren Verurteilung zur Jugendstrafe zwar im Grunde genommen vorliegen, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG nicht mehr festzustellen sind (vgl. Böhm, NSTZ 1992, 528, BGH, Beschluss vom 23.10.1991 - 2 StR 457/91).
  • BGH, 04.05.1995 - 4 StR 207/95

    Rechtsfolge - Rechtsfolgenbemessung - Nachträgliche Einbeziehung

  • BGH, 20.08.1998 - 4 StR 387/98

    Höhe einer Einheitsjugendstrafe

  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

  • BGH, 30.07.2020 - 6 StR 191/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu

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