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   BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97   

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https://dejure.org/1997,5914
BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97
    Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten.
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97
    Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten.
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Denn die Freiheitsstrafe ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber der Geldstrafe kein geringeres Übel (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88 - JR 1989, 425 f.), sondern regelmäßig die schwerere Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 - wistra 1998, 58; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 38 Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Die Urteilsgründe müssen zumindest erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (BGH NStZ-RR 1998, 207; BGH wistra 1994, 61; BGH wistra 1998, 58; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 3), bei dessen Ausübung er insbesondere zu erwägen hat, ob eine Gesamtstrafe geboten ist, obwohl die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 07.06.1994 - Ss 189/94 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    In wistra 98, 58 stellt der Bundesgerichtshof nicht auf eine mangelnde Darstellung im Urteil zum Bewusstsein des Ermessens von der Möglichkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ab (diese war dort vom Tatrichter sogar ausdrücklich genannt und ausgeschlossen worden), sondern nur auf das Fehlen einer wegen (im dortigen Fall) zweier Geldstrafen und unterschiedlicher Rechtsgüter erforderlichen Begründung der getroffenen Entscheidung zugunsten des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB.
  • BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

    Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten

    Die Einbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten Vermögensschädigungen zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

    Zudem hätte bedacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung anderer Rechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 467/01

    Vergewaltigung; minder schwerer Fall; Regelbeispiel

    Dabei wird der neu entscheidende Tatrichter für den Fall einer erneuten Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, daß die Einbeziehung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe insbesondere dann einer Begründung bedarf, wenn sich die geahndeten Taten wie hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • OLG Jena, 20.04.2005 - 1 Ws 123/05

    Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 460

    Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 StGB , der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung anzuwenden ist, muss das Gericht begründen, weshalb es davon abgesehen hat, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen und aus ihnen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, wenn die Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe das schwerere Strafübel darstellt (vgl. BGH, wistra 1998, 58 ; BGH wistra 1986, 256 , BGHR, StGB , § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2; jeweils m. w. N.).
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Bei Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter bedarf es einer Begründung, weshalb nicht gesondert auf Geldstrafe zu erkennen ist (BGH wistra 98, 58).
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